Bund 2013/6 - Der Rechnungshof
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BMF<br />
Verwaltungsaufwand<br />
Transparenz von Begünstigungen im Körperschaftsteuerrecht<br />
mit dem Schwerpunkt Gruppenbesteuerung<br />
<strong>Der</strong> Verfassungsgerichtshof warnte schon mehrmals vor schwer verständlichen<br />
Vorschriften, wie etwa in seinen „Denksport–Erkenntnissen“. 29<br />
In diesem Sinne erklärte die <strong>Bund</strong>esministerin für Finanzen im Jahr 2011<br />
mehrmals, dass das geltende Steuersystem kompliziert und kasuistisch<br />
wäre, wobei sie sich für eine Vereinfachung einsetzte.<br />
<strong>Der</strong> RH empfahl dem BMF, die bestehenden Begünstigungen kritisch<br />
zu durchforsten und zu evaluieren, mit dem Ziel, auf ein transparentes,<br />
einfaches und verständliches Körperschaftsteuerrecht hinzuwirken. Dies<br />
würde den Abgabepflichtigen die Einhaltung der Rechtsvorschriften<br />
erleichtern und damit die Steuermoral heben sowie zu einer Vereinfachung<br />
für die Verwaltung führen.<br />
8.3 Laut Stellungnahme des BMF verfolge es grundsätzlich das Ziel, auf<br />
ein transparentes, einfaches und verständliches Körperschaftsteuergesetz<br />
hinzuwirken; es teile damit im Grundsatz die der Empfehlung des<br />
RH zugrunde liegende Anschauung. Das BMF wies darauf hin, dass<br />
gerade im KStG 1988 der Gesetzgeber oftmals vor der Situation stehe,<br />
unionsrechtlichen Verpflichtungen nachkommen zu müssen. So habe<br />
bspw. die Beteiligungsertragsbefreiung des Körperschaftsteuerrechts,<br />
in welcher der RH gleich mehrere Begünstigungen gesehen habe, eine<br />
schrittweise Erweiterung aufgrund von unterschiedlichen externen Einflüssen<br />
erfahren. Aufgrund der Mutter–Tochter–Richtlinie selbst sowie<br />
einschlägiger Urteile des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) habe für<br />
den Gesetzgeber immer wieder Handlungsbedarf bestanden. Diesen Einflüssen<br />
könne sich der österreichische Gesetzgeber nicht entziehen.<br />
8.4 <strong>Der</strong> RH bekräftigte — auch unter Berücksichtigung unionsrechtlicher<br />
Verpflichtungen — seine Empfehlung, auf ein transparentes, einfaches<br />
und verständliches Körperschaftsteuerrecht hinzuwirken und damit<br />
die Einhaltung der Rechtsvorschriften zu erleichtern und eine Vereinfachung<br />
für die Verwaltung zu erzielen.<br />
29<br />
„Im Erkenntnis VfSlg. 3130/1956 hat der Verfassungsgerichtshof aus dem rechtsstaatlichen<br />
Gedanken der Publizität des Gesetzesinhaltes die Schlussfolgerung gezogen, dass<br />
der Gesetzgeber der breiten Öffentlichkeit den Inhalt seines Gesetzesbeschlusses in klarer<br />
und erschöpfender Weise zur Kenntnis bringen muss, da anderenfalls der Normunterworfene<br />
nicht die Möglichkeit hat, sich der Norm gemäß zu verhalten. Diesem<br />
Erfordernis entspricht weder eine Vorschrift, zu deren Sinnermittlung subtile verfassungsrechtliche<br />
Kenntnisse, qualifizierte juristische Befähigung und Erfahrung sowie<br />
geradezu archivarischer Fleiß vonnöten sind, noch eine solche, zu deren Verständnis<br />
außerordentliche methodische Fähigkeiten und eine gewisse Lust zum Lösen von Denksport–Aufgaben<br />
erforderlich sind (VfSlg. 3130/1956 und 12420/1990).“<br />
<strong>Bund</strong> <strong>2013</strong>/6 53