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Bund 2013/6 - Der Rechnungshof

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BMF<br />

Gruppenbesteuerung<br />

Transparenz von Begünstigungen im Körperschaftsteuerrecht<br />

mit dem Schwerpunkt Gruppenbesteuerung<br />

Demgegenüber fanden i.Z.m. Verlusten ausländischer Gruppenmitglieder<br />

keine Außenprüfungen an Ort und Stelle statt, weil Prüfungshandlungen<br />

auf fremdem Staatsgebiet unzulässig waren. <strong>Der</strong>artige<br />

Außenprüfungen beschränkten sich auf reine Plausibilitätskontrollen<br />

jener Unterlagen, welche die ausreichend beteiligten inländischen<br />

Gruppenkörperschaften im Rahmen der erhöhten Mitwirkungspflicht<br />

vorgelegt hatten.<br />

26.2 <strong>Der</strong> RH verwies auf die gebarungsrelevante Größenordnung<br />

von Verlusten ausländischer Gruppenmitglieder im Ausmaß von<br />

rd. 3,104 Mrd. EUR zwischen 2005 und 2010. Er kritisierte in diesem<br />

Zusammenhang den unvollständigen Informationsstand der Finanzverwaltung<br />

zu ausländischen Sachverhalten.<br />

Gemessen am hohen Anteil von Folgebescheiden in Österreich erschien<br />

es unplausibel, dass in nahezu allen Auslandsfällen noch nie eine<br />

Änderung der erstgemeldeten Verluste erfolgt wäre. Es lag daher der<br />

Schluss nahe, dass die Abgabepflichtigen ihre erhöhte Mitwirkungspflicht<br />

nicht ausreichend erfüllten.<br />

Zusammenfassend erkannte der RH im bestehenden Verfahren zur<br />

Geltendmachung und Nachversteuerung von Verlusten ausländischer<br />

Gruppenmitglieder insbesondere folgende Risikofaktoren:<br />

– verwaltungsaufwändige Steuerbestimmungen hinsichtlich ausländischer<br />

Gruppenmitglieder (z.B. Überprüfung der steuerlichen<br />

Umrechnungen) (siehe TZ 7),<br />

– weltweit ansässige ausländische Gruppenmitglieder, ohne Rücksicht<br />

darauf, ob mit dem betreffenden Staat eine umfassende Amtshilfe<br />

besteht (siehe TZ 12),<br />

– unzureichende Beachtung der erhöhten Mitwirkungspflicht,<br />

– bestehende Kontrolllücken bei Innenprüfungen,<br />

– stark eingeschränkte Kontrollmöglichkeiten bei Außenprüfungen<br />

im Vergleich zu inländischen Gruppenkörperschaften,<br />

– keine durchgängigen automatisierten Nachversteuerungen,<br />

– mangelnde Kenntnis sämtlicher verfahrensrelevanter ausländischer<br />

Steuerrechte (siehe TZ 27).<br />

<strong>Bund</strong> <strong>2013</strong>/6 93

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