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Bund 2013/6 - Der Rechnungshof

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Gruppenbesteuerung<br />

Dem BMF war nicht bekannt, in wie vielen Fällen die Finanzbehörden<br />

Verluste ausländischer Gruppenmitglieder im Rahmen von Außenprüfungen<br />

kontrolliert hatten. So war die durchgängige statistische Erfassung<br />

bei der Großbetriebsprüfung erst ab 2011 vorgesehen. Ein zuverlässiger<br />

Jahresvergleich war daher nicht möglich.<br />

20.2 <strong>Der</strong> RH bemängelte, dass die Großbetriebsprüfung trotz ihrer umfassenden<br />

Prüfungszuständigkeit nur über unzureichende Informationen<br />

hinsichtlich der Anzahl und des Umfangs der in ihren Zuständigkeitsbereich<br />

fallenden Unternehmensgruppen verfügte. Weiters wies er auf<br />

die geringe Anzahl der Außenprüfungen bei Unternehmensgruppen,<br />

die mangelnde Zeitnähe und die hohe Anzahl ungeprüfter Gruppenkörperschaften<br />

in den ersten Jahren der Gruppenbesteuerung hin.<br />

Überdies bemängelte der RH, dass bei ausländischen Gruppenmitgliedern<br />

keine aussagekräftigen Informationen über Außenprüfungen vorlagen.<br />

<strong>Der</strong> RH empfahl dem BMF, der Großbetriebsprüfung umfassende Informationen<br />

über die in ihre Prüfungszuständigkeit fallenden Unternehmensgruppen<br />

zur Verfügung zu stellen und eine einheitliche Vorgangsweise<br />

bei der elektronischen Erfassung von Außenprüfungen i.Z.m.<br />

ausländischen Gruppenmitgliedern sicherzustellen.<br />

<strong>Der</strong> RH verwies auf einen Auditbericht des BMF vom 16. November<br />

2011, der im Sinne größerer Verwaltungsökonomie Außenprüfungen<br />

auch von nicht veranlagten Jahren befürwortete. Zwecks zeitnäherer<br />

Steuerfestsetzungen sollte demnach das BMF diesen Aspekt<br />

insbesondere bei Unternehmensgruppen mit ausländischen Gruppenmitgliedern<br />

berücksichtigen (siehe auch TZ 26).<br />

20.3 Laut Stellungnahme des BMF sei diese Anregung des RH nicht hinreichend<br />

klar. Zunächst wäre zu präzisieren, was „umfassende Informationen“<br />

bedeute. Weiters wäre zu klären, in welcher Art und Weise<br />

bzw. in welchem Verfahren diese Daten bereitgestellt werden sollen.<br />

Es könne jedoch festgehalten werden, dass Gruppenträger und Gruppenmitglieder,<br />

welche aufgrund der Sonderzuständigkeit laut Erlass des<br />

BMF, GZ BMF–280000/0103–IV/2/2008, vom 10. Dezember 2008 in<br />

die Zuständigkeit der Großbetriebsprüfung (GBP) fallen, in den Grunddaten<br />

mit der Zuständigkeit „GBP“ gekennzeichnet seien und somit<br />

von der Großbetriebsprüfung ausgewählt werden könnten. Die Anzeige<br />

der Gruppeneigenschaft eines Unternehmens, welche auch im Prüfverwaltungsprogramm<br />

BP 2000 angezeigt werde, stehe derzeit im Jahres-<br />

82 <strong>Bund</strong> <strong>2013</strong>/6

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