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Masterthesis - Socialnet

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3 Die (öffentliche) Jugendhilfe 23<br />

34], schließlich die intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung [§ 35]“ (ebd.:<br />

1007). Damit ist das Spektrum der Hilfen zur Erziehung – ohne Rangfolge – von den<br />

sogenannten ambulanten über teilstationäre bis zu stationären Hilfen skizziert und es<br />

wird deutlich, dass es sich hierbei „um recht heterogene pädagogische Settings<br />

handelt, in denen unterschiedliche Professionen mit unterschiedlichen Methoden in<br />

unterschiedlicher Intensität und Verbindlichkeit Hilfen für Kinder, Jugendliche, ihre<br />

Eltern und/oder die gesamte Familie leisten“ (Trede, 2005: 787). Auch wenn es nicht<br />

gelingt die klassische Trias von familienunterstützenden (§§ 16 bis 21),<br />

familienergänzenden (§§ 27 bis 32) und familienersetzenden (§§ 33 bis 35) Hilfen zur<br />

Erziehung als einigermaßen homogenes pädagogisches Feld zu konzipieren, so<br />

verbindet sie die konstitutive Funktion, ein zur Familienerziehung komplementäres<br />

kompensatorisches Sozialisationsfeld darzustellen (vgl. ebd.: 788).<br />

3.1.2 Gesetzesadressat und sachliche Zuständigkeit<br />

Neben der Alternation von Elementen der Ordnungstätigkeit und Fürsorge hat das<br />

neue Kinder- und Jugendhilferecht eine „konsequente Kommunalisierung“ (Münder,<br />

2005: 1002 f.), also eine Konzentration von Zuständigkeiten auf kommunaler Ebene,<br />

gebracht. Leistungsverpflichtungen, die durch das SGB VIII begründet werden, wie<br />

auch die anderen Aufgaben richten sich infolge des föderalen Systems grundsätzlich<br />

an die Kreise und kreisfreien Städte als zuständige Leistungsträger der Jugendhilfe 26 ,<br />

§§ 3 Abs. 2 Satz 2 und 27 Abs. 2 SGB VIII. Für die Wahrnehmung der Aufgaben ist<br />

jede kreisfreie Stadt und jeder Kreis gemäß § 69 Abs. 3 SGB VIII verpflichtet, ein<br />

Jugendamt zu errichten 27 . Damit verortet sich aus organisatorischer Perspektive die<br />

Zuständigkeit für die konzeptionelle Ausgestaltung, die praktische Gewährleistung<br />

und die Finanzierung der Jugendhilfeleistungen bei dem öffentlichen Träger.<br />

Für die konkrete Aufgabenerfüllung ist die „folgende Unterscheidung zwischen objek-<br />

tiven Rechtsverpflichtungen der Träger der öffentlichen Jugendhilfe und subjektiven,<br />

einklagbaren Rechtsansprüchen junger Menschen oder der von Personensorge-<br />

berechtigten von grundlegender Bedeutung“ (Wabnitz, 2010: 33). Objektive Rechts-<br />

verpflichtungen (z. B. § 80 SGB VIII, Jugendhilfeplanung) sind gesetzliche oder sons-<br />

26 § 69 Abs. 1 SGB VIII bezeichnet sie als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Nach § 69<br />

Abs. 2 SGB VIII kann Landesrecht vorsehen, dass auch kreisangehörige Gemeinden örtliche<br />

Träger werden. In Nordrhein-Westfalen gilt dies für kreisangehörige Gemeinden ab 20.000<br />

Einwohnern.<br />

27 Abweichungen werden durch das Landesrecht geregelt. Auf die Darstellung überörtlicher Träger<br />

nach § 69 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII und deren Aufgaben wird in diesem Rahmen verzichtet.

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