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Bund 2013/6 - Der Rechnungshof

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Durchsetzung des Lebensmittelrechts<br />

(3) Die Lebensmittelaufsicht konnte Verstöße gegen lebensmittelrechtliche<br />

Vorschriften auch bei der zuständigen Strafbehörde anzeigen. Wer<br />

z.B. Lebensmittel, die für den menschlichen Verzehr ungeeignet waren,<br />

in Verkehr brachte, beging nach § 90 LMSVG 14 eine Verwaltungsübertretung<br />

und war von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe<br />

bis zu 20.000 EUR, im Wiederholungsfall bis zu 40.000 EUR, im Fall<br />

der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen<br />

zu bestrafen.<br />

Ebenso waren im LMSVG gerichtliche Strafbestimmungen enthalten.<br />

Wer z.B. gesundheitsschädliche Lebensmittel in Verkehr brachte, war<br />

nach § 81 LMSVG mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder einer<br />

Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.<br />

Im Jahr 2011 stellten sich die Anzeigen in Salzburg und Vorarlberg<br />

laut Meldung an das BMG wie folgt dar:<br />

Tabelle 14: Anzeigen in Salzburg und Vorarlberg 2011<br />

Salzburg<br />

(inkl. Landeshaupt<br />

stadt)<br />

Vorarlberg<br />

Anzahl<br />

Anzeigen an Verwaltungsbehörden aufgrund von Wahrnehmungen der<br />

Organe<br />

Anzeigen bei Strafbehörden (bei Weiterleitung eines Gutachtens):<br />

– bei Verwaltungsbehörden<br />

– bei Staatsanwaltschaften<br />

2 37<br />

114<br />

1<br />

190<br />

6<br />

Quellen: Lebensmittelaufsichten Salzburg und Vorarlberg<br />

Aus der Tabelle geht hervor, dass aufgrund der Anzeigen überwiegend<br />

Verwaltungsstrafverfahren durchzuführen waren.<br />

Obwohl die Bezirksverwaltungsbehörden gemäß § 91 Abs. 1 LMSVG<br />

verpflichtet waren, die Landeshauptleute über den Ausgang der anhängigen<br />

Verwaltungsstrafverfahren zu verständigen, verfügten die Lebensmittelaufsichten<br />

in Salzburg und Vorarlberg über keine ausreichende<br />

Information, welche Strafverfahren von den Bezirksverwaltungsbehörden<br />

eingestellt worden waren bzw. zu einem Straferkenntnis geführt<br />

hatten. In Vorarlberg wurden zwar Anstrengungen unternommen, um<br />

diese Information zu erhalten, doch erhielt das Amt der Vorarlberger<br />

14 sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden<br />

strafbaren Handlung bildete oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe<br />

unterlag<br />

154 <strong>Bund</strong> <strong>2013</strong>/6

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