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Schulversuchsbroschüre 2010/11 - Referat für Schulversuche und ...

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46<br />

4.4 . Inklusive.Pädagogik<br />

Motiv:<br />

Im August 1997 wurde der Artikel 7 Abs. 1 B<strong>und</strong>esverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. I Nr. 87/1997<br />

durch folgende Sätze ergänzt:<br />

„Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Die Republik (B<strong>und</strong>, Länder <strong>und</strong><br />

Gemeinden) bekennt sich dazu, die Gleichbehandlung von behinderten <strong>und</strong> nicht behinderten<br />

Menschen in allen Bereichen des täglichen Lebens zu gewähr leisten.“ 1<br />

Des Weiteren befinden sich folgende relevante Textstellen in österreichischen Gesetz werken:<br />

» „Die öffentlichen Schulen sind allgemein ohne Unterschied der Geburt, des Geschlechts,<br />

der Rasse, des Standes, der Klasse, der Sprache <strong>und</strong> des Bekenntnisses zugänglich.“ 2<br />

» „Das Unterrichtsprinzip Interkulturelles Lernen soll „einen Beitrag zum besseren gegenseitigen<br />

Verständnis bzw. zur Wertschätzung, zum Erkennen von Gemeinsamkeiten <strong>und</strong><br />

zum Abbau von Vorurteilen leisten.“ 3<br />

» „Eine allenfalls vorhandene Zwei- oder Mehrsprachigkeit soll positiv besetzt <strong>und</strong> die SchülerInnen<br />

sollen ermuntert werden, Kenntnisse in der Muttersprache im Unterricht sinn voll<br />

einzubringen.“ 4<br />

Wenn sich eine Gesellschaft als demokratisch <strong>und</strong> human definiert, so muss sie von der Partizipation<br />

aller ihr innewohnenden Menschen an ihr ausgehen. Es muss das Be streben dieser Gesellschaft sein<br />

allen Faktoren, die die Ausgrenzung von Menschen zur Folge haben, auf allen Ebenen entgegen zu<br />

wirken – so auch im Bildungswesen.<br />

In der österreichischen Bildungslandschaft manifestierte sich dieser Gedanke in der Ein richtung<br />

von „Integrationsklassen“, in denen behinderte Kinder <strong>und</strong> nicht behinderte Kinder gemeinsam<br />

unterrichtet werden. Unter „Integration“ versteht man aber auch – gerade im Ballungsraum Wien –<br />

die Integration von SchülerInnen mit unter schiedlichen Herkunfts sprachen.<br />

Beide Modelle sind als Entwicklungsschritte zu einer nicht ausschließenden Ge sell schaft zu verstehen.<br />

Dennoch wird in beiden Fällen von einer Minderheit aus ge gangen, die der sogenannten Norm der<br />

Mehrheit nicht entspricht.<br />

Der Begriff „Inklusion“ stellt hingegen die Unterschiedlichkeit der Menschen als ge meinsames<br />

Merkmal des „Mensch-Seins“ in den Mittelpunkt der Betrachtung. Die Viel fältigkeit menschlichen<br />

Lebens in Bezug auf Geschlecht, Religion, Kultur, Sprache, soziale Lage <strong>und</strong> Fähigkeiten wird als<br />

„Entwicklungsressource“ <strong>für</strong> alle gesehen. „Heterogenität ist Normalität – mehr denn je!“ (HINZ<br />

2003)<br />

In der erziehungs- <strong>und</strong> bildungsrelevanten Praxis bedeutet dies, dass „alle Kinder <strong>und</strong> Schüler<br />

Innen in Kooperation miteinander auf ihrem jeweiligen Entwicklungsniveau nach Maßgabe ihrer<br />

momentanen Wahrnehmungs-, Denk- <strong>und</strong> Handlungs kompe tenzen in Orientierung auf die `nächste<br />

Zone ihrer Entwicklung an <strong>und</strong> mit einem ge meinsamen Gegen stand spielen, lernen <strong>und</strong> arbeiten.“ 5<br />

Und dies soll <strong>für</strong> die Kinder <strong>und</strong> SchülerInnen in der Bildungseinrichtung geschehen, die in ihrem<br />

unmittelbaren Lebensumfeld liegt – sprich „Standort in Wohnnähe“.<br />

Zielsetzung:<br />

Im Wiener Bildungswesen gilt es Elemente einer „inklusiven“ Praxis zu erfassen <strong>und</strong> aus zubauen.<br />

Dazu bedarf es der Beschreibung von Kriterien, die pädagogisches Handeln als „inklusives“<br />

kennzeichnen. So soll es <strong>für</strong> PädagogInnen möglich sein ihre päda gogische Tätig keit als „inklusive“ zu<br />

erkennen. Leitidee ist der Heterogenität der Kinder <strong>und</strong> Schüler Innen durch „Innere Differenzierung<br />

durch Individualisierung“ <strong>und</strong> der Wahr nehmung der sozialen Dimension als Gruppe durch die<br />

„Kooperation am ge mein samen Gegenstand“ 6 ge recht zu werden.<br />

Kriterien einer „inklusiven“ Praxis<br />

» Ermöglichung der Kooperation durch den gemeinsamen Gegenstand (Lernen am<br />

g emeinsamen Thema, Lernnetze, kooperatives Lernen, Pro jekte, projekt orientierter<br />

1 BGBl. I Nr. 87/1997 zit.n. BUNDESMINISTERIUM FÜR ARBEIT, GESUNDHEIT UND SOZIALES 1999, S.72<br />

2 §4 Abs. 1 SchOG<br />

3 BGBl. II Nr. 133/2000<br />

4 BGBl. II Nr. 134/2000<br />

5 FEUSER, Georg: Behinderte Kinder u. Jugendliche: Zwischen Integration u. Aussonderung. Darmstadt: Wiss. Buchges., 1995; S.173<br />

6 Unter „gemeinsamem Gegenstand“ ist hier nicht der Fachunterricht zu verstehen. Vielmehr lässt sich der Begriff als gemeinsame<br />

Aufgabe, Tätigkeit, als gemeinsames Projekt, Vorhaben, .... verstehen.

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