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Bund 2013/6 - Der Rechnungshof

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BMF<br />

Kurzfassung<br />

Transparenz von Begünstigungen im Körperschaftsteuerrecht<br />

mit dem Schwerpunkt Gruppenbesteuerung<br />

Die Finanzämter überprüften mangels einheitlicher Vorgaben Auslandsverluste<br />

im Rahmen von Innenprüfungen unterschiedlich.<br />

Mehrheitlich führten sie keine besonderen Erhebungen durch, sondern<br />

verwiesen auf die Prüfzuständigkeit der Großbetriebsprüfung<br />

bei Unternehmensgruppen mit ausländischen Gruppenmitgliedern.<br />

(TZ 26)<br />

Prüfungshandlungen waren aus den Steuerakten nicht immer<br />

ersichtlich; schriftliche Unterlagen zu Umrechnungsergebnissen<br />

von Auslandsverlusten waren nur gelegentlich vorzufinden. (TZ 26)<br />

Trotz der einschlägigen Vorgaben des BMF waren nicht alle Steuererklärungen<br />

hinsichtlich der Geltendmachung von Verlusten ausländischer<br />

Gruppenmitglieder vollständig ausgefüllt. Damit war die vom<br />

BMF vorgesehene lückenlose Nachversteuerung geltend gemachter<br />

Auslandsverluste nicht sichergestellt. (TZ 26)<br />

Anders als bei inländischen Gruppenkörperschaften fanden Außenprüfungen<br />

i.Z.m. Verlusten ausländischer Gruppenmitglieder nicht an<br />

Ort und Stelle statt, weil Prüfungshandlungen auf fremdem Staatsgebiet<br />

unzulässig waren. <strong>Der</strong>artige Außenprüfungen beschränkten<br />

sich auf reine Plausibilitätskontrollen jener Unterlagen, welche die<br />

ausreichend beteiligten inländischen Gruppenkörperschaften im<br />

Rahmen der erhöhten Mitwirkungspflicht vorgelegt hatten. (TZ 26)<br />

Zusammenfassend erkannte der RH im bestehenden Verfahren zur<br />

Geltendmachung und Nachversteuerung von Verlusten ausländischer<br />

Gruppenmitglieder insbesondere folgende Risikofaktoren:<br />

– verwaltungsaufwändige Steuerbestimmungen hinsichtlich ausländischer<br />

Gruppenmitglieder (z.B. Überprüfung der steuerlichen<br />

Umrechnungen),<br />

– weltweit ansässige ausländische Gruppenmitglieder, ohne Rücksicht<br />

darauf, ob mit dem betreffenden Staat eine umfassende<br />

Amtshilfe besteht,<br />

– unzureichende Beachtung der erhöhten Mitwirkungspflicht,<br />

– bestehende Kontrolllücken bei Innenprüfungen,<br />

– stark eingeschränkte Kontrollmöglichkeiten bei Außenprüfungen<br />

im Vergleich zu inländischen Gruppenkörperschaften,<br />

– keine durchgängigen automatisierten Nachversteuerungen,<br />

<strong>Bund</strong> <strong>2013</strong>/6 25

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