Schulversuchsbroschüre 2010/11 - Referat für Schulversuche und ...
Schulversuchsbroschüre 2010/11 - Referat für Schulversuche und ...
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1. . Gesetzliche.Gr<strong>und</strong>lagen.<strong>für</strong>.die.Durchführung.von.<strong>Schulversuche</strong>n<br />
Es liegt im Wesen der österreichischen Schulgesetzgebung, dass gesetzliche Gr<strong>und</strong> lagen <strong>für</strong> die<br />
Durchführung von <strong>Schulversuche</strong>n in verschiedenen Schulgesetzen auf sche i nen. Neben den<br />
entsprechenden Bestimmungen des Schulorganisations ge setzes 1962 in der derzeit geltenden<br />
Fassung finden bei der Antragstellung durch das Kollegium des Stadt schulrates <strong>für</strong> Wien auch<br />
die übrigen b<strong>und</strong>esgesetzlichen Be stimmungen (Schu l zeit gesetz, Schulunterrichtsgesetz) sowie<br />
das Wiener Schul gesetz 1976 (Landes aus führungs gesetz) Beachtung. Diesem Bericht liegt die<br />
Gliederung des Schul organisations gesetzes zugr<strong>und</strong>e.<br />
1.1 . Schulorganisationsgesetz.(§.7.<strong>Schulversuche</strong>)<br />
Mit Beschlussfassung über die <strong>11</strong>. Novelle des Schulorganisationsgesetzes, die mit 1. September 1989<br />
in Kraft getreten ist, wurde eine geänderte Gr<strong>und</strong>lage <strong>für</strong> die Durch führung von <strong>Schulversuche</strong>n ab<br />
dem Schuljahr 1989/90 geschaffen.<br />
Der Gesetzgeber hat die bisherigen einschlägigen Bestim mungen im Schulorgani sa tions ge setz in<br />
einer neuen Formulierung des § 7 Schulorganisationsgesetzes zu sammen ge fasst. Außerdem wurde<br />
ein eigener § 131a formuliert, der Schul versuche zum gemein samen Unterricht behinderter <strong>und</strong><br />
nichtbehinderter Kinder vorsieht. Die ein schlägigen Formu lierungen lauten:<br />
§ 7 <strong>Schulversuche</strong><br />
(1) Soweit dem B<strong>und</strong> die Vollziehung auf dem Gebiet des Schulwesens zu kommt, kann der<br />
B<strong>und</strong>esminister <strong>für</strong> Unterricht <strong>und</strong> Kunst oder mit dessen Zu stimmung der Landesschulrat<br />
(Kollegium) zur Erprobung be sonderer päda gogischer oder schulorganisatorischer Maßnahmen<br />
ab weichend von den Bestimmungen des II. Hauptstückes Schul ver suche an öffentlichen<br />
Schulen durchführen. Hiezu zählen auch Schulver suche zur Entwicklung neuer Lehrplaninhalte<br />
sowie zur Ver besserung di daktischer <strong>und</strong> metho discher Arbeitsformen (ins be sondere sozialer<br />
Arbeits formen) an einzelnen Schul arten.<br />
(2) Als Gr<strong>und</strong>lage <strong>für</strong> <strong>Schulversuche</strong> sind Schulversuchspläne aufzu stellen, die das Ziel der<br />
einzelnen <strong>Schulversuche</strong>, die Einzelheiten ihrer Durch füh rung <strong>und</strong> ihre Dauer festlegen. Die<br />
Schulversuchs pläne sind in den Schulen, an denen sie durchgeführt werden, durch An schlag<br />
während eines Monats k<strong>und</strong> zumachen <strong>und</strong> anschließend bei den be treffenden Schul leitungen<br />
zu hinterlegen. Auf Verlangen ist Schülern <strong>und</strong> Er ziehungsberechtigten Einsicht zu gewähren.<br />
(3) Soweit bei der Durchführung von <strong>Schulversuche</strong>n an öffentlichen Pflicht schulen deren<br />
äußere Organisation berührt wird, bedarf es einer vor herigen Vereinbarung zwischen dem<br />
B<strong>und</strong> <strong>und</strong> dem be treffenden B<strong>und</strong>es land.<br />
(4) An Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht bedarf ein vom Schul erhalter be absichtigter<br />
Schulversuch der Bewilligung des B<strong>und</strong>es ministers <strong>für</strong> Unter richt <strong>und</strong> Kunst, um die im Wege<br />
des Landes schulrates anzu suchen ist. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Bestimmungen<br />
des Abs. 1 erfüllt wer den, ein Schul ver suchs plan gemäß Abs. 2 vor liegt <strong>und</strong> der im Abs. 7 angeführte<br />
H<strong>und</strong>ertsatz nicht überschritten wird. Die Be willigung umfasst auch die Ge nehmigung<br />
des Schul ver suchs planes.<br />
(5) Vor der Einführung eines <strong>Schulversuche</strong>s an einer Schule ist das Schul forum bzw. der<br />
Schulgemeinschaftsausschuss zu hören.<br />
7<br />
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N DLAGE<br />
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