21.08.2013 Aufrufe

Spurwechsel auf britischen Befehl. - Volkswagen Konzern

Spurwechsel auf britischen Befehl. - Volkswagen Konzern

Spurwechsel auf britischen Befehl. - Volkswagen Konzern

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

tern des <strong>Volkswagen</strong>werks angebauten Nahrungsmittel. Darüber<br />

hinaus räumte die Betriebsvereinbarung Mitwirkungsrechte bei<br />

der Festlegung des Produktionsprogramms und Einsicht in die<br />

Geschäftsunterlagen ein. 220<br />

Die der Betriebsordnung vorangestellten „10 Grundsätze für<br />

die Arbeit im <strong>Volkswagen</strong>werk“ ließen indes ein Fortwirken der<br />

DAF-Tradition erkennen. Mit deutlichem Anklang an die Betriebsgemeinschaftsideologie<br />

des Dritten Reiches bezeichneten die<br />

Verfasser „alle Arbeit im Werk“ als „Dienst am Volke zum Nutzen<br />

der Allgemeinheit“, die Arbeiter und Angestellten als „eine geschlossene,<br />

demokratisch geführte Leistungsgemeinschaft“ und<br />

verkündeten zum Schluss, „Vergehen gegen den Arbeitsfrieden<br />

und Disziplinlosigkeit gegenüber dem Leistungswillen der Betriebsgemeinschaft“<br />

energisch zu bekämpfen. Diese Grundsätze demonstrieren,<br />

wie unter Hinweis <strong>auf</strong> die nationale Bedeutung des<br />

<strong>Volkswagen</strong>werks sozialpolitische Interessengegensätze beiseite<br />

gedrängt wurden. 221 Für die Arbeitnehmervertretung stellte die<br />

Betriebsvereinbarung gleichwohl einen Fortschritt dar, zumal sie<br />

ihrer Forderung nach Mitbestimmung bei Einstellungen, Entlassungen<br />

und Höhergruppierungen gegen das von der Werkleitung<br />

vorgeschlagene Anhörungsrecht Geltung verschaffen konnte.<br />

Münch bezeichnete das Zugeständnis als „Probe <strong>auf</strong> die demokratische<br />

Gesinnung“. 222<br />

der wandel zum marktunternehmen<br />

Die Besetzung eines zukünftigen Aufsichtsrats oder die Einsetzung<br />

eines Arbeitsdirektors waren nicht Gegenstand der Betriebsvereinbarung.<br />

Eine aus Betriebsrats- und Gewerkschaftssicht wünschenswerte<br />

Antwort <strong>auf</strong> die offenen Fragen gab die in der rheinisch-westfälischen<br />

Eisen- und Stahlindustrie im März 1947<br />

eingeführte paritätische Mitbestimmung. Doch die <strong>auf</strong> Beschluss<br />

der Betriebsversammlung vom November 1947 geforderte Bestellung<br />

eines Arbeitsdirektors stieß bei der <strong>britischen</strong> Militärregierung<br />

<strong>auf</strong> Ablehnung. Denn einerseits war eine Beteiligung der<br />

Arbeitnehmer an der Unternehmensleitung dem angelsächsischen<br />

Modell des industriellen Interessenausgleichs fremd. Entsprechend<br />

fiel die Begründung aus, wonach kein Mensch zugleich<br />

Management und Belegschaft vertreten könne. Die Aufgabe des<br />

Betriebsrats bestehe in der Wahrnehmung der Arbeitnehmerinteressen,<br />

während der Arbeitsdirektor als Mitglied der Werkleitung<br />

die Interessen des Unternehmens zu wahren habe. Andererseits<br />

betrachteten sich die Briten als Treuhänder <strong>auf</strong> Zeit und<br />

wollten in dieser zentralen Frage eine künftige Unternehmensleitung<br />

nicht vor vollendete Tatsachen stellen. 223<br />

71

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!