s too braunschweigisches jahrbuch - Digitale Bibliothek Braunschweig
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<strong>Digitale</strong> <strong>Bibliothek</strong> <strong>Braunschweig</strong><br />
diese in § 2 Abs. 2 vorgesehene Regelung auf Antrag der J ustiz-Commission von der Landesversammlung<br />
in der Sitzung am 2. April 1867 gestrichen 158).<br />
3. Die Leitung des Wahlgeschäfts wurde dem jeweiligen Vorsitzenden der Handelskammer<br />
übertragen (§ 3 statt § 11); der Aufstellung einer Wählerliste bedurfte es nicht mehr.<br />
4. Die Kompetenz des Handelsgerichts in Debit- und Nachlaßsachen wurde ausgedehnt<br />
(§4 statt § 33).<br />
5. Der Umstand, daß alle Handelsgerichtssachen summarisch zu behandeln waren (§5),<br />
hatte offenbar nicht selten in schwierigeren Sachen zu einer Umgehung der Vorschriften<br />
über das summarische Verfahren "durch Überreichung schriftlicher Recesse Seitens der<br />
Anwälte" geführt. Dem Herzoglichen Staatsministerium erschien es daher richtiger, in verwickelteren<br />
Sachen auf Antrag der Parteien das schriftliche Verfahren bis zum Beweisverfahren<br />
direkt zuzulassen 159). Die Justiz-Commission äußerte dazu die Befürchtung, daß<br />
entweder das schriftliche Verfahren überall, wo eine Partei es wünsche, dann zugelassen<br />
werde, oder daß zur Instruktion des Richters dem beantragten Erkenntnis ein summarisches<br />
Vorverfahren vorausgehen müsse; beides sei nachteilig. Allerdings räumte die Commission<br />
auch ein, daß auch der befähigste Protokollführer das nur mündlich vorzutragende<br />
Tatsachenmaterial in der ihm zu Gebote stehenden Zeit nicht vollständig in das Protokoll<br />
aufnehmen könne. Wolle man daher- so die Commission weiter- die Parteien namentlich<br />
mit Rücksicht auf höhere Instanzen nicht unerheblichen Gefahren aussetzen, so müsse<br />
man ihnen die Beibringung des faktischen Materials zu Protokoll in Form von Recessen<br />
gestatten. Dieser Argumentation hat sich die Landesversammlung in ihrer Sitzung am 2.<br />
April 1867 angeschlossen 160). Anstelle des vom Staatsministerium vorgeschlagenen schriftlichen<br />
Verfahrens wurde den Parteien lediglich gestattet, das faktische Prozeßmaterial in<br />
einem dem Protokoll anzufügenden Recess zu den Akten zu bringen (§5). Recesse, die<br />
"Rechtsdeductionen oder andere Ungehörigkeiten" enthielten, konnte das IIandelsgericht<br />
zur "Purification" zurückgeben.<br />
6. Mit Rücksicht darauf, daß die Einberufung des Handelsgerichts schwieriger war als die<br />
des Kreisgerichts, daß vorzugsweise bei dem Handelsgericht oft eilige Sachen vorkamen<br />
und daß bei manchen Entscheidungen die Zuziehung der kaufmännischen Mitglieder keinen<br />
Nutzen versprach 161), ist den rechtsgelehrten Mitgliedern des Handelsgerichts schließlich<br />
in bestimmten Fällen eine eigene Entscheidungsbefugnis eingeräumt worden. So<br />
konnte nunmehr dcr Vorsitzende oder dessen Vertreter provisorische Verfügungen, insbesondere<br />
vorläufige Arreste, mit Vorbehalt der Rechtfertigung vor dem Handelsgericht erlassen.<br />
Jedes der beiden rechtsgelehrten Mitglieder konnte zudem Kostenfestsetzungsbe-<br />
158) Vgl. Protokoll No. 25 vom 2.4.1867, S. 134 Ziffer V.<br />
159) Vgl. Schreiben an den Ausschuß der Landesversammlung vom 16.2. 1867 - Anlage 49 zu dem<br />
Protokoll No. 5 vom 25.2. 1867.<br />
160) Vgl. Anm. 158).<br />
161) Vgl. Anm. 159).<br />
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http://www.digibib.tu-bs.de/?docid=00042631