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3 Die (öffentliche) Jugendhilfe 20<br />

3 Die (öffentliche) Jugendhilfe<br />

Das vorweggegangene Kapitel sprach bereits von der Jugendhilfe 22 als demjenigen<br />

„Teilsystem, dass sich auf die Bearbeitung problematisch gewordener Sozialisations-<br />

prozesse bei Kindern und Jugendlichen spezialisiert hat“ (Wohlert zit. n. Bock/<br />

Seelmeyer, 2005: 990). Dabei stehen nach Wohlert die „Einflussnahme auf Persön-<br />

lichkeitsstrukturen“, der „Ausgleich von Bedürfnissen und Kapazitäten“ und die<br />

„Soziale Kontrolle“ (ebd.) im Zentrum. Merchel spricht von „Beratung, Unterstützung,<br />

Schutz“ als Auftrag der Jugendhilfe (2006: 74). De facto ist es bis heute nicht<br />

gelungen, „ein spezifisches gesellschaftliches Strukturproblem zu identifizieren, auf<br />

das die Jugendhilfe gerichtet ist, welches dieses nicht nur als Teilbereich Sozialer<br />

Arbeit ausweist“ (Bock/Seelmeyer, 2005: 990). Die fehlende funktionale Bestimmung<br />

wird im Zuge der Erläuterung der Jugendhilfeleistungen prägnant deutlich.<br />

3.1 Strukturmerkmale des Kinder- und Jugendhilfegesetzes<br />

„Die rechtliche Bestimmung der Kinder- und Jugendhilfe ist im Kinder- und<br />

Jugendhilfegesetz (KJHG) – als Achtes Sozialgesetzbuch (SGB VIII) – verankert:<br />

Danach besteht die primäre Aufgabe der Kinder- und Jugendhilfe darin, Kinder und<br />

Jugendliche bei ihrem Recht auf Förderung der Entwicklung und auf Erziehung zu<br />

eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten zu unterstützen<br />

(vgl. § 1 KJHG)“ (ebd.: 899). Diesen Rechtsanspruch junger Menschen zu erfüllen,<br />

„ist in erster Linie das Recht, aber auch die Pflicht der Eltern, was durch § 1 Abs. 2<br />

Satz 1 SGB VIII im Anschluss an Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG klargestellt wird. Die<br />

Jugendhilfe hat demnach einen subsidiären Charakter und kommt dann zum Tragen,<br />

wenn eine angemessene Erziehung nicht ohne Unterstützung der jungen Menschen<br />

und ihrer Eltern bewerkstelligt werden kann“ (Schulin, 2010: XLVIII). Analog zu den<br />

Rechtsgrundlagen lassen sich die Jugendhilfeaufgaben dimensionieren in die<br />

allgemeine Förderung und individuelle Hilfen sowie die politische Beeinflussung<br />

gesellschaftlicher Rahmenbedingungen (vgl. Fischer, 2005: 105). „Während die<br />

Angebote allgemeiner Förderung ohne Prüfung einer besonderen Berechtigung in<br />

Anspruch genommen werden können, wird das Recht auf eine individuelle Hilfe<br />

davon abhängig gemacht, ob ein entsprechender Bedarf festgestellt werden kann.<br />

22 Der Begriff der Jugendhilfe bezieht sich in der Regel auf die Gesamtheit der freien und<br />

öffentlichen Träger, die im Feld der Arbeit mit jungen Menschen tätig sind. In den folgenden<br />

Ausführungen liegt der Fokus der Betrachtung jedoch maßgeblich auf den öffentlichen Trägern.

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