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Bund 2013/6 - Der Rechnungshof

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Personalmanagement<br />

17.3 Das BMI teilte mit, dass § 41 BDG 1979 die gesetzliche Grundlage für<br />

eine flexible Verwendung der Personalressourcen biete. Die nachgeordneten<br />

Dienstbehörden könnten eingeteilte Beamte innerhalb der ersten<br />

zwei Jahre ab der Ernennung in diese Verwendungsgruppe im eigenen<br />

dienstbehördlichen Zuständigkeitsbereich zu einer anderen Dienststelle<br />

versetzen. Dies ohne Berücksichtigung der Bestimmungen des § 38<br />

Abs. 2 bis 4, 6 und 7 BDG. Gerade die Bestimmungen über die amtswegige<br />

Versetzung stellten eine Schutzbestimmung für Beamte dar, um<br />

sie vor willkürlichen Maßnahmen zu schützen. Eine Ausweitung der<br />

Anwendungsfälle über den Kreis der eingeteilten Beamten hinaus bzw.<br />

eine Verlängerung über die ersten beiden Dienstjahre hinaus würde<br />

den Schutzbestimmungen zuwiderlaufen und damit einen wesentlichen<br />

Schutzmechanismus des BDG 1979 außer Kraft setzen. Die Beschränkung<br />

auf das jeweilige <strong>Bund</strong>esland schaffe für die zuständigen Dienstbehörden<br />

die Möglichkeit, rasch, flexibel, aber auch vorausplanend auf<br />

den konkreten Personalbedarf zu reagieren. Eine örtliche Ausweitung<br />

würde einen Übergang der Zuständigkeit auf die Zentralstelle bedingen,<br />

wodurch das Instrument der flexiblen Verwendung zweifelsfrei an<br />

Effektivität verlieren würde.<br />

17.4 <strong>Der</strong> RH entgegnete, dass er für einen bedarfsgerechten Personaleinsatz<br />

der Sicherheitsexekutive, insbesondere in den Ballungszentren, auch<br />

entsprechende Möglichkeiten zu bundesländerübergreifenden Versetzungen<br />

für notwendig erachtete. Dieses Instrumentarium sollte sich<br />

nicht nur auf eingeteilte Beamte während der ersten beiden Dienstjahre<br />

innerhalb des <strong>Bund</strong>eslandes erstrecken. <strong>Der</strong> RH ging aber jedenfalls<br />

von einem gesetzeskonformen Agieren der zuständigen Dienstbehörden<br />

aus, wodurch willkürliche Maßnahmen auszuschließen waren.<br />

18.1 (1) Die maßgeblichen Grundlagen für die Grundsätze, Organisation<br />

sowie Gestaltung und Verrichtung des Exekutivdienstes waren insbesondere<br />

die Exekutiv–, Kriminal– und Verkehrsdienstrichtlinien sowie<br />

das Dienstzeitmanagement 2005 (DiMa 2005).<br />

(2) Zur Steuerung des Personaleinsatzes der Exekutive in der dynamischen<br />

Materie des öffentlichen Sicherheitswesens verfügte das BMI<br />

über mehrere Instrumente, u.a. den Sicherheitsmonitor, das Unfalldatenmanagement,<br />

die Kriminalstatistik, die Schlepperdatenbank, das<br />

Koordinationsboard–AGM, das Einsatzleitsystem (in Wien) sowie die<br />

Elektronische Dienstdokumentation (EDD). Diese Instrumente waren<br />

von allen Verantwortlichen bzw. Bediensteten entsprechend ihrer Funktion<br />

und Tätigkeit zu nutzen.<br />

208 <strong>Bund</strong> <strong>2013</strong>/6

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