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Bund 2013/6 - Der Rechnungshof

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Gruppenbesteuerung<br />

Unterschiedliche Bilanzstichtage in einer Unternehmensgruppe<br />

21.1 (1) Bei Unternehmensgruppen mit mehr als einem Gruppenmitglied<br />

war der Gruppenträger entweder direkt an allen Gruppenmitgliedern<br />

— einstufig — beteiligt oder es lag ein mehrstufiges System vor, bei dem<br />

die Beteiligung am jeweils untergeordneten Gruppenmitglied bestand;<br />

darüber hinaus existierten auch Unternehmensgruppen mit Merkmalen<br />

beider Systeme. Gleichermaßen war auch die Ergebniszurechnung<br />

im Veranlagungsverfahren grundsätzlich entweder direkt zum Gruppenträger<br />

oder zur jeweils übergeordneten Gruppenkörperschaft vorzunehmen.<br />

Die folgende Abbildung gibt einen Überblick über beide Systeme in<br />

einfacher Ausprägung:<br />

Abbildung 3: Ein– und mehrstufige Unternehmensgruppe<br />

Einstufige Unternehmensgruppe<br />

Mehrstufige Unternehmensgruppe<br />

Gruppenträger<br />

Gruppenträger<br />

Beteiligung Beteiligung Beteiligung Beteiligung<br />

Ergebnis Ergebnis Ergebnis Ergebnis<br />

Gruppenmitglied 1 Gruppenmitglied 2 Gruppenmitglied 3 Gruppenmitglied 1<br />

Beteiligung<br />

Ergebnis<br />

Gruppenmitglied 2<br />

Beteiligung<br />

Ergebnis<br />

Quelle: RH<br />

Gruppenmitglied 3<br />

Die Ergebniszurechnung hatte in jenem Wirtschaftsjahr zu erfolgen, in<br />

dem das Wirtschaftsjahr des untergeordneten Gruppenmitglieds endete.<br />

Das österreichische Steuerrecht bot den Gruppenkörperschaften die<br />

Gestaltungsmöglichkeit, unterschiedliche Bilanzstichtage zu wählen.<br />

Diese erhöhten nicht nur die Komplexität für den Vollzug (siehe TZ 7),<br />

sondern konnten auch steuerliche Vorteile infolge zeitlich verzögerter<br />

Steuervorschreibungen bewirken.<br />

84 <strong>Bund</strong> <strong>2013</strong>/6

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