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Bund 2013/6 - Der Rechnungshof

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BMG<br />

Grundlagen<br />

System der Lebensmittelsicherheit im <strong>Bund</strong><br />

sowie in den Ländern Salzburg und Vorarlberg<br />

(3) Innerstaatliche gesetzliche Grundlage des Lebensmittelrechts war<br />

das Lebensmittelsicherheits– und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG),<br />

BGBl. I Nr. 13/2006, auf dessen Grundlage Durchführungsverordnungen<br />

erlassen wurden. Futtermittel waren vom Geltungsbereich<br />

des LMSVG nicht umfasst, sondern im Futtermittelgesetz 1999,<br />

BGBl. I Nr. 139/1999, geregelt. Demgegenüber fand das LMSVG auch<br />

auf Waren Anwendung, die keine Lebensmittel sind (u.a. Kosmetika<br />

und Lebensmittel–Verpackungen).<br />

Organisation<br />

3 (1) Im System der Lebensmittelkontrolle war der <strong>Bund</strong>esminister für<br />

Gesundheit für die Planung der Betriebsrevisionen und Probenziehungen<br />

unter dem Gesichtspunkt einer zweckmäßigen und wirksamen<br />

Kontrolle zuständig. Er hatte gemäß § 30 Abs. 1 LMSVG einen mehrjährigen<br />

integrierten Kontrollplan zu erstellen. Dieser enthielt u.a. die<br />

organisatorischen Grundlagen für die Lebensmittelkontrolle 1 sowie die<br />

Schlachttier– und Fleischuntersuchungen 2 . <strong>Der</strong> integrierte Kontrollplan<br />

hielt fest, dass gemäß § 31 LMSVG jährlich ein Revisions– und<br />

ein Probenplan zu erlassen waren. Dies wurde vom <strong>Bund</strong>esminister<br />

für Gesundheit jährlich in Form von Erlässen umgesetzt.<br />

(2) Die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit<br />

GmbH (AGES) unterstützte das BMG mit statistischem und fachlichem<br />

Know–how bei Erstellung des Revisionsplans (siehe TZ 5) sowie<br />

des Probenplans (siehe TZ 9) und stellte Laborkapazitäten für die Untersuchung<br />

und Begutachtung der von den Aufsichtsorganen gezogenen<br />

Lebensmittelproben bereit. Die Länder Kärnten, Vorarlberg und Wien<br />

verfügten über eigene Lebensmitteluntersuchungsanstalten. <strong>Der</strong> Bereich<br />

der Labororganisation war nicht Gegenstand dieser Überprüfung.<br />

(3) Die Durchführung und Organisation der amtlichen Kontrolle war<br />

Aufgabe der Länder. Die Kontrolle der Einhaltung lebensmittelrechtlicher<br />

Vorschriften sowie die mit der Durchsetzung des Lebensmittelrechts<br />

einhergehenden behördlichen Aufgaben oblagen in mittelbarer<br />

<strong>Bund</strong>esverwaltung den zuständigen Landeshauptleuten und den diesen<br />

zugeordneten Aufsichtsorganen (amtliche Kontrolle gemäß Verordnung<br />

(EG) Nr. 882/2004).<br />

1 inkl. Trinkwasser, im Folgenden nicht gesondert behandelt<br />

2 inkl. Hygienekontrollen in zugelassenen Fleischlieferbetrieben sowie bei Direktvermarktern<br />

von Fleisch<br />

<strong>Bund</strong> <strong>2013</strong>/6 129

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