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Bund 2013/6 - Der Rechnungshof

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BMF<br />

Verwaltungsaufwand<br />

Transparenz von Begünstigungen im Körperschaftsteuerrecht<br />

mit dem Schwerpunkt Gruppenbesteuerung<br />

<strong>Der</strong> Verfassungsgerichtshof warnte schon mehrmals vor schwer verständlichen<br />

Vorschriften, wie etwa in seinen „Denksport–Erkenntnissen“. 29<br />

In diesem Sinne erklärte die <strong>Bund</strong>esministerin für Finanzen im Jahr 2011<br />

mehrmals, dass das geltende Steuersystem kompliziert und kasuistisch<br />

wäre, wobei sie sich für eine Vereinfachung einsetzte.<br />

<strong>Der</strong> RH empfahl dem BMF, die bestehenden Begünstigungen kritisch<br />

zu durchforsten und zu evaluieren, mit dem Ziel, auf ein transparentes,<br />

einfaches und verständliches Körperschaftsteuerrecht hinzuwirken. Dies<br />

würde den Abgabepflichtigen die Einhaltung der Rechtsvorschriften<br />

erleichtern und damit die Steuermoral heben sowie zu einer Vereinfachung<br />

für die Verwaltung führen.<br />

8.3 Laut Stellungnahme des BMF verfolge es grundsätzlich das Ziel, auf<br />

ein transparentes, einfaches und verständliches Körperschaftsteuergesetz<br />

hinzuwirken; es teile damit im Grundsatz die der Empfehlung des<br />

RH zugrunde liegende Anschauung. Das BMF wies darauf hin, dass<br />

gerade im KStG 1988 der Gesetzgeber oftmals vor der Situation stehe,<br />

unionsrechtlichen Verpflichtungen nachkommen zu müssen. So habe<br />

bspw. die Beteiligungsertragsbefreiung des Körperschaftsteuerrechts,<br />

in welcher der RH gleich mehrere Begünstigungen gesehen habe, eine<br />

schrittweise Erweiterung aufgrund von unterschiedlichen externen Einflüssen<br />

erfahren. Aufgrund der Mutter–Tochter–Richtlinie selbst sowie<br />

einschlägiger Urteile des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) habe für<br />

den Gesetzgeber immer wieder Handlungsbedarf bestanden. Diesen Einflüssen<br />

könne sich der österreichische Gesetzgeber nicht entziehen.<br />

8.4 <strong>Der</strong> RH bekräftigte — auch unter Berücksichtigung unionsrechtlicher<br />

Verpflichtungen — seine Empfehlung, auf ein transparentes, einfaches<br />

und verständliches Körperschaftsteuerrecht hinzuwirken und damit<br />

die Einhaltung der Rechtsvorschriften zu erleichtern und eine Vereinfachung<br />

für die Verwaltung zu erzielen.<br />

29<br />

„Im Erkenntnis VfSlg. 3130/1956 hat der Verfassungsgerichtshof aus dem rechtsstaatlichen<br />

Gedanken der Publizität des Gesetzesinhaltes die Schlussfolgerung gezogen, dass<br />

der Gesetzgeber der breiten Öffentlichkeit den Inhalt seines Gesetzesbeschlusses in klarer<br />

und erschöpfender Weise zur Kenntnis bringen muss, da anderenfalls der Normunterworfene<br />

nicht die Möglichkeit hat, sich der Norm gemäß zu verhalten. Diesem<br />

Erfordernis entspricht weder eine Vorschrift, zu deren Sinnermittlung subtile verfassungsrechtliche<br />

Kenntnisse, qualifizierte juristische Befähigung und Erfahrung sowie<br />

geradezu archivarischer Fleiß vonnöten sind, noch eine solche, zu deren Verständnis<br />

außerordentliche methodische Fähigkeiten und eine gewisse Lust zum Lösen von Denksport–Aufgaben<br />

erforderlich sind (VfSlg. 3130/1956 und 12420/1990).“<br />

<strong>Bund</strong> <strong>2013</strong>/6 53

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