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Bund 2013/6 - Der Rechnungshof

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Wirkungen<br />

mensetzung im Rahmen der „Wirkungsorientierten Folgenabschätzung<br />

– WFA“ werde die Stichhaltigkeit der verwendeten Sachargumente<br />

ebenfalls einer Überprüfung unterzogen werden.<br />

Zur Dokumentation beauftragter Studien gab das BMF an, es nehme<br />

diese Empfehlung im Grundsatz gerne auf, soweit dies nicht ohnehin<br />

bereits der derzeitigen Vorgehensweise entspreche.<br />

Verwaltungsaufwand<br />

Umfang und Komplexität<br />

des Steuerrechtsbestands<br />

7 (1) <strong>Der</strong> Umfang des Steuerrechtsbestands vergrößerte sich seit 1988<br />

(Einführung des KStG 1988) beträchtlich. Allein ein Vergleich des<br />

KStG 1988 in seiner Urfassung mit dem aktuellen Stand ergab:<br />

– Urfassung (Stand 7. Juli 1988): 5.366 Wörter;<br />

– Stand 17. August 2012: 21.140 Wörter (+ 294 %);<br />

– Novellen seit der Urfassung: 60.<br />

Somit vervierfachte sich der Rechtsbestand seit Einführung des<br />

KStG 1988, pro Jahr erfolgten durchschnittlich rd. 2,5 Novellen.<br />

<strong>Der</strong> Vergleich der Bestimmungen über die Gruppenbesteuerung mit<br />

der Vorgängerbestimmung über Organschaften in der Erstversion des<br />

KStG 1988 ergab sogar eine Versiebenfachung des Rechtsbestands.<br />

(2) Die Finanzämter, die Großbetriebsprüfung und die Interne Revision<br />

des BMF schätzten die Komplexität der Bestimmungen über die<br />

Begüns tigungen im Körperschaftsteuerrecht hoch ein. Im Zusammenhang<br />

mit der Gruppenbesteuerung sahen sie v.a. folgende Faktoren<br />

dafür verantwortlich: 26<br />

– Unternehmensgruppen mit mehreren übereinander angeordneten<br />

Ebenen (mehrstufige Unternehmensgruppe),<br />

– unterschiedliche Bilanzstichtage in der Unternehmensgruppe,<br />

– ausländische Gruppenmitglieder,<br />

– internationales Steuerrecht,<br />

26 Ein Finanzamt gab etwa an: „Die Komplexität der gesetzlichen Bestimmungen und<br />

Erlässe/Richtlinien ist selbstredend.“<br />

48 <strong>Bund</strong> <strong>2013</strong>/6

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