s too braunschweigisches jahrbuch - Digitale Bibliothek Braunschweig
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<strong>Digitale</strong> <strong>Bibliothek</strong> <strong>Braunschweig</strong><br />
ber 1845 an das Herzogliche Kaufgericht, daß diese Vorschrift seit langen Jahren nicht<br />
mehr im Gebrauch sei 42). Das Herzogliche Kaufgericht teilte ihm allerdings alsbald mit,<br />
aus der jahrelangen Nichtbeachtung dieser Vorschrift sei noch nicht zu folgern, daß diese<br />
Vorschrift außer Kraft getreten sei 43).<br />
Das Kaufgericht hatte des weiteren zwei <strong>Braunschweig</strong>er Kaufleute zu bestellen, denen es<br />
oblag, mit den zehn fremden Handelsherren und dem Kaufgerichts-Actuario den Wechselkurs<br />
während der Messe festzusetzen. Zu diesem Zweck kam dieses Gremium am Freitag<br />
in der Marktwoche auf der Börse um 11 Uhr zusammen, wo es sich zunächst bei den anwesenden<br />
Kaufleuten und Maklern nach den Meß- und Handelsgewohnheiten erkundigte.<br />
Sodann trat dieses Gremium allein in die dazu verordnete Stube, wo es mit Stimmenmehrheit<br />
den Wechselkurs feststellte. Dieser wurde dann nach Bestätigung durch das Kaufgericht<br />
noch am Nachmittag desselben Tages bekanntgegeben 44). Artikel XLVII der braunschweigischen<br />
Wechselordnung vom 1. August 1715 bestimmte dann, daß nicht allein in<br />
den Messen, sondern auch zwischen den Messen der Wechselkurs an allen Posttagen von<br />
den einheimischen Mitgliedern des Kaufgerichts und den vereidigten Maklern nach Anhörung<br />
der eingesessenen Kaufleute mit dem umfangreichsten Handel und der besten Korrespondenz<br />
festgesetzt und am schwarzen Brett der Börse bekanntgemacht werden sollte.<br />
Auf Vorschlag der Ältesten des großen Victualienamtes und der Kaufmanns-Innung 45 )<br />
und mit Zustimmung der zum Kaufgericht Verordneten 46) verfügte dann aber Herzog Carl<br />
Wilhelm Ferdinand in seinem an das Kaufgericht gerichteten Rescript vom 29. Juni<br />
1800 (7 ), daß diese Handhabung überflüssig und daher einzustellen sei, weil der Hamburger<br />
Wechselkurs ohnehin auch für den hiesigen maßgebend sei.<br />
In späterer Zeit wurde die Zuständigkeit des Kaufgerichts noch erweitert: Nach Ziffer 2<br />
der landesf. Verordnung vom 9. März 1765 48 ) hatte das Kaufgericht (in erster und letzter<br />
Instanz) zu entscheiden, wenn das Leihhaus in Credit-Sachen in Anspruch genommen<br />
wurde. War ein Pfand verdorben oder gar verloren gegangen, so sollte die Sache von dem<br />
Kaufgericht alsbald nach dem gemeinen Rechte entschieden werden 49 ).<br />
Durch das landesf. Rescript vom 30. August 1773 SO) wurde bestimmt, daß die Lottobedienten,<br />
welche nach der landest. Declaration vom 2. August 1773 ohne Unterschied, sowohl<br />
in den das Lotto und andere Geschäfte betreffenden als auch in Contracts-, Commerz- und<br />
(2) Vgl. StA Wf 41 A Neu 1.<br />
43) Vgl. Resolution vom 17. 11. 1845 - StA Wf 41 A Neu 1.<br />
44) Artikel21.<br />
(1) Vgl. Actum vom 24. 7.1799 - StA Wf 41 A Neu 3.<br />
46) Vgl. Schreiben vom 5. 2. 1800 - StA Wf ebd.<br />
47) StA Wf ebd.<br />
(8) <strong>Braunschweig</strong>isehe Anzeigen (8r. Anz.) vom 9. 3.1765, Sp. 1-18.<br />
49) Ziffer 39 der VO.<br />
50) Abgedruckt bei Meißner (wie Anm. 16), S. 623/624.<br />
http://www.digibib.tu-bs.de/?docid=00042631<br />
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