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Bund 2013/6 - Der Rechnungshof

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BMI<br />

Personalausstattung<br />

der Sicherheitsexekutive<br />

Personaleinsatz und Dienstzuteilungen<br />

bei der Polizei<br />

tiv unbeeinflussbaren Belastungsfaktoren (wie z.B. Kriminalstatistik,<br />

Elektronische Dienstdokumentation) unter Einbeziehung weiterer maßgeblicher<br />

Kriterien, wie der Abdeckung überregionaler, regionaler und<br />

lokal erforderlicher Maßnahmen, der flächendeckenden Verfügbarkeit<br />

erforderlicher spezialisierter Bediensteter sowie der Demografie, Infrastruktur<br />

und Topografie.<br />

6.1 <strong>Der</strong> Personalplan 9 legte den gesetzlichen Rahmen für die personelle<br />

Ausstattung des BMI fest. Die folgende Tabelle zeigt den Iststand der<br />

Exekutivbediensteten im Verhältnis zum Personalplan in VBÄ.<br />

Tabelle 2:<br />

Vergleich Personalplan – Iststand in VBÄ (jeweils zum 1. Jänner)<br />

2007 2008 2009 2010 2011 2012<br />

Personalplan Gesamt 31.686 31.190 31.358 31.477 31.583 31.501<br />

Personalplan Exekutive 26.884 26.481 26.653 26.809 26.977 27.253<br />

Iststand Exekutive 1 27.052 27.033 26.705 27.021 27.266 27.387<br />

Differenz Exekutive + 168 + 552 + 52 + 212 + 289 + 134<br />

1<br />

gerundet<br />

Quellen: <strong>Bund</strong>esfinanzgesetze; RH<br />

<strong>Der</strong> Iststand an Exekutivbediensteten lag im Zeitraum von 2007 bis<br />

2012 (jeweils zum Stichtag 1. Jänner) immer über dem im Personalplan<br />

festgelegten Höchststand, dies in einer Bandbreite zwischen 52<br />

(2009) und 552 VBÄ (2008). Die Überschreitung ergab sich aus dem<br />

Umstand, dass das BMI Planstellen des Verwaltungsdienstes und des<br />

Handwerklichen Dienstes mit Exekutivbediensteten besetzte.<br />

6.2 <strong>Der</strong> RH empfahl dem BMI, den im Personalplan des <strong>Bund</strong>esfinanzgesetzes<br />

festgelegten Höchststand an Exekutivbediensteten einzuhalten.<br />

6.3 Das BMI teilte mit, dass die Überschreitung des im Personalplan ausgewiesenen<br />

Planstellenkontingents für den Bereich des Exekutivdienstes<br />

seit der vom <strong>Bund</strong>eskanzleramt geschaffenen technischen Sperrfunktion<br />

zur Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben nicht mehr möglich<br />

sei.<br />

6.4 <strong>Der</strong> RH begrüßte, dass sich die technische Sperrfunktion zur Verhinderung<br />

der Planstellenüberschreitung mittlerweile nicht nur auf die<br />

9<br />

Anlage II (bis 2008) bzw. Anlage IV (ab 2009) des <strong>Bund</strong>esfinanzgesetzes<br />

<strong>Bund</strong> <strong>2013</strong>/6 189

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