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Planfeststellungsrichtlinien (PF-RL) R I C H T L I N I E N für den ...

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Eisenbahn-Bundesamt <strong>Planfeststellungsrichtlinien</strong> (<strong>PF</strong>-<strong>RL</strong>) Seite 70<br />

• Park-&-Ride-Anlagen, sofern sie von einer Eisenbahn betrieben wer<strong>den</strong>, in räumlicher<br />

Nähe zu einem Personenbahnhof stehen und dazu bestimmt sind, Kraftfahrzeuge von<br />

Reisen<strong>den</strong> aufzunehmen (vgl. VGH Ba<strong>den</strong>-Württemberg, Urteil vom 24.02.1989,<br />

Az. 5 S 958/88),<br />

• Zugänge zu <strong>den</strong> Betriebsanlagen,<br />

• Zufuhrwege und Ladestraßen, Lagerplätze, Lagerräume und Einrichtungen auf diesen<br />

Flächen, soweit sie <strong>für</strong> <strong>den</strong> Güterumschlag auf Fahrzeuge des Schienenverkehrs und von<br />

diesen erforderlich sind,<br />

• Anlagen <strong>für</strong> <strong>den</strong> elektrischen Zugbetrieb (z. B. Bahnstrom- und Bahnstromfernleitungen,<br />

Umformer-, Gleichrichter- und Unterwerke, Fahr- und Speiseleitungen),<br />

• Weichenheizungs- und Zugvorheizanlagen,<br />

• betriebliche Abwasseranlagen, die der Behandlung und Beseitigung der in <strong>den</strong><br />

Betriebsanlagen anfallen<strong>den</strong> Abwässer dienen.<br />

Die vorstehende Aufzählung enthält zwar wichtige und typische Eisenbahnbetriebsanlagen,<br />

<strong>den</strong>noch besitzt sie lediglich Beispielcharakter und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit.<br />

Entschei<strong>den</strong>d <strong>für</strong> derartige Anlagen ist, dass sie mit dem Eisenbahnbetrieb räumlich und funktionell<br />

im Zusammenhang stehen.<br />

Anmerkung:<br />

Die Darstellung der konkreten Standorte der einzelnen Betriebsanlagen (insbesondere die<br />

Standorte von Masten <strong>für</strong> Signale und Fahrleitungsanlagen sowie Kabeltrassen und Kabeltröge)<br />

in <strong>den</strong> Planunterlagen <strong>für</strong> Vorhaben, die <strong>den</strong> Neu- oder Ausbau von Eisenbahnstrecken oder<br />

Streckenabschnitten zum Gegenstand haben, ist dann zwingend erforderlich, wenn durch sie<br />

Drittbetroffenheiten ausgelöst wer<strong>den</strong> können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.07.2007,<br />

Az. 9 VR 19.07, Rn 17).<br />

(5) Ausstattungen, Ausrüstungsgegenstände, Verkehrszeichen und Beschilderungen sind als<br />

Zubehör (§ 97 BGB) Bestandteile der Eisenbahnbetriebsanlagen. Das Anbringen, Ändern oder<br />

Entfernen solcher Bestandteile ist i. d. R. nicht Gegenstand einer Zulassungsentscheidung nach<br />

§ 18 AEG, ausnahmsweise jedoch dann, wenn dadurch Drittbetroffenheiten ausgelöst wer<strong>den</strong><br />

können. In jedem Fall bleibt die Zuständigkeit des EBA nach § 4 Abs. 2 AEG <strong>für</strong> das Zubehör<br />

unberührt.<br />

(6) Eisenbahnbetriebsanlagen brauchen nicht im Eigentum der EdB stehen. Unterfallen diese dem<br />

diskriminierungsfreien Zugang, muss der Eigentümer jedoch der unbedingten und unbefristeten<br />

Nutzung <strong>für</strong> <strong>den</strong> öffentlichen Eisenbahnzweck zugestimmt haben.<br />

<strong>PF</strong>-<strong>RL</strong> <strong>Planfeststellungsrichtlinien</strong> Ausgabe 01/2010 Stand 20.04.2010

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