Masterthesis - Socialnet
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3 Die (öffentliche) Jugendhilfe 24<br />
tige rechtliche staatsinterne Verpflichtungen, deren Erfüllung in Form von Leistungs-<br />
verpflichtungen oder Aufgabenzuweisungen allein Sache der öffentlichen Träger dar-<br />
stellt. Subjektive Rechtsansprüche „sind demgegenüber (vor den Verwaltungs-<br />
gerichten) einklagbare subjektiv-öffentliche Rechte von Kindern, Jugendlichen,<br />
jungen Volljährigen oder von Personenberechtigten […] gegenüber den Trägern der<br />
öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe“ (ebd.: 34). Die konkrete Erbringung des<br />
Leistungskatalogs erfolgt gemäß dem Subsidiaritätsprinzip in erheblichem Umfang<br />
traditionell durch eine große Anzahl nicht-staatlicher Träger, § 3 Abs. 2 Satz 1 SGB<br />
VIII, den im Sozialrecht sogenannten Leistungserbringern 28 . Entsprechend der<br />
Vorschrift § 4 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII soll die öffentliche mit der freien Jugendhilfe<br />
eine „partnerschaftliche Zusammenarbeit“ pflegen. Der vom Bundesverfassungs-<br />
gericht geprägte Begriff impliziert eine Finanzierungspflicht des öffentlichen Trägers<br />
für soziale Dienste in freier Trägerschaft und intendiert gleichzeitig einen Vorrang<br />
freier Träger bei der Erbringung dieser Dienste (vgl. Dahme/Wohlfahrt, 2008: 43).<br />
Neben der Aufgabe des Jugendamtes, alle Leistungen und anderen Aufgaben für die<br />
in seinem Zuständigkeitsbereich liegende Region zu erfüllen, beinhaltet das KJHG<br />
umfangreiche infrastrukturelle Gewährleistungsverantwortung; sprich die<br />
Verpflichtung dafür Sorge zu tragen, „dass die zur Aufgabenerfüllung erforderlichen<br />
Leistungen, Dienste, Einrichtungen, Angebote usw. rechtzeitig zur Verfügung stehen<br />
(§§ 79, 80 SGB VIII)“ (Münder, 2005: 1002). Damit ist die öffentlichen Jugendhilfe<br />
diejenige, an die sich, wenngleich in unterschiedlicher Verpflichtungsform, zum einen<br />
die individuellen Leistungsansprüche richten und zum anderen, denen die Gesamt-<br />
einschließlich der Planungsverantwortung obliegt.<br />
3.2 Strukturen des örtlichen Trägers<br />
In Deutschland existieren derzeit etwa 590 Jugendämter auf kommunaler Ebene (vgl.<br />
BMFSFJ, 2009: 155). „In Verbindung mit der Verwaltungsebene […] wird zwischen<br />
Kreisjugendamt (Kreisebene), Stadtjugendamt (kreisfreie Städte), regionalisiertes<br />
Jugendamt (in einer kreisangehörigen Gemeinde) sowie Bezirksjugendamt (in den<br />
Bezirken der Stadtstaaten) unterschieden“ (IJAB, 2008: 270). Neben der Wahr-<br />
nehmung und Sicherstellung des gesetzlichen Auftrags besteht dieses öffentliche<br />
Amt nicht nur aus einer Behörde mit verwaltendem Charakter, sondern auch aus<br />
28 2006/2007 betrieben die nicht-staatlichen Träger rund 67 Prozent der Einrichtungen, verfügten<br />
über 61 Prozent der Plätze und beschäftigten etwa 61 Prozent des Personals in der Jugendhilfe<br />
(vgl. BMFSFJ, 2009: 155).