Schulversuchsbroschüre 2010/11 - Referat für Schulversuche und ...
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unter Anschluss aller zur Verfügung stehenden Beweismittel unverzüglich der Schulbehörde erster<br />
Instanz vorzulegen.<br />
(2) Die Frist <strong>für</strong> die Einbringung der Berufung beginnt im Falle der mündlichen Verkündung der<br />
Entscheidung mit dieser, im Falle der schriftlichen Ausfertigung der Entscheidung jedoch mit der<br />
Zustellung.<br />
(3) In den Fällen, in denen nach Ablegung eines Kolloquiums gegen die Nichtberechtigung<br />
zum Aufsteigen bzw. gegen den nicht erfolgreichen Abschluss des letzten Semesters oder die<br />
Nichtzulassung zur Reifeprüfung Berufung eingebracht wird, hat die Schulbehörde erster Instanz<br />
die behauptete unrichtige Beurteilung des Kolloquiums mit ,,Nicht genügend’’ zu überprüfen. Wenn<br />
die Unterlagen zur Feststellung, dass eine auf ,,Nicht genügend’’ lautende Beurteilung unrichtig<br />
oder richtig war, nicht ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen <strong>und</strong> der Berufungswerber zu<br />
einem neuerlichen Kolloquium, dem ein Vertreter der Schulbehörde erster Instanz beizuwohnen<br />
hat, zuzulassen; gleiches gilt, wenn der Berufungswerber noch kein Kolloquium abgelegt hat.<br />
(4) Gegen eine Entscheidung der Schulbehörde erster Instanz ist kein ordentliches Rechtsmittel<br />
zulässig.<br />
Fälle.<strong>für</strong>.BESCHEIDE.als.Berufungsgr<strong>und</strong>lage.in.der.modularen.Oberstufe:<br />
Gr<strong>und</strong>sätzlich gibt es die folgenden Fälle, in denen eine Entscheidung der Konferenz (mit<br />
Rechtsmittelbelehrung) ausgestellt werden muss:<br />
» negativ in einem als aufbauend beschriebenen Modul (wenn definiert - § 23(2))<br />
» Überschreitung der in der Schulversuchsbeschreibung als möglich angegebenen Modul-<br />
Prüfungen über negativ beurteilte Module (mehr als zwei im Wintersemester, mehr als vier<br />
am Schuljahresende) in der 6. Klasse (§ 27 (1) <strong>und</strong> (1a))<br />
» Überschreitung der zulässigen Höchstdauer des Schulbesuches an AHS (§ 27(3))<br />
» Nicht-Zulassung zur Reifeprüfung auf Gr<strong>und</strong> negativer Module<br />
Ein solcher Bescheid muss keinen Hinweis darauf enthalten, wie oft eine Prüfung über ein<br />
Modul wiederholt werden darf – das muss aus der Versuchsbeschreibung hervorgehen <strong>und</strong> den<br />
SchülerInnen <strong>und</strong> Erziehungsberechtigten bekannt sein.<br />
Ein negativ abgeschlossenes Modul sollte im (Modul-)Zeugnis einen Hinweis darauf enthalten, dass<br />
eine Modulprüfung (Kolloquium), die Wiederholung des Moduls oder der Ersatz des Moduls zulässig<br />
ist, dass aber ein Aufsteigen trotz negativer Beurteilung möglich ist. (Klausel)<br />
Sonderbestimmungen.über.die.Reifeprüfung.ab.Haupttermin.2013/14<br />
Voraussetzung <strong>für</strong> die Zulassung zur Reifeprüfung neu: Alle vorgeschriebenen Basis- <strong>und</strong> Wahlmodule<br />
müssen positiv abgeschlossen sein. Eine „Jahres- bzw. Modul-Prüfung“ innerhalb der Reifeprüfung<br />
ist nicht möglich.<br />
Reifeprüfung modulare Oberstufe<br />
Anpassung an teilzentralisierte RP ab 2013/14<br />
Gilt <strong>für</strong> alle Modularen Oberstufen.<br />
Möglichkeit.in.Wahlpflichtgegenständen/Wahlmodulen..zur.<br />
Matura.antreten.zu.können.(analog.Regelschulwesen):<br />
1)Clustering: Wahlpflichtgegenstände (<strong>und</strong> damit Wahlmodule an den Modularen Oberstufen) sind als<br />
solche „maturabel“, wenn sie mindestens 4 Jahreswochenst<strong>und</strong>en d.h. hier 8 Modulwochenst<strong>und</strong>en<br />
umfassen <strong>und</strong> primär wissensorientiert sind.<br />
Sind sie teilweise praxisorientiert, müssen sie 6 Jahreswochenst<strong>und</strong>en d.h. hier 12<br />
Modulwochenst<strong>und</strong>en umfassen.<br />
2)Eine mündliche Reifeprüfung kann nicht ausschließlich in Wahlmodulen abgelegt werden<br />
(ausgenommen 6-semestrige Sprachen <strong>und</strong> 6-semestrige Informatik).<br />
3)Demgemäß müssen im modularen System (egal ob Vollmodularisierung oder Teilmodularisierung<br />
nur der Wahlpflichtgegenstände) mindestens 4 zweistündige Wahlmodule zu einem „schulautonomen<br />
Gegenstand“ (= von der Schule festzulegendes Prüfungsgebiet) zusammengefasst werden.<br />
Aus den Lehrplänen der Module müssen sich diese als gemeinsam zu einem schulautonomen<br />
Gegenstand oder in Kombination mit den Basismodulen eines Pflichtgegenstandes als anrechenbar<br />
ergeben, damit sie maturabel sind.<br />
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