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s too braunschweigisches jahrbuch - Digitale Bibliothek Braunschweig

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<strong>Digitale</strong> <strong>Bibliothek</strong> <strong>Braunschweig</strong><br />

C. KAM\1ER FÜR HANDELSSACHEN (seit 1. Oktober 1879)<br />

I. Zur Entstehung der Kammer für Handelssachen<br />

Der vom Bundesrat beschlossene und dem Reichstag am 29. Oktober 1874 vorgelegte 173)<br />

Regierungs-Entwurf eines Gerichtsverfassungs-Gesetzes 174) sah vor, daß die ordentliche<br />

streitige Gerichtsbarkeit erster Instanz in Handelssachen - wie seit August 1867 in <strong>Braunschweig</strong><br />

- von selbständigen Handelsgerichten ausgeübt werden sollte (§ 1). Diese Handelsgerichte<br />

sollten, sofern die Landesjustizverwaltungen ein Bedürfnis als vorhanden annahmen,<br />

für örtlich abgegrenzte Bezirke errichtet werden können (§ 81) und in der Besetzung<br />

mit einem rechtsverständigen Richter und mit Handelsrichtern (§82) über alle Handelssachen<br />

- und insoweit anders als bisher in <strong>Braunschweig</strong> - ohne Rücksicht auf den<br />

Streitwert entscheiden 175).<br />

Diese Regelung fand jedoch in der Kommission, an die der Gesetzentwurf nach der ersten<br />

Beratung im Plenum des Reichstages verwiesen worden war I76 ), keine Zustimmung. Die<br />

Kommission votierte vielmehr am 26. April 1875 in erster Lesung sowohl gegen die Einführung<br />

von ordentlichen (selbständigen) Handelsgerichten als auch gegen die Zulassung landesgesetzlicher<br />

Handelsgerichte als nicht ordentliche Gerichte 177). Auf Veranlassung des<br />

Bundesrates nahm die Kommission aber noch während der ersten Lesung des Gesetzentwurfes<br />

am 4. Oktober 1875 die Diskussion dieser Frage erneut auf. In der Sitzung am 3.<br />

November 1875 beantragte der Abgeordnete Becker (Oberappellationsgerichts-Rat in 01denburg)<br />

dann, an Stelle der im Entwurf vorgesehenen selbständigen Handelsgerichte bei<br />

den Landgerichten die Bildung von Kammern für Handelssachen zuzulassen, "soweit die<br />

Landesjustizverwaltung ein Bedürfnis als vorhanden ansieht" 178). Aber auch dieser Antrag<br />

wurde nach längerer Diskussion bei 9 Gegenstimmen abgelehnt 179). Diese Entscheidung<br />

der Justiz-Kommission rief "eine weit und tief gehende Erregung im gesammten HandeIsstande"<br />

hervor 180). Da auch der Bundesrat an dem von ihm beschlossenen Regierungs-Entwurf<br />

festhielt, sah sich die Kommission gehalten, in zweiter Lesung "noch einmal die einschlagenden<br />

Fragen gewissenhaft zu erörtern und insbesondere zu erwägen, ob durch die<br />

Annahme des ... Vermittlungsvorschlages für Einrichtung von Handelskammern bei den<br />

Landgerichten die aus dem Bestehen der selbständigen Handelsgerichte entstandenen<br />

173) Vgl. Schreiben des Reichskanzlers von Bismarck vom 29.10.1874 - C. Hahn, Die gesammten<br />

Materialien zu den Reichs-Justizgesetzen, Erster Band: Materialien zu dem Gerichtsverfassungs­<br />

Gesetz, Erste Abtheilung. Berlin 1879, S. 2.<br />

174) Hahn (wie Anm. 173), S. 3-21.<br />

175) Vgl. dazu die Motive des Regierungs-Entwurfs - H ahn (wie Anm. 175), S. 24 ff., insbesondere<br />

S. 46, 47, 116, 118 und 119.<br />

176) Vgl. Protokoll vom 25.11. 1874- Hahn (wie Anm. 173), S. 230/269.<br />

In) Vgl. Protokoll vom 26. 4.1875 - Hahn (wie Anm. 173), S. 286-289.<br />

178) Wegen der Einzelheiten des Antrages und seiner Begründung vgl. Protokoll vom 3.11. 1875-<br />

Hahn (wie Anm. 173), S. 388-392.<br />

179) Vgl. Anm. 178), S. 388/406.<br />

180) Vgl. Protokoll vom 11. 5. 1876- H ah n (wie Anm. 173), S. 705 ff., hier insbesondere S. 706.<br />

http://www.digibib.tu-bs.de/?docid=00042631<br />

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