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Bund 2013/6 - Der Rechnungshof

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Gruppenbesteuerung<br />

Die Unternehmensgruppen waren mit ihren Akten ungleich auf die<br />

Finanzämter verteilt. Eine deutliche Konzentration bestand mit 53 %<br />

aller Unternehmensgruppen und rund zwei Drittel aller Gruppenakten<br />

bei den bundesweit sieben Finanzämtern mit erweitertem Aufgabenkreis<br />

47 . Die meisten Gruppenakten (34 %) fielen in die Zuständigkeit<br />

des Finanzamts Wien 1/23.<br />

Die restlichen Fälle verteilten sich auf die übrigen 33 Finanzämter mit<br />

allgemeinem Aufgabenkreis 48 , wobei das Finanzamt Landeck Reutte<br />

die wenigsten Unternehmensgruppen (20) und Gruppenakten (65) zu<br />

betreuen hatte.<br />

Bei den 1.792 Akten ausländischer Gruppenmitglieder (siehe TZ 12)<br />

war mit 76 % eine noch stärkere Konzentration auf die Finanzämter<br />

mit erweitertem Aufgabenkreis festzustellen. Allein das Finanzamt<br />

Wien 1/23 war für 33 % dieser Fälle zuständig.<br />

(2) Auch innerhalb der Finanzämter waren die Gruppensteuerfälle<br />

unterschiedlich verteilt:<br />

– in 25 Finanzämtern auf alle BV–Teams bzw.<br />

– in 15 Finanzämtern auf ein oder wenige BV–Teams.<br />

Die Aufteilung auf die BV–Teams richtete sich hauptsächlich nach<br />

– dem Anfangsbuchstaben der Gruppenträger,<br />

– der Gruppennummer oder<br />

– einer gleichmäßigen Auslastung.<br />

Dabei waren Akten einer Unternehmensgruppe sogar auf mehrere<br />

Standorte desselben Finanzamts verteilt, wie bspw. im Finanzamt<br />

St. Johann Tamsweg Zell am See, das mit fünf BV–Teams auf<br />

drei Standorten für 36 Unternehmensgruppen und 103 Gruppenakten<br />

zuständig war. Das Finanzamt Wien 1/23 führte hingegen in zwei BV–<br />

Teams 738 Unternehmensgruppen und 5.126 Gruppenakten.<br />

(3) Das BMF stellte den Vorständen der Finanzämter die Zusammenführung<br />

der Gruppenakten jeweils in einem einzigen BV–Team frei.<br />

Eine vom BMF im Jahr 2009 durchgeführte Analyse der Gruppenbe-<br />

47 §§ 14 ff. AVOG 2010: Finanzamt Wien 1/23 für Wien, Niederösterreich und Burgenland;<br />

Finanzamt Linz für Oberösterreich; Finanzamt Salzburg–Stadt für Salzburg;<br />

Finanzamt Graz–Stadt für die Steiermark; Finanzamt Klagenfurt für Kärnten; Finanzamt<br />

Innsbruck für Tirol; Finanzamt Feldkirch für Vorarlberg<br />

48<br />

§ 13 AVOG 2010<br />

68 <strong>Bund</strong> <strong>2013</strong>/6

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