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Bund 2013/6 - Der Rechnungshof

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Gruppenbesteuerung<br />

Gruppenfeststellungsbescheid<br />

17.1 Das Vorliegen der Voraussetzungen für das Bestehen einer Unternehmensgruppe<br />

war gegenüber allen den Antrag unterfertigten Körperschaften<br />

bescheidmäßig festzustellen 56 . Dieser sogenannte Gruppenfeststellungsbescheid<br />

erging primär elektronisch; im Bedarfsfall musste<br />

er von den Bediensteten händisch erstellt werden.<br />

Die elektronisch erstellten Bescheide enthielten keine Angaben über<br />

das jeweilige Beteiligungsverhältnis und –ausmaß sowie über die Gruppenstruktur.<br />

Bei händisch erstellten Bescheiden lag dies im Ermessen<br />

der Bediensteten.<br />

Jede Änderung der Zusammensetzung einer Unternehmensgruppe<br />

erforderte ebenfalls einen Bescheid, wogegen Änderungen der Beteiligungsverhältnisse<br />

und –ausmaße, die zu keiner Änderung der Ergebniszurechnung<br />

führten, ohne Bescheid vorzunehmen waren.<br />

17.2 <strong>Der</strong> RH wies darauf hin, dass die Inhalte von elektronisch und händisch<br />

erstellten Gruppenfeststellungsbescheiden ohne eine sachliche Rechtfertigung<br />

bundesweit uneinheitlich waren; er erachtete die Angabe<br />

der Beteiligungsverhältnisse und –ausmaße sowie der Gruppenstruktur<br />

im Bescheid als zweckmäßig. Damit wären die betroffenen Gruppenkörperschaften<br />

in der Lage, die elektronische Erfassung im P–Verfahren<br />

zu überprüfen und allenfalls erforderliche Rechtsmittel zeitnah<br />

und nicht erst im Rahmen der Veranlagungsverfahren einzubringen.<br />

<strong>Der</strong> RH empfahl dem BMF, die Inhalte der derzeitigen Gruppenfeststellungsbescheide<br />

mit dem Ziel ausreichender Rechtssicherheit zu evaluieren.<br />

Dabei wäre auch unter Kosten–Nutzen–Aspekten zu klären,<br />

ob in Hinkunft Angaben über Beteiligungsverhältnisse und –ausmaße<br />

sowie die Gruppenstruktur enthalten sein sollten.<br />

17.3 Laut Mitteilung des BMF stehe der Umfang der Steuererklärungen<br />

immer im Spannungsfeld zwischen den Daten, die von der Finanzverwaltung<br />

auch für Evaluierungszwecke benötigt würden und der<br />

Zumut barkeit des Verwaltungsaufwands, der den Steuerpflichtigen<br />

damit aufgebürdet würde. Die Gruppenfeststellungsbescheide würden<br />

nur Informationen abbilden können, die vorher über die Steuererklärungen<br />

abgefragt würden. Ein Bescheid habe gesetzlich vorgegebene<br />

Elemente zu enthalten. Inwieweit diese noch um weitere Angaben und<br />

Darstellungen erweitert werden sollen, müsse unter Effizienzgesichtspunkten<br />

geprüft werden.<br />

56<br />

§ 9 Abs. 8 letzter Absatz KStG 1988<br />

78 <strong>Bund</strong> <strong>2013</strong>/6

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