Bund 2013/6 - Der Rechnungshof
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Gruppenbesteuerung<br />
Knapp die Hälfte aller ausländischen Gruppenmitglieder war im „EU/<br />
EWR–Raum“ ansässig; rd. 20 % waren aus „sonstigen Ländern“. Ein<br />
Drittel aller ausländischen Gruppenmitglieder hatte allerdings keine<br />
Länderkennzeichnung in den Datenbanken der Finanzverwaltung.<br />
(2) Die meisten ausländischen Gruppenmitglieder aus dem EU/EWR–<br />
Raum stammten aus Deutschland, Ungarn und der Tschechischen Republik.<br />
Um die Zusammenarbeit der nationalen Verwaltungsbehörden<br />
im Bereich der Besteuerung sicherzustellen, war EU–weit ein verbindliches<br />
Regelwerk in Geltung. 40 <strong>Der</strong> gegenseitige Informationsaustausch<br />
in Besteuerungsfragen basierte auf dem Grundsatz der Vorrangigkeit<br />
der innerstaatlichen Ermittlungshandlungen und der erhöhten Mitwirkungspflicht<br />
des Abgabepflichtigen bei Auslandssachverhalten 41 .<br />
Um doppelten Steueranknüpfungspunkten zweier oder mehrerer Mitgliedstaaten<br />
entgegenzuwirken, schloss Österreich mit allen EU–Mitgliedstaaten<br />
Doppelbesteuerungsabkommen.<br />
Über den EU/EWR–Raum hinaus waren v.a. ausländische Gruppenmitglieder<br />
aus Kroatien, der Schweiz und den Vereinigten Staaten von<br />
Amerika in österreichische Unternehmensgruppen eingebunden. Weltweit<br />
hatte Österreich mit mehr als 80 Staaten Doppelbesteuerungsabkommen<br />
auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen<br />
und mit vier Staaten Abkommen über den Auskunftsaustausch in<br />
Steuersachen geschlossen. Das Amtshilfe–Durchführungsgesetz 42 verpflichtete<br />
Österreich darüber hinaus — innerhalb seines Anwendungsbereichs<br />
— zum bilateralen Informationsaustausch in Steuerfragen.<br />
Die Aufnahme von ausländischen Gruppenmitgliedern in eine österreichische<br />
Unternehmensgruppe aus Staaten, mit denen Österreich keine<br />
Doppelbesteuerungsabkommen bzw. Amtshilfeabkommen geschlossen<br />
hatte, war zulässig und in der Praxis auch anzutreffen, wie z.B. bei<br />
Burundi, Costa Rica und Panama. Amtshilfeverfahren zwecks Erhalt<br />
von steuerlich relevanten Informationen waren in diesen Fällen nicht<br />
möglich.<br />
Nach den Angaben der Finanzämter und der Großbetriebsprüfung<br />
wurde seit der Einführung der Gruppenbesteuerung kein einziges Amtshilfeverfahren<br />
i.Z.m. der Geltendmachung bzw. Nachversteuerung von<br />
Verlusten ausländischer Gruppenmitglieder durchgeführt, weder bei der<br />
40 z.B. RL 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich<br />
der Besteuerung und zur Aufhebung der RL 77/799/EWG, ABl. 2011 L 64 S. 1 ff.;<br />
RL 2010/24/EU über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf<br />
bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen, ABl. 2010 L 84 S. 1 ff.<br />
41 §§ 119 und 131 BAO sowie VwGH vom 26. Juli 2000, 95/14/0145<br />
42<br />
Amtshilfe–Durchführungsgesetz – ADG, BGBl. I Nr. 102/2009 i.d.g.F.<br />
62 <strong>Bund</strong> <strong>2013</strong>/6