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Bund 2013/6 - Der Rechnungshof

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Definition der Steuerbegünstigung<br />

wahrzunehmendes öffentliches Interesse besteht, durch Ausnahmeregelungen<br />

von den allgemeinen abgabenrechtlichen Bestimmungen<br />

gewährt wurden“. 4<br />

Nähere Details hinsichtlich der einzelnen Maßnahmen fehlten jedoch.<br />

(3) Das Transparenzdatenbankgesetz unterscheidet bei der Körperschaftsteuer<br />

zwischen 5<br />

— ertragsteuerlichen Ersparnissen, wie<br />

– Zurechnung von Verlusten ausländischer Gruppenmitglieder im<br />

Rahmen der Gruppenbesteuerung,<br />

– Differenz zwischen dem Steuersatz auf Einkünfte einer Privatstiftung<br />

und dem Körperschaftsteuersatz,<br />

– Freibetrag für begünstigte Zwecke gemäß § 23 Körperschaftsteuergesetz<br />

1988 (KStG 1988),<br />

– Begünstigung für Sanierungsgewinne und<br />

— Förderungen, v.a. Einnahmenverzichte zu Lasten öffentlicher Mittel.<br />

2.2 <strong>Der</strong> RH wies darauf hin, dass die in den Förderungsberichten und im<br />

Transparenzdatenbankgesetz angeführten Steuerbegünstigungen nicht<br />

deckungsgleich waren.<br />

Bereits anlässlich der Begutachtung des Transparenzdatenbankgesetzes<br />

hatte der RH 2010 kritisch bemerkt, dass mit dem neuen Gesetz eine<br />

weitere Definition des Begriffs Förderungen eingeführt wurde. Er hatte<br />

angeregt, eine Vereinheitlichung mit den in der Rechtsordnung vorhandenen<br />

Förderungsbegriffen vorzunehmen.<br />

<strong>Der</strong> RH empfahl dem BMF nunmehr, darauf hinzuwirken, dass für<br />

Österreich eine umfassende, detaillierte und verbindliche Definition<br />

des Begriffs der steuerlichen Begünstigungen formuliert wird.<br />

2.3 Laut Stellungnahme des BMF hätten steuerliche Maßnahmen in vielen<br />

Fällen eine systematisch erforderliche Begründung und würden<br />

nur in bestimmten Fallkonstellationen oder durch die zeitliche Entwicklung,<br />

durch ihre Höhe etc. zur Begünstigung einiger Steuerpflich-<br />

4 § 54 Abs. 1 Z 2 BHG<br />

5 § 10 ff. des <strong>Bund</strong>esgesetzes über eine Transparenzdatenbank (Transparenzdatenbankgesetz<br />

– TDBG), BGBl. I Nr. 109/2010 i.d.g.F.<br />

30 <strong>Bund</strong> <strong>2013</strong>/6

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