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Schulversuchsbroschüre 2010/11 - Referat für Schulversuche und ...

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unter Anschluss aller zur Verfügung stehenden Beweismittel unverzüglich der Schulbehörde erster<br />

Instanz vorzulegen.<br />

(2) Die Frist <strong>für</strong> die Einbringung der Berufung beginnt im Falle der mündlichen Verkündung der<br />

Entscheidung mit dieser, im Falle der schriftlichen Ausfertigung der Entscheidung jedoch mit der<br />

Zustellung.<br />

(3) In den Fällen, in denen nach Ablegung eines Kolloquiums gegen die Nichtberechtigung<br />

zum Aufsteigen bzw. gegen den nicht erfolgreichen Abschluss des letzten Semesters oder die<br />

Nichtzulassung zur Reifeprüfung Berufung eingebracht wird, hat die Schulbehörde erster Instanz<br />

die behauptete unrichtige Beurteilung des Kolloquiums mit ,,Nicht genügend’’ zu überprüfen. Wenn<br />

die Unterlagen zur Feststellung, dass eine auf ,,Nicht genügend’’ lautende Beurteilung unrichtig<br />

oder richtig war, nicht ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen <strong>und</strong> der Berufungswerber zu<br />

einem neuerlichen Kolloquium, dem ein Vertreter der Schulbehörde erster Instanz beizuwohnen<br />

hat, zuzulassen; gleiches gilt, wenn der Berufungswerber noch kein Kolloquium abgelegt hat.<br />

(4) Gegen eine Entscheidung der Schulbehörde erster Instanz ist kein ordentliches Rechtsmittel<br />

zulässig.<br />

Fälle.<strong>für</strong>.BESCHEIDE.als.Berufungsgr<strong>und</strong>lage.in.der.modularen.Oberstufe:<br />

Gr<strong>und</strong>sätzlich gibt es die folgenden Fälle, in denen eine Entscheidung der Konferenz (mit<br />

Rechtsmittelbelehrung) ausgestellt werden muss:<br />

» negativ in einem als aufbauend beschriebenen Modul (wenn definiert - § 23(2))<br />

» Überschreitung der in der Schulversuchsbeschreibung als möglich angegebenen Modul-<br />

Prüfungen über negativ beurteilte Module (mehr als zwei im Wintersemester, mehr als vier<br />

am Schuljahresende) in der 6. Klasse (§ 27 (1) <strong>und</strong> (1a))<br />

» Überschreitung der zulässigen Höchstdauer des Schulbesuches an AHS (§ 27(3))<br />

» Nicht-Zulassung zur Reifeprüfung auf Gr<strong>und</strong> negativer Module<br />

Ein solcher Bescheid muss keinen Hinweis darauf enthalten, wie oft eine Prüfung über ein<br />

Modul wiederholt werden darf – das muss aus der Versuchsbeschreibung hervorgehen <strong>und</strong> den<br />

SchülerInnen <strong>und</strong> Erziehungsberechtigten bekannt sein.<br />

Ein negativ abgeschlossenes Modul sollte im (Modul-)Zeugnis einen Hinweis darauf enthalten, dass<br />

eine Modulprüfung (Kolloquium), die Wiederholung des Moduls oder der Ersatz des Moduls zulässig<br />

ist, dass aber ein Aufsteigen trotz negativer Beurteilung möglich ist. (Klausel)<br />

Sonderbestimmungen.über.die.Reifeprüfung.ab.Haupttermin.2013/14<br />

Voraussetzung <strong>für</strong> die Zulassung zur Reifeprüfung neu: Alle vorgeschriebenen Basis- <strong>und</strong> Wahlmodule<br />

müssen positiv abgeschlossen sein. Eine „Jahres- bzw. Modul-Prüfung“ innerhalb der Reifeprüfung<br />

ist nicht möglich.<br />

Reifeprüfung modulare Oberstufe<br />

Anpassung an teilzentralisierte RP ab 2013/14<br />

Gilt <strong>für</strong> alle Modularen Oberstufen.<br />

Möglichkeit.in.Wahlpflichtgegenständen/Wahlmodulen..zur.<br />

Matura.antreten.zu.können.(analog.Regelschulwesen):<br />

1)Clustering: Wahlpflichtgegenstände (<strong>und</strong> damit Wahlmodule an den Modularen Oberstufen) sind als<br />

solche „maturabel“, wenn sie mindestens 4 Jahreswochenst<strong>und</strong>en d.h. hier 8 Modulwochenst<strong>und</strong>en<br />

umfassen <strong>und</strong> primär wissensorientiert sind.<br />

Sind sie teilweise praxisorientiert, müssen sie 6 Jahreswochenst<strong>und</strong>en d.h. hier 12<br />

Modulwochenst<strong>und</strong>en umfassen.<br />

2)Eine mündliche Reifeprüfung kann nicht ausschließlich in Wahlmodulen abgelegt werden<br />

(ausgenommen 6-semestrige Sprachen <strong>und</strong> 6-semestrige Informatik).<br />

3)Demgemäß müssen im modularen System (egal ob Vollmodularisierung oder Teilmodularisierung<br />

nur der Wahlpflichtgegenstände) mindestens 4 zweistündige Wahlmodule zu einem „schulautonomen<br />

Gegenstand“ (= von der Schule festzulegendes Prüfungsgebiet) zusammengefasst werden.<br />

Aus den Lehrplänen der Module müssen sich diese als gemeinsam zu einem schulautonomen<br />

Gegenstand oder in Kombination mit den Basismodulen eines Pflichtgegenstandes als anrechenbar<br />

ergeben, damit sie maturabel sind.<br />

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