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Bund 2013/6 - Der Rechnungshof

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Dienstzuteilungen<br />

Bei einer Dienstzuteilung erhielt der Beamte eine Zuteilungsgebühr.<br />

<strong>Der</strong> Anspruch eines dienstzugeteilten Beamten auf Zuteilungsgebühr,<br />

bei dem die Ankunft am Zuteilungsort vor dem 1. Jänner 2011 lag,<br />

begann mit der Ankunft im Zuteilungsort und endete mit der Abreise<br />

vom Zuteilungsort oder, wenn der Beamte in den Zuteilungsort versetzt<br />

wurde, mit dem Ablauf des letzten Tages der Dienstzuteilung.<br />

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs waren die<br />

gesetzlichen Regelungen über die Dienstzuteilung nicht auf mehrjährige<br />

Dauerzuteilungen abgestellt. Für die Frage der Abgrenzung zwischen<br />

Versetzung und Dienstzuteilung im Sinne der RGV war ausschlaggebend,<br />

ob der für die Dienstzuteilung maßgebliche Bedarf ein<br />

vorübergehender war oder ob die Dienstleistung des Beamten bereits<br />

zum Zeitpunkt der Zuweisung auf nicht absehbare Zeit geplant gewesen<br />

war.<br />

(2) Mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 29 erfolgte eine Novellierung der<br />

RGV. Die neuen Vorschriften traten am 1. Jänner 2011 in Kraft und<br />

betrafen unter anderem die Dauer des Anspruchs auf eine Zuteilungsgebühr.<br />

<strong>Der</strong> neugefasste § 22 Abs. 1 RGV beschränkte den Anspruch<br />

auf eine Zuteilungsgebühr bei jenen Beamten, die ab dem 1. Jänner<br />

2011 dienstzugeteilt wurden, grundsätzlich bis zum 180. Tag der<br />

Dienstzuteilung.<br />

Zugleich mit der Beschränkung führte § 22 Abs. 8 RGV eine Ausnahmeregelung<br />

für Dienstbereiche ein, in denen es in der Natur des Dienstes<br />

lag, dass die Dauer der vorübergehenden Dienstzuteilung 180 Tage<br />

überschritt. In diesen Organisationseinheiten blieb der Anspruch auf<br />

Zuteilungsgebühr während der gesamten Dauer der Dienstzuteilung<br />

gewahrt. Diese Ausnahmeregelung sollte nur in jenen Bereichen<br />

Anwendung finden, in denen eine Versetzung keinesfalls zweckmäßig<br />

war.<br />

Das BMI bestimmte in Anwendung der Ausnahmeregelung des § 22<br />

Abs. 8 RGV per Erlass vom Juni 2011 u.a. folgende Organisationseinheiten<br />

als solche, bei denen es in der Natur des Dienstes lag, dass die<br />

Dauer der vorübergehenden Dienstzuteilung 180 Tage überschritt: das<br />

EKO Cobra, die Sondereinheit für Observation, die Einsatzgruppe zur<br />

Bekämpfung der Straßenkriminalität, das Operative Zentrum für Ausgleichsmaßnahmen,<br />

ausgewählte Sonderkommissionen, die Polizeiinspektion<br />

Traiskirchen–EASt, die Polizeiinspektion St. Georgen im<br />

Attergau–EASt und die Büros für Observation und Verdeckte Ermittlungen<br />

des <strong>Bund</strong>eskriminalamts.<br />

29<br />

BGBl. I Nr. 111/2010<br />

234 <strong>Bund</strong> <strong>2013</strong>/6

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