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s too braunschweigisches jahrbuch - Digitale Bibliothek Braunschweig

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<strong>Digitale</strong> <strong>Bibliothek</strong> <strong>Braunschweig</strong><br />

den Beratungen der noch ausstehenden Ordnung des Gewerbewesens und der allgemeinen<br />

Gesetzgebung über das Handelsrecht gesondert und zugleich abschließend behandelt werden<br />

sollte. 134) Diese Beratungen zogen sich bis 1863 hin. Der aus der Beratung von Commissarien<br />

der Regierungen deutscher Bundesstaaten schließlich hervorgegangene Entwurf<br />

eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches erlangte im Herzogtum <strong>Braunschweig</strong><br />

mit dem 1. November 1863 Gesetzeskraft. 135) § 4 des Einführungsgesetzes legte ausdrücklich<br />

fest, daß das Handelsregister für das gesamte Herzogtum von dem Handelsgericht in<br />

<strong>Braunschweig</strong> geführt wird. Die näheren Anordnungen über Form und Führung der Handelsregister<br />

waren in der Instruction für Herzogliches Handelsgericht zu <strong>Braunschweig</strong>,<br />

die Führung der Handelsregister betreffend 136), enthalten.<br />

3. Verfahren in Handelssachen<br />

Das Verfahren vor dem Handelsgericht, das nach den bestehenden Gesetzen, Rechten und<br />

rechtlichen Gewohnheiten zu entscheiden hatte (§ 35), richtete sich im allgemeinen nach<br />

den Vorschriften der Civilproceßordnung I37 ), insbesondere nach den für das Verfahren<br />

vor den Kreisgerichten vorgeschriebenen Bestimmungen (§ 36).<br />

Alle Handelsgerichtssachen waren summarisch unter Anwendung der Bestimmungen der<br />

Civilproceßordnung über das abgekürzte Verfahren (§§ 198-208 CPO) zu behandeln (§37<br />

Abs. 1). In dem auf die Klage sofort anzuberaumenden öffentlichen Termin, der innerhalb<br />

von 14 Tagen 138), in Meßhandelssachen hinnen 24 Stunden (§37 Abs.2), stattzufinden<br />

hatte, mußten sämtliche Mitglieder des Handelsgerichts oder deren Stellvertreter anwesend<br />

sein (§ 38). Die zu dem Termin zu ladenden Parteien wurden "gegeneinander gehört".<br />

Waren die erheblichen Tatsachen klar, erfolgte sofort das Erkenntnis (§203 Abs. 1 CPO),<br />

das von allen Mitgliedern des Handelsgerichts zu unterschreiben war (§ 38).<br />

In den ersten drei Jahren seit Einführung des Handelsgerichts sind bei diesem durchschnittlich<br />

30 bis 40 Klagen pro Jahr eingegangen 139). Nachdem durch ein vom Herzoglichen<br />

Staatsministerium unter dem 20. November 1854 an das Herzogliche Obergericht und die<br />

Herzogliche Ober-Staatsanwaltschaft erlassenes Rescript genaue Bestimmungen über die<br />

Aufstellung jährlicher Geschäfts-Übersichten der Justizbehörden des Landes getroffen<br />

134) Vgl. Schreiben des Herzoglichen Staatsministeriums vom 24. 11. 1850 - Anm. 118).<br />

131) § 1 des Gesetzes, die Einführung des allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuches betreffend,<br />

vom 14. 9. 1863 - GuVS Nr. 31 vom 7. 10.1863, S. 221 ff.<br />

136) Vgl. Bekanntmachung des Herzoglichen Staatsministeriums, wegen der Ausführung des § 4 des<br />

Gesetzes vom 14. 9. 1863-GuVSNr. 32 vom 7.10.1863, S. 531 ff.<br />

137) Civilproccßordnung vom 19. 3. 1850 - GuVS Nr. 14 vom 15. 4. 1850, S. 65 ff.<br />

138) Die öffentlichen Sitzungen des Handelsgerichts fanden mit Ausnahme der Festtage an jedem<br />

Dienstag und Freitag statt - vgt. Bekanntmachung des Herzogt. Handelsgerichts vom 17. 5. 1851<br />

- in: Br. Anz. No. 119 vom 21. 5. 1851, Sp. 3577.<br />

139) Vgt. Mittheilungen des statistischen Büreaus über die Geschäftsthätigkeit der Herzoglichen<br />

<strong>Braunschweig</strong>ischen Gerichte in Civil-Proceßsachen - in: Zeitschrift für Rechtspflege im Herzogthume<br />

<strong>Braunschweig</strong>, 1855 S. 82.<br />

84<br />

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