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Bund 2013/6 - Der Rechnungshof

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BMF<br />

Gruppenbesteuerung<br />

Transparenz von Begünstigungen im Körperschaftsteuerrecht<br />

mit dem Schwerpunkt Gruppenbesteuerung<br />

17.4 <strong>Der</strong> RH stellte zum Verständnis klar, dass ein Gruppenfeststellungsbescheid,<br />

jedenfalls der erste für eine Unternehmensgruppe, vor der<br />

ersten Jahresveranlagung erlassen wird. <strong>Der</strong> Umfang der diesbezüglichen<br />

Steuererklärungen steht daher in keinem Zusammenhang mit<br />

den Gruppenfeststellungsbescheiden. Nach Ansicht des RH kann den<br />

Abgabepflichtigen zugemutet werden, dass sie in ihren Anträgen auf<br />

Feststellung einer Unternehmensgruppe Angaben über die Beteiligungsverhältnisse<br />

und –ausmaße machen. Diese Angaben sollten in<br />

den Gruppenfeststellungbescheiden zwecks höherer Rechtssicherheit<br />

abgebildet werden.<br />

Aktenabtretungen<br />

18.1 Sämtliche Akten einer Unternehmensgruppe waren im zuständigen<br />

Finanzamt des Gruppenträgers zu führen. Nach Rechtskraft eines Gruppenfeststellungsbescheids<br />

waren vielfach Aktenabtretungen erforderlich.<br />

Das neu zuständige Finanzamt musste die Akten händisch<br />

anfordern und deren Einlangen überwachen. Vor allem bei großen<br />

Unternehmensgruppen mit vielen Gruppenmitgliedern brachte dies<br />

einen hohen Verwaltungsaufwand mit sich.<br />

Im Jahr 2011 bestand bspw. die größte Unternehmensgruppe aus<br />

219 Gruppenkörperschaften; rund die Hälfte aller Unternehmensgruppen<br />

wies eine Gruppenstärke zwischen drei und 25 Unternehmensbeteiligten<br />

auf.<br />

18.2 <strong>Der</strong> RH erachtete das derzeitige Verfahren zur Abtretung von Gruppenakten<br />

als nicht zweckmäßig, weil es wertvolle Ressourcen band.<br />

Er empfahl dem BMF, das Verfahren zur Abtretung von Gruppenakten<br />

nach der Erlassung von Gruppenfeststellungsbescheiden zu automatisieren<br />

und elektronisch zu überwachen.<br />

Dokumentation<br />

19.1 Informationen über das Verfahren zur Anerkennung einer Unternehmensgruppe<br />

waren in einem separaten — nicht elektronischen — Aktenteil<br />

zusammengefasst. Das betraf u.a. händische Vermerke über verfahrensrelevante<br />

Sachverhalte.<br />

19.2 <strong>Der</strong> RH erachtete die Zusammenfassung aller mit einer Unternehmensgruppe<br />

zusammenhängenden Informationen als zweckmäßig und erforderlich.<br />

<strong>Bund</strong> <strong>2013</strong>/6 79

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