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Bund 2013/6 - Der Rechnungshof

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BMI<br />

Personalmanagement<br />

Personaleinsatz und Dienstzuteilungen<br />

bei der Polizei<br />

noch lag der Iststand (ohne Berücksichtigung der AGM–Sachbereiche)<br />

zum 1. Jänner 2012 immer noch um rd. 208 VBÄ (= 16 %) über dem<br />

Sollstand.<br />

13.1 In bestehenden Dienststellen außerhalb der in TZ 12 dargestellten<br />

Nachfolgeorganisation richtete das BMI AGM–Sachbereiche ein, bei<br />

denen es zusätzliche Planstellen systemisierte. Die Angaben des BMI<br />

hinsichtlich der Anzahl der AGM–Sachbereiche und der diesbezüglich<br />

systemisierten Planstellen wiesen unterschiedliche Zahlen aus,<br />

die sich um rd. 50 AGM–Sachbereiche mit insgesamt rd. 400 Planstellen<br />

bewegten. Die Gesamtpersonalausstattung der AGM–Struktur war<br />

wegen der widersprüchlichen Daten des BMI nicht exakt darstellbar.<br />

13.2 <strong>Der</strong> RH kritisierte, dass das BMI nicht in der Lage war, nachvollziehbare<br />

Daten zu Anzahl und Personalausstattung der AGM–Sachbereiche<br />

bekanntzugeben.<br />

Er empfahl dem BMI die Schaffung geeigneter Datengrundlagen zur<br />

Gewährleistung eines exakten Überblicks über den Personalstand im<br />

AGM–Bereich.<br />

13.3 Das BMI teilte mit, dass Dienststellen, bei denen im Rahmen der Schengen–Umsetzung<br />

Arbeitsplätze für Ausgleichsmaßnahmen zusystemisiert<br />

worden seien, aus dienstbetrieblichen und wirtschaftlichen Gründen<br />

als eine Organisationseinheit geführt (eine Kommandostruktur, daher<br />

weniger Administrationsaufwand) und die Personalstände daher auch<br />

nicht aufgabenspezifisch statistisch ausgewiesen würden.<br />

13.4 <strong>Der</strong> RH entgegnete, dass das BMI die Einrichtung von AGM–Sachbereichen<br />

und die Erhöhung des Personalstandes der jeweiligen Dienststellen<br />

aufgrund der hinzukommenden AGM–Aufgaben jeweils mit<br />

detaillierten erlassmäßigen Anordnungen vornahm. Er kritisierte, dass<br />

das BMI keinen präzisen Gesamtüberblick über die Anzahl der AGM–<br />

Sachbereiche und der in diesem Zusammenhang zusystemisierten Planstellen<br />

hatte.<br />

14.1 (1) Aufgrund des § 38 Beamten–Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979)<br />

war die Versetzung eines Beamten zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches<br />

Interesse daran bestand. Ein solches lag u.a. insbesondere vor<br />

1. bei Änderungen der Verwaltungsorganisation,<br />

2. bei der Auflassung von Arbeitsplätzen,<br />

<strong>Bund</strong> <strong>2013</strong>/6 203

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