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Schulversuchsbroschüre 2010/11 - Referat für Schulversuche und ...

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1. . Gesetzliche.Gr<strong>und</strong>lagen.<strong>für</strong>.die.Durchführung.von.<strong>Schulversuche</strong>n<br />

Es liegt im Wesen der österreichischen Schulgesetzgebung, dass gesetzliche Gr<strong>und</strong> lagen <strong>für</strong> die<br />

Durchführung von <strong>Schulversuche</strong>n in verschiedenen Schulgesetzen auf sche i nen. Neben den<br />

entsprechenden Bestimmungen des Schulorganisations ge setzes 1962 in der derzeit geltenden<br />

Fassung finden bei der Antragstellung durch das Kollegium des Stadt schulrates <strong>für</strong> Wien auch<br />

die übrigen b<strong>und</strong>esgesetzlichen Be stimmungen (Schu l zeit gesetz, Schulunterrichtsgesetz) sowie<br />

das Wiener Schul gesetz 1976 (Landes aus führungs gesetz) Beachtung. Diesem Bericht liegt die<br />

Gliederung des Schul organisations gesetzes zugr<strong>und</strong>e.<br />

1.1 . Schulorganisationsgesetz.(§.7.<strong>Schulversuche</strong>)<br />

Mit Beschlussfassung über die <strong>11</strong>. Novelle des Schulorganisationsgesetzes, die mit 1. September 1989<br />

in Kraft getreten ist, wurde eine geänderte Gr<strong>und</strong>lage <strong>für</strong> die Durch führung von <strong>Schulversuche</strong>n ab<br />

dem Schuljahr 1989/90 geschaffen.<br />

Der Gesetzgeber hat die bisherigen einschlägigen Bestim mungen im Schulorgani sa tions ge setz in<br />

einer neuen Formulierung des § 7 Schulorganisationsgesetzes zu sammen ge fasst. Außerdem wurde<br />

ein eigener § 131a formuliert, der Schul versuche zum gemein samen Unterricht behinderter <strong>und</strong><br />

nichtbehinderter Kinder vorsieht. Die ein schlägigen Formu lierungen lauten:<br />

§ 7 <strong>Schulversuche</strong><br />

(1) Soweit dem B<strong>und</strong> die Vollziehung auf dem Gebiet des Schulwesens zu kommt, kann der<br />

B<strong>und</strong>esminister <strong>für</strong> Unterricht <strong>und</strong> Kunst oder mit dessen Zu stimmung der Landesschulrat<br />

(Kollegium) zur Erprobung be sonderer päda gogischer oder schulorganisatorischer Maßnahmen<br />

ab weichend von den Bestimmungen des II. Hauptstückes Schul ver suche an öffentlichen<br />

Schulen durchführen. Hiezu zählen auch Schulver suche zur Entwicklung neuer Lehrplaninhalte<br />

sowie zur Ver besserung di daktischer <strong>und</strong> metho discher Arbeitsformen (ins be sondere sozialer<br />

Arbeits formen) an einzelnen Schul arten.<br />

(2) Als Gr<strong>und</strong>lage <strong>für</strong> <strong>Schulversuche</strong> sind Schulversuchspläne aufzu stellen, die das Ziel der<br />

einzelnen <strong>Schulversuche</strong>, die Einzelheiten ihrer Durch füh rung <strong>und</strong> ihre Dauer festlegen. Die<br />

Schulversuchs pläne sind in den Schulen, an denen sie durchgeführt werden, durch An schlag<br />

während eines Monats k<strong>und</strong> zumachen <strong>und</strong> anschließend bei den be treffenden Schul leitungen<br />

zu hinterlegen. Auf Verlangen ist Schülern <strong>und</strong> Er ziehungsberechtigten Einsicht zu gewähren.<br />

(3) Soweit bei der Durchführung von <strong>Schulversuche</strong>n an öffentlichen Pflicht schulen deren<br />

äußere Organisation berührt wird, bedarf es einer vor herigen Vereinbarung zwischen dem<br />

B<strong>und</strong> <strong>und</strong> dem be treffenden B<strong>und</strong>es land.<br />

(4) An Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht bedarf ein vom Schul erhalter be absichtigter<br />

Schulversuch der Bewilligung des B<strong>und</strong>es ministers <strong>für</strong> Unter richt <strong>und</strong> Kunst, um die im Wege<br />

des Landes schulrates anzu suchen ist. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Bestimmungen<br />

des Abs. 1 erfüllt wer den, ein Schul ver suchs plan gemäß Abs. 2 vor liegt <strong>und</strong> der im Abs. 7 angeführte<br />

H<strong>und</strong>ertsatz nicht überschritten wird. Die Be willigung umfasst auch die Ge nehmigung<br />

des Schul ver suchs planes.<br />

(5) Vor der Einführung eines <strong>Schulversuche</strong>s an einer Schule ist das Schul forum bzw. der<br />

Schulgemeinschaftsausschuss zu hören.<br />

7<br />

G ESETZLICHE<br />

G R<br />

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N DLAGE<br />

N

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