08.06.2014 Aufrufe

Bund 2013/6 - Der Rechnungshof

Bund 2013/6 - Der Rechnungshof

Bund 2013/6 - Der Rechnungshof

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

BMUKK<br />

Begriffe<br />

Schüler mit Migrationshintergrund,<br />

Antworten des Schulsystems<br />

– Außerordentliche Schüler: 3 Jene schulpflichtigen Kinder, die dem<br />

Unterricht aufgrund ihrer mangelnden Kenntnisse der Unterrichtssprache<br />

nicht folgen konnten. 4<br />

(2) Im Rahmen der gegenständlichen Schwerpunktprüfung überprüfte<br />

der RH folgende — vom BMUKK durchgeführten — Fördermaßnahmen<br />

für Schüler mit anderen Erstsprachen als Deutsch:<br />

a) Förderungen in Deutsch:<br />

– „Deutsch als Zweitsprache“ für ordentliche Schüler: Ziele waren<br />

die schulische Vermittlung der Sprache Deutsch, wenn Deutsch<br />

Zweit– bzw. Fremdsprache war, die Entwicklung und Verbesserung<br />

der Sprach– und Lesekompetenz sowie der Kommunikationsfähigkeit.<br />

– „Sprachförderkurse“ für außerordentliche Schüler: Ziel war die<br />

Vermittlung und Festigung der unterrichtssprachlichen Kompetenzen.<br />

b) Förderungen in den Erstsprachen:<br />

– „Muttersprachlicher Unterricht“: Ziele waren der Erwerb der Muttersprache<br />

zur Herstellung von Kontinuität und Stützung der Persönlichkeitsentwicklung,<br />

die Entfaltung der Bikulturalität sowie<br />

die Festigung der Zweisprachigkeit.<br />

c) „Interkulturelles Lernen“: Es handelte sich hiebei um ein Unterrichtsprinzip,<br />

das in allen Unterrichtsgegenständen einfließen konnte.<br />

Interkulturelles Lernen sollte zu einem besseren gegenseitigen Verständnis<br />

bzw. zur besseren gegenseitigen Wertschätzung, zum Erkennen<br />

von Gemeinsamkeiten und zum Abbau von Vorurteilen beitragen.<br />

3<br />

Gemäß § 4 Schulunterrichtsgesetz (BGBl. Nr. 472/1986 i.d.g.F.) war der Status als außerordentlicher<br />

Schüler auf maximal zwölf Monate begrenzt. Dieser Status konnte jedoch<br />

vom Schulleiter für weitere zwölf Monate bewilligt werden, wenn der Schüler während<br />

der ersten zwölf Monate die Unterrichtssprache ohne eigenes Verschulden nicht<br />

ausreichend erlernen konnte.<br />

Mit dem Status als außerordentlicher Schüler waren weitreichende rechtliche Folgen für<br />

den Schüler (z.B. automatischer Aufstieg in die nächste Schulstufe, Schulbesuchsbestätigung<br />

anstatt eines Zeugnisses) und finanzielle Folgen für das BMUKK (z.B. Sprachförderkurse)<br />

verbunden.<br />

4<br />

§§ 3 und 4 Schulunterrichtsgesetz<br />

<strong>Bund</strong> <strong>2013</strong>/6 267

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!