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Modelle und Szenarien für den Export deutscher Studienangebote ...

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59<br />

Interessanterweise verlangt die AV-CC nicht generell, dass im Ausland angebotene<br />

Kurse <strong>den</strong>en der Heimat-Hochschule in jeder Hinsicht äquivalent<br />

seien. Eine solche restriktive Auslegung wird vielmehr nur <strong>für</strong> „postgraduate<br />

research studies“ angemahnt. Im Zentrum des „Normalbetriebes“ habe statt<br />

dessen das dezidierte Interesse zu stehen, dass die Kursteilnehmer „have<br />

every chance of success and are capable of benefitting from the course“,<br />

dass sie nach dessen erfolgreichem Abschluss über eine „suitable academic<br />

qualification“ verfügen sollen. Mit dieser weichen Anforderung wollte die<br />

AVCC offensichtlich vermei<strong>den</strong>, die Latte allzu hoch zu hängen, ohne deswegen<br />

andererseits gleich ein generelles „laissez faire“ zu proklamieren.<br />

Noch gibt es innerhalb des australischen Hochschulsystems keine Handhabe<br />

<strong>und</strong> Instrumentarien um zu prüfen, ob <strong>und</strong> inwieweit sich die einzelnen<br />

Anbieter tatsächlich an diese locker gestrickten Regeln halten. Die B<strong>und</strong>esregierung<br />

plant allerdings zum 01. Juni 2001 die Errichtung einer „Australian<br />

University Quality Agency“ (AUQA), die sich auch um beide Spielarten<br />

der TNE kümmern soll, <strong>den</strong> Import ausländischer <strong>Studienangebote</strong> nach<br />

Australien <strong>und</strong> <strong>den</strong> <strong>Export</strong> australischer Programme ins Ausland. Ob diese<br />

Prüfungen in irgendeiner Weise sanktionsbewehrt sein sollen, ist noch nicht<br />

entschie<strong>den</strong>.<br />

3.2.2 Großbritannien<br />

In Großbritannien erarbeitete der Council of Validating Universities (CVU) –<br />

ein Dachverband der „awarding institutions“ auf der Basis freiwilliger Mitgliedschaft<br />

<strong>und</strong> ohne jegliche formale Entscheidungsbefugnisse – 1997 ebenfalls<br />

einen Code of Practice <strong>für</strong> „courses delivered outside the UK“ <strong>und</strong><br />

empfahl ihn seinen Mitgliedhochschulen zur Beachtung. Einer der Beweggründe<br />

da<strong>für</strong> war, die besondere Verantwortung der Hochschulen in diesem<br />

Geschäftsbereich zu unterstreichen, in dem zur Wahrung akademischer<br />

Standards eine sorgfältige Vorgehensweise <strong>und</strong> größtmögliche Transparenz<br />

im Marktauftritt geboten seien.<br />

Deutlich strikter sind dagegen die Regeln, die die QAA im Juli 1999 <strong>für</strong><br />

„collaborative provisions“ als zweiten Teil ihres „code of practice“ erlassen<br />

hat. Danach wird die „awarding institution“ nicht nur <strong>für</strong> „the academic standards<br />

of all awards granted in its name“ in die volle Verantwortung genommen,<br />

sondern ihr wird auch auferlegt, dass diese Standards „must be both<br />

equivalent to those of comparable awards delivered by an awarding institution<br />

itself and, as such, be compatible with any relevant benchmark information<br />

recognised within the UK.“ (QAA 1999:27)<br />

Alle Arten von Studienexporten englischer Hochschulen unterliegen danach<br />

de iure der Rechenschaftspflicht gegenüber der QAA <strong>und</strong> ihren externen<br />

Auditoren; zumindest dem Anspruch nach sind sie nämlich regelmäßig<br />

nach <strong>den</strong>selben Verfahren <strong>und</strong> Gesichtspunkten zu überprüfen wie Lehraktivitäten<br />

im Inland. Damit wird jeder einzelnen Hochschule einerseits nahe<br />

gelegt, dass „the arrangements for assuring the quality and standards<br />

should be as rigorous, secure and open to scrutiny as those programmes<br />

provided wholly within the responsibility of a single institution.“ Andererseits<br />

wird explizit von ihr verlangt, vor dem Start eines CA oder OVC sicherzu-<br />

Äquivalenz<br />

nicht<br />

Bedingung<br />

AUQA<br />

CVU<br />

QAA<br />

Prinzip der<br />

Äquivalenz

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