Masterthesis - Socialnet
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3 Die (öffentliche) Jugendhilfe 22<br />
Verständnis der Jugendhilfemaßnahmen als eine Form der personenbezogenen<br />
sozialen Dienstleistungen, ein kooperatives Verfahren aller Beteiligten erfordern.<br />
„Der im § 2 Abs. II SGB VIII zusammengefasste Leistungskatalog beinhaltet generell<br />
allen jungen Menschen offen stehende Angebote im Rahmen der Elementar-<br />
erziehung und Bildung sowie eher an bestimmte Bedarfslagen bzw. Zielgruppen<br />
gekoppelte Beratungs- und Unterstützungsangebote wie die Hilfen zur Erziehung“<br />
(Fischer, 2005: 105). Von besonderer Bedeutung für die vorliegende Arbeit sind die<br />
§§ 27 bis 41 SGB VIII, welche sich mit den Hilfen zur Erziehung und der Einglieder-<br />
ung seelisch behinderter Kinder und Jugendlicher sowie mit den Hilfen für junge<br />
Volljährige befassen. Die Hilfen zur Erziehung weisen die Charakteristika der<br />
klassischen Einzelfallhilfe für Kinder und Jugendliche bei individuellen Erziehungs-<br />
defiziten auf und sind Sozialleistungen für Personensorgeberechtigte, die eine dem<br />
„Wohl des Kindes entsprechende Erziehung“ nicht mehr alleine gewährleisten<br />
können. Sie sind zu verstehen als eine zeit- und zielgerichtete pädagogische und<br />
ggfs. therapeutische Intervention. Dabei stellt die Grundnorm, § 27 SGB VIII, einen<br />
klassischen Rechtsanspruch dar, der bei gegebenen Tatbestandsvoraussetzungen<br />
den Anspruch auf Hilfe zur Erziehung begründet, „und zwar auf alle Hilfen, die<br />
geeignet und notwendig sind“ (Münder, 2005: 1006). Ausgehend von § 27 Abs. 2<br />
SGB VIII richtet sich Art und Umfang der Hilfe „nach dem erzieherischen Bedarf im<br />
Einzelfall [Einzelfallorientierung] unter Einbeziehung des sozialen Umfeldes [Lebens-<br />
und Sozialraumorientierung] sowie nach der Maßgabe der Verfahrensvorschriften<br />
der §§ 36 ff. [Hilfeplanung]“ (Wabnitz, 2010: 38f.). Diese Koppelung ermöglicht dem<br />
sozialpädagogischen Handeln hinreichende Flexibilität, „von einer Hilfeart zu an-<br />
deren überzugehen, mehrere Hilfen gleichzeitig anbieten zu können“ (Münder, 2005:<br />
1006). Gewährt werden insbesondere 25 nach Maßgabe die etablierten pädagogisch-<br />
therapeutische Erziehungshilfen §§ 28 bis 35 SGB VIII. In §§ 28 ff. SGB VIII sind in<br />
einer Art Kurzfassung standardisierte, allgemein akzeptierte und bekannte Formen<br />
der Hilfen zur Erziehung benannt: die Erziehungsberatung [§ 28], die soziale<br />
Gruppenarbeit [§ 29], der Erziehungsbeistand und der Betreuungshelfer [§ 30], die<br />
sozialpädagogische Familienhilfe [§ 31], die Erziehung in einer Tagesgruppe [§ 32],<br />
die Vollzeitpflege [§ 33], die Heimerziehung bzw. die sonstige betreute Wohnform [§<br />
25 „Wegen der Formulierung des § 27 Abs. 2 SGB VIII („insbesondere“) handelt es sich nicht um eine<br />
abschließende, sondern um eine beispielhafte Aufzählung“ (Münder, 2005: 1006). Auf eine<br />
eingehende Erläuterung der Hilfen nach §§ 35 a und 41 SGB VIII sowie weitere Maßnahmen wird<br />
in diese Rahmen jedoch verzichtet.