Masterthesis - Socialnet
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3 Die (öffentliche) Jugendhilfe 26<br />
hinsichtlich Personaleinsatz und -bedarf und hinsichtlich der Aufbau- und Ablauf-<br />
organisation“ (Maly, 2010: 17). Ferner sind auch Organisation und Personaleinsatz<br />
selbst äußerst unterschiedlich, was auf eine Vielzahl von lokalen Rahmenfaktoren<br />
zurückgeht und Resultat einer wechselseitig voneinander abhängigen Reihe von<br />
kommunalen Vorgaben ist 30 (vgl. Landes, 2010: 140). Obgleich der Heterogenität<br />
lässt sich als Kernstück des umfangreichen Tätigkeitsspektrums die Bearbeitung von<br />
Problemlagen von Kindern, Jugendlichen und ihren Familien identifizieren, dessen<br />
Aufgabenbereich weitgehend übereinstimmend bei jedem ASD vorhanden ist. Damit<br />
firmieren die meisten ASD als Abteilung oder Sachgebiet des Jugendamtes und<br />
haben als Basisleistung einen aus § 16 SGB VIII abgeleiteten Beratungsauftrag für<br />
Eltern mit Kindern, Jugendlichen oder Heranwachsenden in erzieherischen Fragen<br />
wahrzunehmen. Diese Zuständigkeit impliziert die Beratung über die Hilfen zur<br />
Erziehung, und zwar über Hilfearten, Hilfeformen, deren Antragstellung sowie den<br />
Prozess der Hilfeerbringung, und umfasst die Fallverantwortung, -steuerung und<br />
-federführung. Im folgenden Kapitel wird das steuernde Schlüsselinstrument der<br />
Hilfen zur Erziehung, die Hilfeplanung, vorgestellt.<br />
3.3 Hilfeplanung im Bereich Hilfen zur Erziehung<br />
Die Konstruktion des Rechtsanspruches auf eine bestimmte Hilfe zur Erziehung<br />
vollzieht sich im ersten Schritt durch die Beurteilung des spezifischen erzieherischen<br />
Bedarfs, aufgrund derer ein allgemeiner Anspruch auf Hilfe konstituiert wird (vgl.<br />
Merchel, 2006: 34 f). Im Anschluss gilt es zu entscheiden, welche Hilfe in Anbetracht<br />
der individuellen Lebenssituation des Kindes/Jugendlichen erforderlich ist. Die Frage<br />
nach der jeweilig adäquaten Hilfe und dessen praktische Beantwortung durch<br />
Ingangsetzung eines Hilfeprozesses wird zu „einen der zentralen Schlüsselprozesse<br />
im ASD“ (Poller/Weigel, 2010a: 70). Die Entscheidungen, ob im Sinne des § 27 SGB<br />
VIII „ein erzieherischer Bedarf vorliegt, wie dieser erzieherische Bedarf im Einzelfall<br />
zu definieren und welche Hilfe nach Art und Umfang für die Entwicklung des Kindes<br />
oder Jugendlichen geeignet und notwendig ist“ (Merchel, 2006: 26), werden nicht<br />
30 Von kommunalen Rahmenbedingungen, die auf die ASD-Organisationen einwirken, lassen sich<br />
fachliche Gestaltungsfaktoren unterscheiden (vgl. Landes, 2010: 140 ff.). Formale Vorgaben<br />
umfassen u. a. die in Organigrammen abgebildete Aufbauorganisation und in Flussdiagrammen<br />
abgebildete Ablauforganisation wie auch EDV-Anwendungen (ebd.). Im Hinblick auf die inhaltlichen<br />
Konzepte lassen sich insbesondere drei Dimensionen identifizieren, um die Organisation eines<br />
ASD fachlich zu verorten: „1. Wie generalisiert bzw. spezialisiert arbeitet der ASD? 2. Inwieweit ist<br />
der ASD sozialräumlich orientiert? 3. Ab welchem Zeitpunkt wird ein Fall an einen externen<br />
Leistungserbringer vergeben?“ (ebd.: 143).