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Bund 2013/6 - Der Rechnungshof

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Eigenkontrollen durch die<br />

Lebensmittelunternehmer<br />

(3) Die Eigenkontrollen des Lebensmittelunternehmers wurden durch<br />

Aufsichtsorgane im Rahmen von Betriebsrevisionen kontrolliert. Dabei<br />

wurde überprüft, ob der Unternehmer durch entsprechende Prüfungen<br />

der Produkte, der Produktionsvorgänge und der Betriebshygiene ausreichend<br />

sichergestellt hatte, dass alle Anforderungen des Lebensmittelrechts<br />

erfüllt werden.<br />

Die Aufsichtsorgane waren 11 nur befugt, im Rahmen der Kontrolle<br />

vor Ort Geschäftsunterlagen einzusehen und Kopien davon anzufertigen.<br />

Eine Anforderung von Unterlagen bereits vor der Kontrolle war<br />

nicht vorgesehen.<br />

(4) Die Vorgangsweise der Kontrollorgane wurde durch Verfahrensanweisungen<br />

geregelt. Nach Abschluss der Revision einschließlich der<br />

Überprüfung der Eigenkontrollen durch den Unternehmer erstellten<br />

sie einen Bericht, von dem sie im Falle einer Beanstandung auch dem<br />

Unternehmer eine Ausfertigung aushändigten. Das Ergebnis der Bewertung<br />

der Eigenkontrolle durch die Aufsicht wurde in das ALIAS–System<br />

(siehe TZ 18) unter dem Modul „Dokumentenprüfung“ eingetragen.<br />

Dabei kam eine Skala von 1 (bester Wert) bis 4 (schlechtester<br />

Wert) zur Anwendung.<br />

Im Jahr 2011 stellten sich in Vorarlberg die Anzahl und das Ergebnis<br />

der Kontrolle der unternehmerischen Eigenkontrolle durch die Lebensmittelaufsicht<br />

wie folgt dar:<br />

Tabelle 12: Ergebnis der Kontrolle der Unternehmerischen Eigenkontrollen<br />

Bewertung im ALIAS–System „1“ „2“ „3“ „4“<br />

Anzahl der Unternehmen 16 79 116 1<br />

Quellen: Amtliche Lebensmittelkontrolle Vorarlberg; RH<br />

In Vorarlberg wurden also im Jahr 2011 bei 212 Überprüfungen von<br />

Eigenkontroll–Systemen in 196 Fällen zumindest kleine Mängel gefunden<br />

(rd. 92 %).<br />

In Salzburg konnte dem RH eine derartige Auswertung nicht zur Verfügung<br />

gestellt werden.<br />

11<br />

gemäß § 35 Abs. 2 Z 3 LMSVG<br />

148 <strong>Bund</strong> <strong>2013</strong>/6

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