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Prio C Endbericht final.pdf - ISG

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Kapitel 1: Bewertung der Umsetzungsstrategie der <strong>Prio</strong>ritätsachse C<br />

<strong>ISG</strong><br />

Die Beratungsangebote der Jobcenter stehen hingegen nur Leistungsempfängerinnen und -empfängern<br />

aus dem Rechtskreis SGB II offen.<br />

Eine intensive Betreuung von Personen mit besonderen Schwierigkeiten beim Zugang zum Arbeitsmarkt,<br />

wie sie das Fallmanagement im Rechtskreis SGB II vorsieht, gibt es für Nicht-<br />

Leistungsempfänger/innen nicht. Hier erfüllen die Erwerbslosenberatungsstellen also eine Funktion,<br />

die die Leistungen der Arbeitsverwaltung erweitert und Beratungslücken bewusst schließt.<br />

Denn die Erwerbslosenberatungsstellen sind offen auch für Personen, die keine Leistungen nach<br />

dem SGB III oder SGB II erhalten.<br />

Allen Beratungsangeboten, die im Zusammenhang mit dem Leistungsbezug im SGB III, v.a. aber<br />

im SGB II stehen, ist gemein, dass den Leistungsempfangenden bei „Pflichtverletzung“ Sanktionen<br />

in Form von Leistungskürzungen drohen. Dies kann sich – v.a. bei Personen mit besonderen Vermittlungsschwierigkeiten<br />

– nachteilig auf den Beratungs- und Vermittlungsprozess auswirken, insbesondere<br />

dann, wenn dadurch das Vertrauensverhältnis gestört wird. In den Erwerbslosenberatungsstellen<br />

können die Beratungsfachkräfte dagegen „frei von Zwängen“ und unabhängig vom<br />

Grundsicherungsträger mit den Personen arbeiten.<br />

Die Sozialgesetzgebung sieht vor, dass Arbeitslose auch von privaten Arbeitsvermittlungen betreut<br />

werden können (Vermittlungsgutschein). Auch diese Arbeitsvermittlungen bieten unabhängige Beratungen.<br />

Sie sind jedoch auf Vermittlungen in den ersten Arbeitsmarkt fokussiert und weisen nicht<br />

den lebensweltbezogenen, niederschwelligen Ansatz auf, der für die Erwerbslosenberatungsstellen<br />

charakteristisch ist. Zudem besteht ein Rechtsanspruch auf einen Vermittlungsgutschein nur<br />

für ALG I-Empfänger/innen, für ALG II-Beziehende hingegen sind Vermittlungsgutscheine eine<br />

Ermessensleistung. ALG II-Beziehende haben also nur unter Umständen die Möglichkeit, die<br />

Dienste einer privaten Arbeitsvermittlung kostenfrei in Anspruch zu nehmen. Nichtleistungsempfänger/innen<br />

sind hingegen von der Inanspruchnahme des Vermittlungsgutscheins gänzlich ausgeschlossen.<br />

Schlussfolgerungen<br />

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Erwerbslosenberatungsstellen besonders für<br />

Nichtleistungsempfänger/innen eine wichtige Anlaufstelle zur unabhängigen, individuumszentrierten<br />

Beratung bieten. Für Leistungsbeziehende hingegen stellen sie eine Ergänzung zum Regelangebot<br />

der Arbeitsverwaltung dar. Besonders die Unabhängigkeit der durchführenden Träger zeichnet<br />

die Beratungen für viele der Ratsuchenden aus, insbesondere da – anders als bei den Grundsicherungsträgern<br />

– Sanktionen irrelevant sind. Darüber hinaus bleibt festzuhalten, dass das Angebot<br />

der Arbeitslosenzentren mit dem sehr niederschwelligen sowie auf gesellschaftliche Teilhabe<br />

orientierten Ansatz keine klassische Beratung darstellt. Das Angebot kann für die Arbeitslosen<br />

bzw. Arbeitsuchenden ein erster Schritt sein, Beratungsangebote anderer Träger gezielt in Anspruch<br />

zu nehmen. Insofern zeigen sich auch hier keine Förderkonkurrenzen zu den Beratungsangeboten<br />

im SGB II oder SGB III.<br />

1.3.5 Schlussfolgerungen aus der Gegenüberstellung von ESF-Förderangeboten<br />

des Landes in der <strong>Prio</strong>ritätsachse C mit der Förderung des Bundes<br />

Aus der in den vorangehenden Abschnitten durchgeführten Gegenüberstellung von Förderangeboten<br />

des Landes in der <strong>Prio</strong>ritätsachse C des ESF-OP des Landes NRW mit Förderangeboten des<br />

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