s too braunschweigisches jahrbuch - Digitale Bibliothek Braunschweig
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<strong>Digitale</strong> <strong>Bibliothek</strong> <strong>Braunschweig</strong><br />
Schade und Friedrich Selwig gewählt worden; ihre Wahl ist durch Rescript des Herzoglichen<br />
Staatsministeriums vom 16. April 1851 bestätigt worden 131).<br />
Den Vorsitz in diesem neuen Spruch körper führte der Kreisrichter Geiler als das der Anstellung<br />
nach älteste rechtsgelehrte Mitglied (§ 5 Satz 1). Die Geschäfte des Secretärs, der<br />
Schreiber und Gerichtsboten bei dem Handelsgericht wurden von dem bei dem Kreisgericht<br />
<strong>Braunschweig</strong> angestellten Personal besorgt (§ 19).<br />
2. Wirkungskreis des Handelsgerichts<br />
Das Handelsgericht war in allen Handelssachen aus dem Kreis B ra unschweigzuständig,<br />
sofern der Streitgegenstand einen Wert von mehr als 50 Thalern erreichte (§20). Aus<br />
den übrigen Kreisen des Landes (Wolfenbüttel, Helmstedt, Gandersheim, Holzminden<br />
und Blankenburg) konnten Handelssachen im Wert zwischen 50 und 200 Thalern mit<br />
Zustimmung beider Parteien, bei einem höheren Wert auf Antrag einer Partei vor das Handelsgericht<br />
gebracht werden (§§ 21, 22). War der Streitwert geringer, waren auch in Handelssachen<br />
die ordentlichen Gerichte zuständig. Der durch eine Petition des Kaufmanns<br />
Vereins unterstützte Antrag des Abgeordneten (und kaufmännischen Handelsrichters) Jüdei<br />
vom 6. Mai 1851, wenigstens in Meßhandelssachen die Zuständigkeit des Handelsgerichts<br />
auf alle Streitigkeiten ohne Rücksicht auf den Wert des Gegenstandes auszudehnen,<br />
hatte letztlich trotz eingehender Diskussion keinen Erfolg 132).<br />
Als Handelssachen waren nach § 23 alle Zivilstreitigkeiten anzusehen, welche in HandeIsverhältnissen<br />
ihren Grund hatten oder sich unmittelhar darauf hezogen, "die Parteien<br />
mögen dem Handelsstande angehören oder nicht" 133).<br />
In Debit- und Nachlaßsachen war das Handelsgericht nur dann zuständig, wenn es sich um<br />
das Vermögen oder den Nachlaß eines in der Stadt <strong>Braunschweig</strong> wohnenden Kaufmannes<br />
handelte, und wenn über das in dem Kreise <strong>Braunschweig</strong> befindliche Vermögen eines<br />
auswärtigen, die hiesige Messe besuchenden Kaufmanns ein Particular-Concurs ausbrach<br />
(§ 33).<br />
Der Wunsch des Vorstandes des Kaufmanns-Vereins, in dieses Gesetz auch Bestimmungen<br />
üher die Anlegung und Führung eines Handelsregisters aufzunehmen, hat in § 34 insoweit<br />
Berücksichtigung gefunden, als allgemein festgelegt worden ist, daß bei dem Handelsgericht<br />
ein Handelsregister geführt werden soll, in welches die Gesellschaftsverträge, die<br />
Handlungsfirmen, die Unterschriften der Gesellschafter und Inhaber der Handlungen sowie<br />
die Unterschriftsvollmachten nebst der Unterschrift des Bevollmächtigten eingetragen<br />
werden. Diese allgemeine Fassung war deshalb gewählt worden, weil dieser Komplex bei<br />
131) Vgl. Bekanntmachung des Kreisgerichtsdirektors RieseIl vom 20. 4. 1851 - in: Br. Anz. 1'0. 96<br />
vom 24. 4. 1851, Sp. 2866167.<br />
132) Vgl. dazu Landtags-Protokolle No. 161 vom 6. 5. 1851, Seite 864 Ziffer V, No. 173 vom 30. 5.<br />
1851, S. 922 Ziffer III 2 nebst Anlage 4, No. 176 vom 11. 6. 1851, S. 947 Ziffer III und S. 949 Ziffer<br />
IX, No. 178 vom 14. 6.1851, S. 958 Ziffer V sowie No. 179 vom 17. 6.1851, S. 964 Ziffer VII nebst<br />
Anlage 8.<br />
133) Vgl. auch die beispielsweise Aufzählung von Handelssachen in § 24.<br />
http://www.digibib.tu-bs.de/?docid=00042631<br />
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