Masterthesis - Socialnet
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3 Die (öffentliche) Jugendhilfe 21<br />
Vor der Leistungsgewährung obliegen dem Jugendamt […] somit entsprechende<br />
Ermittlungsaufgaben“ (Gerull, 2004: 43).<br />
Trotz des langwierigen Umgestaltungsprozesses, der entscheidend durch das Inkraf-<br />
treten des KJHGs am 01.10.1991 beeinflusst wurde, stellt der Jugendhilfebegriff eine<br />
Sammelbezeichnung für Heterogenes dar, „das nicht durch eine Theorie verbunden<br />
werden kann, sondern nur über ein Gesetz zusammengehalten wird“ (Bock/Seel-<br />
meyer, 2005: 900). Die gesetzlich beschriebenen Leistungen und deren Mindest-<br />
standards 23 werden unter Gebrauch unbestimmter Rechtsbegriffe, sowohl hinsichtlich<br />
der Tatbestandsvoraussetzung als auch der Rechtsfolgen, wiederholt vieldeutig<br />
formuliert und fokussieren zudem an vielen Stellen die Personensorgeberechtigten<br />
als Leistungsberechtigte (vgl. Münder, 2005: 1002 ff.). Dennoch dokumentiert das<br />
neu geordnete SGB VIII in der Praxis eine Ablösung der Ordnungs- und Fürsorge-<br />
politik, was in einem weitestgehenden Verzicht auf eingriffsrechtliche Instrumen-<br />
tarien einerseits und dem Ausbau des Leistungscharakters sowie der Verpflichtung<br />
zur Schaffung der für die Aufgabenerfüllung notwendigen Infrastruktur andererseits<br />
deutlich wird (vgl. Schulin, 2010: XLVIII). Somit unterstreicht es den „Perspektiv-<br />
wechsel der Jugendhilfe vom staatlichen Eingriff zur staatlichen Dienstleistung“<br />
(Wiesner zit. n. Schmidt, 2005: 834) mit einem präventiv ausgerichteten Leistungs-<br />
system und fordert eine offensive und lebensweltorientierte Ausrichtung mit der<br />
programmatischen Zielsetzung der „Erhaltung bzw. Schaffung positiver Lebens-<br />
bedingungen für junge Menschen und ihre Familien“ (§ 1 Abs. 3 Nr. 4 SGB VIII).<br />
3.1.1 Leistungen der Jugendhilfe<br />
Die einzelnen Obliegenheiten der Jugendhilfe sind in § 2 Abs. 2 und 3 SGB VIII<br />
präzise aufgelistet. Dabei zeigt sich das Aufgabenprofil ambivalent und ist zwischen<br />
Hilfe und Kontrolle anzusiedeln. „Das SGB VIII trägt dieser Tatsache insofern<br />
Rechnung, als dass neben den Leistungen im zweiten Kapitel (Leistungen der<br />
Jugendhilfe), dem sozialpädagogischen Kern des Gesetzes, auch hoheitliche<br />
Aufgaben im dritten Kapitel (andere Aufgaben der Jugendhilfe 24 ) kodifiziert sind“<br />
(Pothmann, 2003: 10). Beiden Aufgabenbereichen ist gemeinsam, dass es sich<br />
jeweils im Wesentlichen um immaterielle Hilfen handelt und sie, ausgehend von dem<br />
23 Vgl. die Ausführungen zu den gesetzlichen Determinierungen von Jugendhilfeleistungen wie<br />
Beteiligung, Sozialraumbezug, Datenschutzbestimmungen, etc. und dessen Spielräume in der<br />
Rechtsauslegung in Gissel-Palkovich, 2002. 80 ff.<br />
24 Im weiteren Verlauf der Arbeit werden die anderen Aufgaben der Jugendhilfe nicht näher erläutert,<br />
da die im Fokus stehenden Hilfen zur Erziehung den Leistungen der Jugendhilfe zugeordnet sind.