Prio C Endbericht final.pdf - ISG
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Kapitel 1: Bewertung der Umsetzungsstrategie der <strong>Prio</strong>ritätsachse C<br />
<strong>ISG</strong><br />
Die Beratungsangebote der Jobcenter stehen hingegen nur Leistungsempfängerinnen und -empfängern<br />
aus dem Rechtskreis SGB II offen.<br />
Eine intensive Betreuung von Personen mit besonderen Schwierigkeiten beim Zugang zum Arbeitsmarkt,<br />
wie sie das Fallmanagement im Rechtskreis SGB II vorsieht, gibt es für Nicht-<br />
Leistungsempfänger/innen nicht. Hier erfüllen die Erwerbslosenberatungsstellen also eine Funktion,<br />
die die Leistungen der Arbeitsverwaltung erweitert und Beratungslücken bewusst schließt.<br />
Denn die Erwerbslosenberatungsstellen sind offen auch für Personen, die keine Leistungen nach<br />
dem SGB III oder SGB II erhalten.<br />
Allen Beratungsangeboten, die im Zusammenhang mit dem Leistungsbezug im SGB III, v.a. aber<br />
im SGB II stehen, ist gemein, dass den Leistungsempfangenden bei „Pflichtverletzung“ Sanktionen<br />
in Form von Leistungskürzungen drohen. Dies kann sich – v.a. bei Personen mit besonderen Vermittlungsschwierigkeiten<br />
– nachteilig auf den Beratungs- und Vermittlungsprozess auswirken, insbesondere<br />
dann, wenn dadurch das Vertrauensverhältnis gestört wird. In den Erwerbslosenberatungsstellen<br />
können die Beratungsfachkräfte dagegen „frei von Zwängen“ und unabhängig vom<br />
Grundsicherungsträger mit den Personen arbeiten.<br />
Die Sozialgesetzgebung sieht vor, dass Arbeitslose auch von privaten Arbeitsvermittlungen betreut<br />
werden können (Vermittlungsgutschein). Auch diese Arbeitsvermittlungen bieten unabhängige Beratungen.<br />
Sie sind jedoch auf Vermittlungen in den ersten Arbeitsmarkt fokussiert und weisen nicht<br />
den lebensweltbezogenen, niederschwelligen Ansatz auf, der für die Erwerbslosenberatungsstellen<br />
charakteristisch ist. Zudem besteht ein Rechtsanspruch auf einen Vermittlungsgutschein nur<br />
für ALG I-Empfänger/innen, für ALG II-Beziehende hingegen sind Vermittlungsgutscheine eine<br />
Ermessensleistung. ALG II-Beziehende haben also nur unter Umständen die Möglichkeit, die<br />
Dienste einer privaten Arbeitsvermittlung kostenfrei in Anspruch zu nehmen. Nichtleistungsempfänger/innen<br />
sind hingegen von der Inanspruchnahme des Vermittlungsgutscheins gänzlich ausgeschlossen.<br />
Schlussfolgerungen<br />
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Erwerbslosenberatungsstellen besonders für<br />
Nichtleistungsempfänger/innen eine wichtige Anlaufstelle zur unabhängigen, individuumszentrierten<br />
Beratung bieten. Für Leistungsbeziehende hingegen stellen sie eine Ergänzung zum Regelangebot<br />
der Arbeitsverwaltung dar. Besonders die Unabhängigkeit der durchführenden Träger zeichnet<br />
die Beratungen für viele der Ratsuchenden aus, insbesondere da – anders als bei den Grundsicherungsträgern<br />
– Sanktionen irrelevant sind. Darüber hinaus bleibt festzuhalten, dass das Angebot<br />
der Arbeitslosenzentren mit dem sehr niederschwelligen sowie auf gesellschaftliche Teilhabe<br />
orientierten Ansatz keine klassische Beratung darstellt. Das Angebot kann für die Arbeitslosen<br />
bzw. Arbeitsuchenden ein erster Schritt sein, Beratungsangebote anderer Träger gezielt in Anspruch<br />
zu nehmen. Insofern zeigen sich auch hier keine Förderkonkurrenzen zu den Beratungsangeboten<br />
im SGB II oder SGB III.<br />
1.3.5 Schlussfolgerungen aus der Gegenüberstellung von ESF-Förderangeboten<br />
des Landes in der <strong>Prio</strong>ritätsachse C mit der Förderung des Bundes<br />
Aus der in den vorangehenden Abschnitten durchgeführten Gegenüberstellung von Förderangeboten<br />
des Landes in der <strong>Prio</strong>ritätsachse C des ESF-OP des Landes NRW mit Förderangeboten des<br />
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