Bund 2013/6 - Der Rechnungshof
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Eigenkontrollen durch die<br />
Lebensmittelunternehmer<br />
ger Basis berücksichtigen können“. Das Unionsrecht sehe hier keine<br />
Regelungskompetenz der Mitgliedstaaten vor.<br />
Das Land Salzburg hielt fest, dass im LMSVG nicht nur die Möglichkeit<br />
geschaffen werden sollte, bereits vor der Revision die Eigenkontrollunterlagen<br />
anzufordern, sondern zusätzlich auch das HACCP–Konzept<br />
des Betriebs. Die Möglichkeit, Unterlagen bereits vorab anfordern zu<br />
können, sei in der <strong>Bund</strong>–Länder–Arbeitsgruppe von den Ländern vorgeschlagen<br />
worden. Eine Umsetzung im LMSVG sei durch den <strong>Bund</strong><br />
bis dato nicht erfolgt.<br />
Betreffend die Auswertung der Ergebnisse der Kontrolle der unternehmerischen<br />
Eigenkontrolle teilte das Land Salzburg mit, dass diese<br />
Form der Auswertung nicht im ALIAS–Standardumfang enthalten sei,<br />
weil dies bisher nicht von den Berichtspflichten an das BMG umfasst<br />
gewesen sei. Die gewünschte Möglichkeit der Auswertung der unternehmerischen<br />
Eigenkontrolle werde jedoch mit 1. Jänner 2014 gegeben<br />
sein, weil ab diesem Zeitpunkt die neue ALIAS–Version im täglichen<br />
Betrieb eingesetzt werden könne.<br />
Grundsätzlich stellte das Land Salzburg fest, dass diese Anforderung<br />
leichter erfüllt werden könnte, wenn das BMG die vom RH empfohlene<br />
Festlegung der verbindlichen Mindeststandards für die Durchführung<br />
der Eigenkontrollen der Unternehmer umsetzen würde.<br />
Weiters sei die Kontrolle der unternehmerischen Eigenkontrollen zwar<br />
eine wichtige, aber nur eine von vielen Grundlagen für eine risikoorientierte<br />
Revisionsplanung. Dabei müssten vorher anhand eines systematischen<br />
HACCP–Konzepts die wesentlichen Parameter bestimmt worden<br />
sein, die bei der Eigenkontrolle untersucht werden müssen. Viele<br />
andere Punkte würden eine ebenso wichtige Rolle bei der Bestimmung<br />
einer risikoorientierten Revisionsplanung spielen (HACCP, Betriebsinfrastruktur,<br />
Schädlingsbekämpfung, Personalhygiene, Schulungen etc.).<br />
13.4 Zum Hinweis des BMG auf die Verordnung (EG) Nr. 852/2004 hielt<br />
der RH fest, dass ihm bekannt war, dass diese Verordnung bewusst<br />
flexibel gehalten ist, um die Lebensmittelunternehmer nicht zur Einhaltung<br />
nicht relevanter Regeln für ihre Tätigkeit zu zwingen. Er verwies<br />
aber auf die Erwägungsgründe der Verordnung, die klar festhalten,<br />
dass diese Flexibilität die Ziele der Lebensmittelhygiene nicht in<br />
Frage stellen sollte.<br />
Dieser Umstand war in der Praxis eingetreten; die Tätigkeit der Lebensmittelaufsicht<br />
wurde durch die sehr allgemein gehaltenen Formulierungen<br />
der Verordnung erschwert. So sieht die Verordnung bspw. für<br />
150 <strong>Bund</strong> <strong>2013</strong>/6