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Bund 2013/6 - Der Rechnungshof

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BMI<br />

Personalmanagement<br />

Steuerung des<br />

Personaleinsatzes<br />

Personaleinsatz und Dienstzuteilungen<br />

bei der Polizei<br />

16.1 Für Exekutivbedienstete gab es nach den Angaben des BMI typische<br />

Werdegänge. So war das BMI bestrebt, Exekutivbedienstete nach Absolvierung<br />

ihrer Grundausbildung primär solchen Polizeiinspektionen<br />

zuzuweisen, bei denen die Arbeitsbelastung hoch war. Entgegen den<br />

Ankündigungen in der Strategie „INNEN.SICHER.“ 2012 konnte das<br />

BMI aber kein durchgängiges Konzept — im Sinne eines Personalentwicklungskonzepts<br />

— für Erst–, Zusatz– und Folgeverwendungen von<br />

Exekutivbediensteten vorlegen. Lediglich für Wien lag ein Konzept für<br />

die Errichtung einer Bereitschaftseinheit vor, in der ab Herbst 2012 alle<br />

in Wien neu ausgemusterten Exekutivbediensteten ihre Erstverwendung<br />

erhalten sollten. Dieses Konzept wurde beginnend mit November<br />

2012 umgesetzt.<br />

16.2 <strong>Der</strong> RH kritisierte das Fehlen eines Personalentwicklungskonzepts für<br />

Exekutivbedienstete, insbesondere im Hinblick auf deren Erst– und<br />

Folgeverwendungen.<br />

Er empfahl dem BMI im Hinblick auf eine sachgerechte und transparente<br />

Steuerung des Personaleinsatzes (vgl. TZ 18 f.) die umgehende<br />

Ausarbeitung eines solchen Konzepts.<br />

16.3 Laut Stellungnahme des BMI sei ein wesentlicher Teil eines gesamthaften<br />

Personalentwicklungskonzepts für Exekutivbedienstete durch<br />

eine „vorausschauende Bedarfs– und Entwicklungsplanung“ als eines<br />

der Kernelemente im Rahmen des Projekts „Umfassende Personalentwicklung“<br />

bereits ausgearbeitet worden. <strong>Der</strong> Rollout sei im Laufen.<br />

17.1 § 41 BDG 1979 sah erleichterte Möglichkeiten zur Versetzung vor, wenn<br />

es nach der Natur des Dienstes notwendig war, einen Beamten nach<br />

einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen (sogenannte<br />

systemimmanente Versetzungen). Diese Regelung war auch auf Exekutivbedienstete<br />

der Verwendungsgruppe E2b (eingeteilte Beamte) anzuwenden,<br />

wenn die Versetzung innerhalb der ersten zwei Jahre ab der<br />

Ernennung in diese Verwendungsgruppe und im dienstbehördlichen<br />

Zuständigkeitsbereich eines Landespolizeikommandos erfolgte.<br />

17.2 Angesichts der Anzahl der Dienstzuteilungen (TZ 25, 26) und der daraus<br />

resultierenden Kosten (TZ 25, 29 bis 31) empfahl der RH dem BMI, Maßnahmen<br />

zur Flexibilisierung des Personaleinsatzes zu setzen. Insbesondere<br />

sollte das BMI auf eine Änderung des § 41 BDG 1979 dahingehend<br />

hinwirken, dass das Instrument der systemimmanenten Versetzung<br />

nicht nur auf eingeteilte Beamte (E2b–Beamte) während der ersten beiden<br />

Dienstjahre und innerhalb des <strong>Bund</strong>eslandes beschränkt ist.<br />

<strong>Bund</strong> <strong>2013</strong>/6 207

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