Bund 2013/6 - Der Rechnungshof
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Personalmanagement<br />
17.3 Das BMI teilte mit, dass § 41 BDG 1979 die gesetzliche Grundlage für<br />
eine flexible Verwendung der Personalressourcen biete. Die nachgeordneten<br />
Dienstbehörden könnten eingeteilte Beamte innerhalb der ersten<br />
zwei Jahre ab der Ernennung in diese Verwendungsgruppe im eigenen<br />
dienstbehördlichen Zuständigkeitsbereich zu einer anderen Dienststelle<br />
versetzen. Dies ohne Berücksichtigung der Bestimmungen des § 38<br />
Abs. 2 bis 4, 6 und 7 BDG. Gerade die Bestimmungen über die amtswegige<br />
Versetzung stellten eine Schutzbestimmung für Beamte dar, um<br />
sie vor willkürlichen Maßnahmen zu schützen. Eine Ausweitung der<br />
Anwendungsfälle über den Kreis der eingeteilten Beamten hinaus bzw.<br />
eine Verlängerung über die ersten beiden Dienstjahre hinaus würde<br />
den Schutzbestimmungen zuwiderlaufen und damit einen wesentlichen<br />
Schutzmechanismus des BDG 1979 außer Kraft setzen. Die Beschränkung<br />
auf das jeweilige <strong>Bund</strong>esland schaffe für die zuständigen Dienstbehörden<br />
die Möglichkeit, rasch, flexibel, aber auch vorausplanend auf<br />
den konkreten Personalbedarf zu reagieren. Eine örtliche Ausweitung<br />
würde einen Übergang der Zuständigkeit auf die Zentralstelle bedingen,<br />
wodurch das Instrument der flexiblen Verwendung zweifelsfrei an<br />
Effektivität verlieren würde.<br />
17.4 <strong>Der</strong> RH entgegnete, dass er für einen bedarfsgerechten Personaleinsatz<br />
der Sicherheitsexekutive, insbesondere in den Ballungszentren, auch<br />
entsprechende Möglichkeiten zu bundesländerübergreifenden Versetzungen<br />
für notwendig erachtete. Dieses Instrumentarium sollte sich<br />
nicht nur auf eingeteilte Beamte während der ersten beiden Dienstjahre<br />
innerhalb des <strong>Bund</strong>eslandes erstrecken. <strong>Der</strong> RH ging aber jedenfalls<br />
von einem gesetzeskonformen Agieren der zuständigen Dienstbehörden<br />
aus, wodurch willkürliche Maßnahmen auszuschließen waren.<br />
18.1 (1) Die maßgeblichen Grundlagen für die Grundsätze, Organisation<br />
sowie Gestaltung und Verrichtung des Exekutivdienstes waren insbesondere<br />
die Exekutiv–, Kriminal– und Verkehrsdienstrichtlinien sowie<br />
das Dienstzeitmanagement 2005 (DiMa 2005).<br />
(2) Zur Steuerung des Personaleinsatzes der Exekutive in der dynamischen<br />
Materie des öffentlichen Sicherheitswesens verfügte das BMI<br />
über mehrere Instrumente, u.a. den Sicherheitsmonitor, das Unfalldatenmanagement,<br />
die Kriminalstatistik, die Schlepperdatenbank, das<br />
Koordinationsboard–AGM, das Einsatzleitsystem (in Wien) sowie die<br />
Elektronische Dienstdokumentation (EDD). Diese Instrumente waren<br />
von allen Verantwortlichen bzw. Bediensteten entsprechend ihrer Funktion<br />
und Tätigkeit zu nutzen.<br />
208 <strong>Bund</strong> <strong>2013</strong>/6