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Planfeststellungsrichtlinien (PF-RL) R I C H T L I N I E N für den ...

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Eisenbahn-Bundesamt <strong>Planfeststellungsrichtlinien</strong> (<strong>PF</strong>-<strong>RL</strong>) Seite 107<br />

B.2 Verfahrensrechtliche Bewertung<br />

B.2.1 Rechtsgrundlage<br />

Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG<br />

<strong>für</strong> das Vorhaben " ", Bahn-km 20,123 - 25,456<br />

der Strecke 1357 Oberg - Uheim, Az.: ... vom xx.xx.20xx<br />

Rechtsgrundlage <strong>für</strong> die vorliegende planungsrechtliche Entscheidung ist § 18 AEG.<br />

Betriebsanlagen der Eisenbahn einschließlich der Bahnstromfernleitungen dürfen<br />

nur gebaut oder geändert wer<strong>den</strong>, wenn der Plan zuvor festgestellt wor<strong>den</strong> ist. Bei<br />

der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten<br />

Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu<br />

berücksichtigen.<br />

B.2.2 Zuständigkeit<br />

Das Eisenbahn-Bundesamt ist <strong>für</strong> <strong>den</strong> Erlass einer planungsrechtlichen<br />

Entscheidung nach § 18 AEG betreffend Betriebsanlagen von Eisenbahnen des<br />

Bundes zuständig (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 1 und Abs. 2 des Gesetzes über die<br />

Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes - BEVVG). Das Vorhaben bezieht sich<br />

auf Betriebsanlagen der Eisenbahninfrastrukturbetreiberin DB Netz AG.<br />

<strong>PF</strong>-<strong>RL</strong> <strong>Planfeststellungsrichtlinien</strong> Ausgabe 01/2010 Stand 20.04.2010

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