s too braunschweigisches jahrbuch - Digitale Bibliothek Braunschweig
s too braunschweigisches jahrbuch - Digitale Bibliothek Braunschweig
s too braunschweigisches jahrbuch - Digitale Bibliothek Braunschweig
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
<strong>Digitale</strong> <strong>Bibliothek</strong> <strong>Braunschweig</strong><br />
III. Gesetz, Abänderungen des Gesetzes vom 28. Dezember 1850, wegen<br />
Errichtung eines Handelsgerichts, betreffend, vom 4. April 1867 151)<br />
Eine erste wesentliche Änderung erfuhr das Gesetz vom 28. Dezember 1850 durch das<br />
Gesetz vom 4. April 1867 . Im einzelnen:<br />
1. Durch die Einführung des allgemeinen Deutschen I landelsgesetzbuches sowie durch die<br />
neuere Gewerbegesetzgebung 152) waren die früheren, auf der Gewerbe- und Gildeordnung<br />
vom 29. Oktober 1821 beruhenden Bestimmungen über die Wahlberechtigung und<br />
Wählbarkeit bei der Wahl der kaufmännischen Mitglieder des Handelsgerichts unbrauchbar<br />
geworden. Allein maßgeblich für die Wahlberechtigung war jetzt die-leicht festzustellende<br />
- Tatsache der Eintragung in das Handelsregister als Inhaber oder Mitinhaber einer<br />
Firma; daneben wurde den im Lande <strong>Braunschweig</strong> wohnortsberechtigten Direktoren, die<br />
ausweislich des Handelsregisters zur Vertretung der Aktiengesellschaften befugt waren,<br />
das Wahlrecht zugestanden 153).<br />
2. Den Wahlberechtigten wurde zugleich das passive Wahlrecht zugestanden 154), sie mußten<br />
dazu jedoch das 30. Lebensjahr vollendet haben. Der der Landesversammlung am 25.<br />
Februar 1867 155 ) vorgelegte Gesetzentwurf 156) sah in § 2 Abs. 2 außerdem vor, daß die Mitglieder<br />
des Vorstandes der Handelskammer und des Herzoglichen Handelsgerichts zur<br />
Vorbereitung der Wahl in einer gemeinschaftlichen Sitzung eine Liste derjenigen Personen<br />
aufstellen, welche sie unter den überhaupt Wählbaren zu dem Amte eines Handelsrichters<br />
bzw. Stellvertreters vorzugsweise für geeignet halten. Die lustiz-Commission wandte sich<br />
in ihrem Bericht vom 26. März 1867 157 ) strikt gegen eine derartige Vorwahl. Sie gab dabei<br />
zu bedenken, daß eine erfolgreiche Tätigkeit des Handelsgerichts das Vertrauen der HandeIsweIt<br />
einerseits und eine im Collegium waltende Eintracht andererseits voraussetze.<br />
Insbesondere letztere könne aber bei der vorgeschlagenen Vorwahl in empfindlichem<br />
Maße gestört werden. Würden die Mitglieder des Handelsgerichts einen ausscheidenden<br />
Handelsrichter zur Wiederwahl vorschlagen, könne der Grund dafür in kollegialen Rücksichten<br />
gesucht werden; würde er nicht zur Wiederwahl vorgeschlagen, dann aber gewählt,<br />
wäre das Einvernehmen im Collegium auf Dauer gestört. Im übrigen sei eine derartige<br />
Vorwahl- so die Commission weiter - auch aus Nützlichkeitsgründen nicht erforderlich,<br />
da diejenigen Wähler, die mit den örtlichen und personellen Verhältnissen nicht so vertraut<br />
seien, wie bisher in den Vorbesprechungen bei den zuverlässigen Mitgliedern der Kaufmannschaft<br />
die erforderlichen Informationen suchen würden. Dementsprechend wurde<br />
151) GuVS No. 15 vom 12. 4.1867, S. 35-38.<br />
152) Die Gewerbe- und Gildeordnung vom 29. Oktober 1821 ist - soweit sie auf den gildemäßigen<br />
Gewerbebetrieb Bezug hat - durch das Gesetz über den gildemäßigen Gewerbebetrieb vom 24.<br />
Januar 1852 - GuVS No. 11 vom 12. Februar 1852, S. 105 ff. - außer Kraft getreten.<br />
153) § 1 statt § 7.<br />
154) § 2 statt § 8.<br />
ISS) Vgl. Protokoll No. 5 vom 25. 2.1867, S. 24 A 6.<br />
156) Anlage 49 zu dem Protokoll No. 5 vom 25. 2. 1867, S. 3--5.<br />
157) Anlage 101 zu dem Protokoll No. 21 vom 27.3. 1867, S. 2 f.<br />
http://www.digibib.tu-bs.de/?docid=00042631<br />
87