23.12.2012 Aufrufe

s too braunschweigisches jahrbuch - Digitale Bibliothek Braunschweig

s too braunschweigisches jahrbuch - Digitale Bibliothek Braunschweig

s too braunschweigisches jahrbuch - Digitale Bibliothek Braunschweig

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

<strong>Digitale</strong> <strong>Bibliothek</strong> <strong>Braunschweig</strong><br />

III. Gesetz, Abänderungen des Gesetzes vom 28. Dezember 1850, wegen<br />

Errichtung eines Handelsgerichts, betreffend, vom 4. April 1867 151)<br />

Eine erste wesentliche Änderung erfuhr das Gesetz vom 28. Dezember 1850 durch das<br />

Gesetz vom 4. April 1867 . Im einzelnen:<br />

1. Durch die Einführung des allgemeinen Deutschen I landelsgesetzbuches sowie durch die<br />

neuere Gewerbegesetzgebung 152) waren die früheren, auf der Gewerbe- und Gildeordnung<br />

vom 29. Oktober 1821 beruhenden Bestimmungen über die Wahlberechtigung und<br />

Wählbarkeit bei der Wahl der kaufmännischen Mitglieder des Handelsgerichts unbrauchbar<br />

geworden. Allein maßgeblich für die Wahlberechtigung war jetzt die-leicht festzustellende<br />

- Tatsache der Eintragung in das Handelsregister als Inhaber oder Mitinhaber einer<br />

Firma; daneben wurde den im Lande <strong>Braunschweig</strong> wohnortsberechtigten Direktoren, die<br />

ausweislich des Handelsregisters zur Vertretung der Aktiengesellschaften befugt waren,<br />

das Wahlrecht zugestanden 153).<br />

2. Den Wahlberechtigten wurde zugleich das passive Wahlrecht zugestanden 154), sie mußten<br />

dazu jedoch das 30. Lebensjahr vollendet haben. Der der Landesversammlung am 25.<br />

Februar 1867 155 ) vorgelegte Gesetzentwurf 156) sah in § 2 Abs. 2 außerdem vor, daß die Mitglieder<br />

des Vorstandes der Handelskammer und des Herzoglichen Handelsgerichts zur<br />

Vorbereitung der Wahl in einer gemeinschaftlichen Sitzung eine Liste derjenigen Personen<br />

aufstellen, welche sie unter den überhaupt Wählbaren zu dem Amte eines Handelsrichters<br />

bzw. Stellvertreters vorzugsweise für geeignet halten. Die lustiz-Commission wandte sich<br />

in ihrem Bericht vom 26. März 1867 157 ) strikt gegen eine derartige Vorwahl. Sie gab dabei<br />

zu bedenken, daß eine erfolgreiche Tätigkeit des Handelsgerichts das Vertrauen der HandeIsweIt<br />

einerseits und eine im Collegium waltende Eintracht andererseits voraussetze.<br />

Insbesondere letztere könne aber bei der vorgeschlagenen Vorwahl in empfindlichem<br />

Maße gestört werden. Würden die Mitglieder des Handelsgerichts einen ausscheidenden<br />

Handelsrichter zur Wiederwahl vorschlagen, könne der Grund dafür in kollegialen Rücksichten<br />

gesucht werden; würde er nicht zur Wiederwahl vorgeschlagen, dann aber gewählt,<br />

wäre das Einvernehmen im Collegium auf Dauer gestört. Im übrigen sei eine derartige<br />

Vorwahl- so die Commission weiter - auch aus Nützlichkeitsgründen nicht erforderlich,<br />

da diejenigen Wähler, die mit den örtlichen und personellen Verhältnissen nicht so vertraut<br />

seien, wie bisher in den Vorbesprechungen bei den zuverlässigen Mitgliedern der Kaufmannschaft<br />

die erforderlichen Informationen suchen würden. Dementsprechend wurde<br />

151) GuVS No. 15 vom 12. 4.1867, S. 35-38.<br />

152) Die Gewerbe- und Gildeordnung vom 29. Oktober 1821 ist - soweit sie auf den gildemäßigen<br />

Gewerbebetrieb Bezug hat - durch das Gesetz über den gildemäßigen Gewerbebetrieb vom 24.<br />

Januar 1852 - GuVS No. 11 vom 12. Februar 1852, S. 105 ff. - außer Kraft getreten.<br />

153) § 1 statt § 7.<br />

154) § 2 statt § 8.<br />

ISS) Vgl. Protokoll No. 5 vom 25. 2.1867, S. 24 A 6.<br />

156) Anlage 49 zu dem Protokoll No. 5 vom 25. 2. 1867, S. 3--5.<br />

157) Anlage 101 zu dem Protokoll No. 21 vom 27.3. 1867, S. 2 f.<br />

http://www.digibib.tu-bs.de/?docid=00042631<br />

87

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!