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Bund 2013/6 - Der Rechnungshof

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Gruppenbesteuerung<br />

(3) Europarechtliche Vorgaben, die die Einrichtung einer Gruppenbesteuerung<br />

in den EU–Mitgliedstaaten forderten, bestanden weder<br />

zur Zeit der Einführung in Österreich noch zur Zeit der Gebarungsüberprüfung.<br />

Demgegenüber verwiesen jedoch die Erläuterungen zur<br />

damaligen Regierungsvorlage auf europarechtliche Bedenken als nicht<br />

unwesentlichen Grund für den Ersatz der (damals bestehenden) Organschaftsregelung.<br />

35<br />

10.2 Die EU–Grundfreiheiten dienen der Beseitigung von Hemmnissen im<br />

innergemeinschaftlichen Personen– und Wirtschaftsverkehr. Eine Verlustverwertung<br />

ausländischer Gruppenmitglieder aus dem EU/EWR–<br />

Raum war folglich durch die EU–Niederlassungsfreiheit geboten, jedoch<br />

— lt. aktueller EuGH–Rechtsprechung — nur hinsichtlich „endgültiger<br />

(finaler)“ Verluste.<br />

<strong>Der</strong> RH empfahl dem BMF, das österreichische System der Gruppenbesteuerung<br />

im Hinblick auf das damit verbundene Abgabenrisiko (siehe<br />

TZ 26) und den hohen Verwaltungsaufwand durch die Abgabenbehörden<br />

(siehe TZ 7) einer umfassenden Evaluierung zu unterziehen und<br />

eine Kosten–Nutzen–Analyse durchzuführen.<br />

10.3 Laut Stellungnahme des BMF würden die Regelungen der österreichischen<br />

Gruppenbesteuerung zweifelsohne die Attraktivität des Wirtschaftsstandorts<br />

Österreich erhöhen und einen wichtigen Beitrag zur<br />

Standortpolitik Österreichs leisten. Dieser durch die Gruppenbesteuerung<br />

entstehende Standortvorteil sei im Sinne der vom RH vorgeschlagenen<br />

Kosten–Nutzen–Analyse nicht in seiner Gesamtheit konkret<br />

bezifferbar bzw. messbar. Daher greife eine Gegenüberstellung von<br />

Nutzen (Standortvorteil) und Kosten (Berücksichtigung ausländischer<br />

Verluste) zu kurz.<br />

Das Gruppenbesteuerungssystem bestehe nicht allein aus der Berücksichtigung<br />

von ausländischen Verlusten. Einer endgültigen Verlustberücksichtigung<br />

würden die umfassenden Nachversteuerungsregelungen<br />

des Gruppenbesteuerungsregimes vorbeugen. So komme es zwar zur<br />

Berücksichtigung eines Verlustes im Zeitpunkt seiner Entstehung im<br />

Ausland, jedoch könne nicht auf dessen vollständige (der Höhe nach)<br />

und endgültige Verlustverwertung geschlossen werden. Im Zeitpunkt<br />

der Verlusthereinnahme komme es zunächst zur einschränkenden Wirkung<br />

des Verlustdeckels, sodass nicht per se von einer „vollständigen“<br />

Verlustverwertung ausgegangen werden könne.<br />

35 451 der Beilagen XXII. GP – Regierungsvorlagen – Materialien – Allgemeiner Teil,<br />

S. 5 f.: „<strong>Der</strong> EuGH hat in der letzten Zeit mit seiner Rechtsprechung eine Richtung eingeschlagen,<br />

die befürchten lässt, dass die österreichische Organschaft mit dem Diskriminierungsverbot<br />

unvereinbar ist.“<br />

56 <strong>Bund</strong> <strong>2013</strong>/6

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