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s too braunschweigisches jahrbuch - Digitale Bibliothek Braunschweig

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<strong>Digitale</strong> <strong>Bibliothek</strong> <strong>Braunschweig</strong><br />

Schade und Friedrich Selwig gewählt worden; ihre Wahl ist durch Rescript des Herzoglichen<br />

Staatsministeriums vom 16. April 1851 bestätigt worden 131).<br />

Den Vorsitz in diesem neuen Spruch körper führte der Kreisrichter Geiler als das der Anstellung<br />

nach älteste rechtsgelehrte Mitglied (§ 5 Satz 1). Die Geschäfte des Secretärs, der<br />

Schreiber und Gerichtsboten bei dem Handelsgericht wurden von dem bei dem Kreisgericht<br />

<strong>Braunschweig</strong> angestellten Personal besorgt (§ 19).<br />

2. Wirkungskreis des Handelsgerichts<br />

Das Handelsgericht war in allen Handelssachen aus dem Kreis B ra unschweigzuständig,<br />

sofern der Streitgegenstand einen Wert von mehr als 50 Thalern erreichte (§20). Aus<br />

den übrigen Kreisen des Landes (Wolfenbüttel, Helmstedt, Gandersheim, Holzminden<br />

und Blankenburg) konnten Handelssachen im Wert zwischen 50 und 200 Thalern mit<br />

Zustimmung beider Parteien, bei einem höheren Wert auf Antrag einer Partei vor das Handelsgericht<br />

gebracht werden (§§ 21, 22). War der Streitwert geringer, waren auch in Handelssachen<br />

die ordentlichen Gerichte zuständig. Der durch eine Petition des Kaufmanns­<br />

Vereins unterstützte Antrag des Abgeordneten (und kaufmännischen Handelsrichters) Jüdei<br />

vom 6. Mai 1851, wenigstens in Meßhandelssachen die Zuständigkeit des Handelsgerichts<br />

auf alle Streitigkeiten ohne Rücksicht auf den Wert des Gegenstandes auszudehnen,<br />

hatte letztlich trotz eingehender Diskussion keinen Erfolg 132).<br />

Als Handelssachen waren nach § 23 alle Zivilstreitigkeiten anzusehen, welche in HandeIsverhältnissen<br />

ihren Grund hatten oder sich unmittelhar darauf hezogen, "die Parteien<br />

mögen dem Handelsstande angehören oder nicht" 133).<br />

In Debit- und Nachlaßsachen war das Handelsgericht nur dann zuständig, wenn es sich um<br />

das Vermögen oder den Nachlaß eines in der Stadt <strong>Braunschweig</strong> wohnenden Kaufmannes<br />

handelte, und wenn über das in dem Kreise <strong>Braunschweig</strong> befindliche Vermögen eines<br />

auswärtigen, die hiesige Messe besuchenden Kaufmanns ein Particular-Concurs ausbrach<br />

(§ 33).<br />

Der Wunsch des Vorstandes des Kaufmanns-Vereins, in dieses Gesetz auch Bestimmungen<br />

üher die Anlegung und Führung eines Handelsregisters aufzunehmen, hat in § 34 insoweit<br />

Berücksichtigung gefunden, als allgemein festgelegt worden ist, daß bei dem Handelsgericht<br />

ein Handelsregister geführt werden soll, in welches die Gesellschaftsverträge, die<br />

Handlungsfirmen, die Unterschriften der Gesellschafter und Inhaber der Handlungen sowie<br />

die Unterschriftsvollmachten nebst der Unterschrift des Bevollmächtigten eingetragen<br />

werden. Diese allgemeine Fassung war deshalb gewählt worden, weil dieser Komplex bei<br />

131) Vgl. Bekanntmachung des Kreisgerichtsdirektors RieseIl vom 20. 4. 1851 - in: Br. Anz. 1'0. 96<br />

vom 24. 4. 1851, Sp. 2866167.<br />

132) Vgl. dazu Landtags-Protokolle No. 161 vom 6. 5. 1851, Seite 864 Ziffer V, No. 173 vom 30. 5.<br />

1851, S. 922 Ziffer III 2 nebst Anlage 4, No. 176 vom 11. 6. 1851, S. 947 Ziffer III und S. 949 Ziffer<br />

IX, No. 178 vom 14. 6.1851, S. 958 Ziffer V sowie No. 179 vom 17. 6.1851, S. 964 Ziffer VII nebst<br />

Anlage 8.<br />

133) Vgl. auch die beispielsweise Aufzählung von Handelssachen in § 24.<br />

http://www.digibib.tu-bs.de/?docid=00042631<br />

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