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Bund 2013/6 - Der Rechnungshof

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BMI<br />

Dienstzuteilungen<br />

Personaleinsatz und Dienstzuteilungen<br />

bei der Polizei<br />

<strong>Der</strong> RH empfahl weiters, bei einem nicht nur vorübergehenden Personalbedarf<br />

Versetzungen anstatt Dienstzuteilungen durchzuführen (vgl.<br />

auch TZ 25) und verwies in diesem Zusammenhang auch auf seine<br />

Vorschläge zur Verwaltungsreform (Reihe Positionen 2011/1, Verwaltungsreform<br />

2011, S. 221).<br />

28.3 Laut Stellungnahme des BMI werde die Empfehlung des RH aufgenommen.<br />

Das BMI teilte weiters mit, dass die Auswertungen der Dienstzuteilungen<br />

im Rahmen der monatlichen Personalstandsmeldung abgebildet<br />

würden.<br />

Seit der Wachkörperreform sei die Arbeit der Exekutive nicht mehr rein<br />

spartenspezifisch und bloß regional zu sehen. Dies gelte beispielsweise<br />

für zentral geführte operative Einheiten des BMI — wie EKO Cobra<br />

und die Außenstellen des <strong>Bund</strong>eskriminalamtes —, wobei die Dienstleistung<br />

dieser speziell ausgebildeten und ausgerüsteten Polizisten wiederum<br />

dem jeweiligen <strong>Bund</strong>esland über sein eigenes Kräftekontingent<br />

hinaus zu Gute komme.<br />

Damit werde auch auftretenden Kriminalitätsschwerpunkten mit vorübergehenden<br />

Dienstzuteilungen aus weniger belasteten Bereichen entgegengewirkt.<br />

Durch derartige Maßnahmen werde zum Ausdruck<br />

gebracht, dass es nicht mehr zeitgemäß und auch nicht flexibel genug<br />

sei, für die Bewältigung der sich ständig ändernden Kriminalitätslagebilder<br />

den Personalstand ausschließlich auf örtliche Kräfte und einzelne<br />

Dienststellen zu reduzieren, sondern das verfügbare Personal zielgerichtet<br />

und bedarfsgerecht einzusetzen.<br />

Jede erforderliche Dienstzuteilung werde selbstverständlich im Vorfeld<br />

auf ihre dienstliche Notwendigkeit geprüft.<br />

Weiters verwies das BMI in diesem Zusammenhang auf die Stellungnahmen<br />

zu den TZ 5, 9, 10, 18 und 19.<br />

Kosten<br />

29.1 (1) Beamte hatten nach Maßgabe der Reisegebührenvorschrift 1955<br />

(RGV) Anspruch auf den Ersatz des Mehraufwands, der ihnen durch<br />

eine Dienstzuteilung erwuchs. Eine Dienstzuteilung im Sinne dieses<br />

Gesetzes lag vor, wenn ein Beamter an einen anderen Ort als dem<br />

Dienstort einer Dienststelle zur vorübergehenden Dienstleistung zugewiesen<br />

wurde und für die Dauer dieser Verwendung entweder der<br />

Dienstaufsicht des Leiters dieser Dienststelle unterlag oder mit der Leitung<br />

der zugewiesenen Dienststelle betraut wurde.<br />

<strong>Bund</strong> <strong>2013</strong>/6 233

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