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s too braunschweigisches jahrbuch - Digitale Bibliothek Braunschweig

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<strong>Digitale</strong> <strong>Bibliothek</strong> <strong>Braunschweig</strong><br />

Bestritt der Beklagte das Klagevorbringen, hatte der Kläger Beweis durch Zeugen, Urkunden<br />

oder Augenschein zu erbringen. Zeugenaussagen waren nicht mehr zu erörtern. Nur<br />

dann, wenn die Glaubwürdigkeit eines Zeugen in Frage stand, waren Einwendungen gegen<br />

seine Person zulässig.<br />

War der Fall in tatsächlicher Hinsicht ausreichend aufgeklärt, war er unverzüglich nach<br />

den geltenden Gesetzen und Statuten zu entscheiden. Bestanden rechtliche Zweifel,<br />

konnte das Kaufgericht die Akten auch zur Einholung eines Rechtsgutachtens an die nächste<br />

juristische Fakultät schicken, nicht jedoch - wie 1731 geschehen - den Herzog um eine<br />

Entscheidung bitten 57).<br />

2. Instanz: Gegen die Urteile des Kaufgerichts konnte der Unterlegene zum einen S u pplica<br />

t ion einlegen, über die das Kaufgericht selbst entschied. Voraussetzung war, daß er die<br />

Supplication sofort anmeldete und zugleich auf das Rechtsmittel der Appellation ausdrücklich<br />

verzichtete, worauf die Parteien bei der Verkündung des Urteils ausdrücklich hinzuweisen<br />

waren. Der Supplieant mußte dann alle seine Beschwerden innerhalb von 24 Stunden<br />

vorbringen und belegen, der Gegner hatte ebenfalls innerhalb von 24 Stunden zu antworten.<br />

Sodann sollte die Supplication nach Möglichkeit sofort beschieden werden 58).<br />

Der Unterlegene konnte sich aber auch der Appellation bedienen, wenn die Appellationssumme<br />

von "einhundert Thaler Capital, oder fünffThaler interesse" erreicht war. Die<br />

Appellation war ebenfalls sofort bei dem Kaufgericht einzulegen. War die Appellation in<br />

zulässiger Weise fristgerecht eingelegt, so hatte der Appellant die Begründung innerhalb<br />

von 24 Stunden sub praejudicio desertionis samt und sonders auf einmal, ohne alle Weitläufigkeit,<br />

aufs kürzeste und nur punktweise dem Gerichtsschreiber entweder mündlich zu<br />

Protokoll zu diktieren oder aber schriftlich in der gleichen Kürze sub poena rejectionis<br />

doppelt zu übergeben. Der Actuarius des Kaufgerichts legte die Akten sodann dem Appellations-Kaufgericht<br />

vor 59).<br />

Das Appellations-Kaufgericht sollte zunächst "durch beschehenes Zureden" eine gütliche<br />

Einigung anstreben. War eine gütliche Einigung nicht möglich, so hatte der bei Verlust der<br />

Appellation zu ladende Appellat innerhalb von 24 Stunden zu erwidern. Wurde das Urteil<br />

des Kaufgerichts bestätigt, gab es gegen den Spruch des Appellations-Kaufgerichts keinen<br />

Rechtsbehelf mehr.<br />

Es bleibt als Besonderheit zu erwähnen, daß dann, wenn die Supplication oder die Appellation<br />

"frivola erfunden" und daher zu verwerfen war, sowohl der Partei als auch dem Advocatus<br />

eine an den Fiskus zu zahlende Strafe in Höhe von 5 % des Klagewertes auferlegt<br />

werden sollte (0 ).<br />

57) Vgl. Rescriptvom3.9.1731-abgedrucktbei Wolffram,(wieAnm.12),S.178/179.<br />

58) Artikel 11.<br />

59) Vgl. Anm. 58).<br />

()()) Vgl. Anm. 58).<br />

http://www.digibib.tu-bs.de/?docid=00042631<br />

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