s too braunschweigisches jahrbuch - Digitale Bibliothek Braunschweig
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Bestritt der Beklagte das Klagevorbringen, hatte der Kläger Beweis durch Zeugen, Urkunden<br />
oder Augenschein zu erbringen. Zeugenaussagen waren nicht mehr zu erörtern. Nur<br />
dann, wenn die Glaubwürdigkeit eines Zeugen in Frage stand, waren Einwendungen gegen<br />
seine Person zulässig.<br />
War der Fall in tatsächlicher Hinsicht ausreichend aufgeklärt, war er unverzüglich nach<br />
den geltenden Gesetzen und Statuten zu entscheiden. Bestanden rechtliche Zweifel,<br />
konnte das Kaufgericht die Akten auch zur Einholung eines Rechtsgutachtens an die nächste<br />
juristische Fakultät schicken, nicht jedoch - wie 1731 geschehen - den Herzog um eine<br />
Entscheidung bitten 57).<br />
2. Instanz: Gegen die Urteile des Kaufgerichts konnte der Unterlegene zum einen S u pplica<br />
t ion einlegen, über die das Kaufgericht selbst entschied. Voraussetzung war, daß er die<br />
Supplication sofort anmeldete und zugleich auf das Rechtsmittel der Appellation ausdrücklich<br />
verzichtete, worauf die Parteien bei der Verkündung des Urteils ausdrücklich hinzuweisen<br />
waren. Der Supplieant mußte dann alle seine Beschwerden innerhalb von 24 Stunden<br />
vorbringen und belegen, der Gegner hatte ebenfalls innerhalb von 24 Stunden zu antworten.<br />
Sodann sollte die Supplication nach Möglichkeit sofort beschieden werden 58).<br />
Der Unterlegene konnte sich aber auch der Appellation bedienen, wenn die Appellationssumme<br />
von "einhundert Thaler Capital, oder fünffThaler interesse" erreicht war. Die<br />
Appellation war ebenfalls sofort bei dem Kaufgericht einzulegen. War die Appellation in<br />
zulässiger Weise fristgerecht eingelegt, so hatte der Appellant die Begründung innerhalb<br />
von 24 Stunden sub praejudicio desertionis samt und sonders auf einmal, ohne alle Weitläufigkeit,<br />
aufs kürzeste und nur punktweise dem Gerichtsschreiber entweder mündlich zu<br />
Protokoll zu diktieren oder aber schriftlich in der gleichen Kürze sub poena rejectionis<br />
doppelt zu übergeben. Der Actuarius des Kaufgerichts legte die Akten sodann dem Appellations-Kaufgericht<br />
vor 59).<br />
Das Appellations-Kaufgericht sollte zunächst "durch beschehenes Zureden" eine gütliche<br />
Einigung anstreben. War eine gütliche Einigung nicht möglich, so hatte der bei Verlust der<br />
Appellation zu ladende Appellat innerhalb von 24 Stunden zu erwidern. Wurde das Urteil<br />
des Kaufgerichts bestätigt, gab es gegen den Spruch des Appellations-Kaufgerichts keinen<br />
Rechtsbehelf mehr.<br />
Es bleibt als Besonderheit zu erwähnen, daß dann, wenn die Supplication oder die Appellation<br />
"frivola erfunden" und daher zu verwerfen war, sowohl der Partei als auch dem Advocatus<br />
eine an den Fiskus zu zahlende Strafe in Höhe von 5 % des Klagewertes auferlegt<br />
werden sollte (0 ).<br />
57) Vgl. Rescriptvom3.9.1731-abgedrucktbei Wolffram,(wieAnm.12),S.178/179.<br />
58) Artikel 11.<br />
59) Vgl. Anm. 58).<br />
()()) Vgl. Anm. 58).<br />
http://www.digibib.tu-bs.de/?docid=00042631<br />
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