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Bund 2013/6 - Der Rechnungshof

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Gruppenbesteuerung<br />

Knapp die Hälfte aller ausländischen Gruppenmitglieder war im „EU/<br />

EWR–Raum“ ansässig; rd. 20 % waren aus „sonstigen Ländern“. Ein<br />

Drittel aller ausländischen Gruppenmitglieder hatte allerdings keine<br />

Länderkennzeichnung in den Datenbanken der Finanzverwaltung.<br />

(2) Die meisten ausländischen Gruppenmitglieder aus dem EU/EWR–<br />

Raum stammten aus Deutschland, Ungarn und der Tschechischen Republik.<br />

Um die Zusammenarbeit der nationalen Verwaltungsbehörden<br />

im Bereich der Besteuerung sicherzustellen, war EU–weit ein verbindliches<br />

Regelwerk in Geltung. 40 <strong>Der</strong> gegenseitige Informationsaustausch<br />

in Besteuerungsfragen basierte auf dem Grundsatz der Vorrangigkeit<br />

der innerstaatlichen Ermittlungshandlungen und der erhöhten Mitwirkungspflicht<br />

des Abgabepflichtigen bei Auslandssachverhalten 41 .<br />

Um doppelten Steueranknüpfungspunkten zweier oder mehrerer Mitgliedstaaten<br />

entgegenzuwirken, schloss Österreich mit allen EU–Mitgliedstaaten<br />

Doppelbesteuerungsabkommen.<br />

Über den EU/EWR–Raum hinaus waren v.a. ausländische Gruppenmitglieder<br />

aus Kroatien, der Schweiz und den Vereinigten Staaten von<br />

Amerika in österreichische Unternehmensgruppen eingebunden. Weltweit<br />

hatte Österreich mit mehr als 80 Staaten Doppelbesteuerungsabkommen<br />

auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen<br />

und mit vier Staaten Abkommen über den Auskunftsaustausch in<br />

Steuersachen geschlossen. Das Amtshilfe–Durchführungsgesetz 42 verpflichtete<br />

Österreich darüber hinaus — innerhalb seines Anwendungsbereichs<br />

— zum bilateralen Informationsaustausch in Steuerfragen.<br />

Die Aufnahme von ausländischen Gruppenmitgliedern in eine österreichische<br />

Unternehmensgruppe aus Staaten, mit denen Österreich keine<br />

Doppelbesteuerungsabkommen bzw. Amtshilfeabkommen geschlossen<br />

hatte, war zulässig und in der Praxis auch anzutreffen, wie z.B. bei<br />

Burundi, Costa Rica und Panama. Amtshilfeverfahren zwecks Erhalt<br />

von steuerlich relevanten Informationen waren in diesen Fällen nicht<br />

möglich.<br />

Nach den Angaben der Finanzämter und der Großbetriebsprüfung<br />

wurde seit der Einführung der Gruppenbesteuerung kein einziges Amtshilfeverfahren<br />

i.Z.m. der Geltendmachung bzw. Nachversteuerung von<br />

Verlusten ausländischer Gruppenmitglieder durchgeführt, weder bei der<br />

40 z.B. RL 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich<br />

der Besteuerung und zur Aufhebung der RL 77/799/EWG, ABl. 2011 L 64 S. 1 ff.;<br />

RL 2010/24/EU über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf<br />

bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen, ABl. 2010 L 84 S. 1 ff.<br />

41 §§ 119 und 131 BAO sowie VwGH vom 26. Juli 2000, 95/14/0145<br />

42<br />

Amtshilfe–Durchführungsgesetz – ADG, BGBl. I Nr. 102/2009 i.d.g.F.<br />

62 <strong>Bund</strong> <strong>2013</strong>/6

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