Planfeststellungsrichtlinien (PF-RL) R I C H T L I N I E N für den ...
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Eisenbahn-Bundesamt <strong>Planfeststellungsrichtlinien</strong> (<strong>PF</strong>-<strong>RL</strong>) Seite 29<br />
• der Antrag unterschrieben ist und<br />
• dem Antrag die vollständigen Planunterlagen in der erforderlichen Anzahl Ausfertigungen<br />
beigefügt sind.<br />
Dem EBA ist mitzuteilen, welche TÖB nach Ansicht des Vorhabenträgers in ihrem<br />
Aufgabenbereich berührt wer<strong>den</strong> können. Behör<strong>den</strong>, deren ansonsten erforderliche<br />
Verwaltungsentscheidung infolge der Konzentrationswirkung der Planfeststellung ersetzt wird,<br />
und Gemein<strong>den</strong>, in <strong>den</strong>en sich das Vorhaben voraussichtlich auswirkt, sind stets zu beteiligen.<br />
(4) Dem Antrag sind die erforderlichen Angaben zur Kostenfestsetzung beizufügen.<br />
(5) Der Vorhabenträger kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Der Umfang<br />
seiner Vertretungsmacht ergibt sich aus der ihm schriftlich erteilten Vollmacht. Die Vollmacht ist<br />
dem EBA vorzulegen; sie ist zum Verwaltungsvorgang zu nehmen.<br />
(6) Der Vorhabenträger erklärt mit seinem Antrag insbesondere, dass in <strong>den</strong> Planunterlagen die<br />
anerkannten Regeln der Technik beachtet wer<strong>den</strong>. Abweichungen sind darzustellen und zu begrün<strong>den</strong>.<br />
In diesen Fällen ist mindestens die gleiche Sicherheit wie bei der Beachtung der<br />
Regeln nachzuweisen.<br />
(6a) Bedarf das Vorhaben einer Inbetriebnahmegenehmigung nach §§ 6, 9 TEIV (vgl. <strong>RL</strong> 10 Abs.<br />
1a), so ist der Vorhabenträger darauf hinzuweisen, dass er zeitnah die EG-Prüfung bei einer<br />
benannten Stelle zu beantragen hat (vgl. § 14 VV IST sowie Verfügung EBA vom 17.03.2008,<br />
Az. 2.320 Pa). Das Ergebnis der EG-Prüfung sowie etwaige Ausnahmegenehmigungen sind<br />
der Planfeststellungsbehörde unverzüglich vorzulegen. Die EG-Prüfung hat zu bestätigen, dass<br />
die planfeststellungsrelevanten Parameter der TSI beachtet wur<strong>den</strong>. Weicht die Planung in<br />
diesen Punkten von Vorgaben der TSI ab, so ist der Vorhabenträger darauf hinzuweisen, dass<br />
er gemäß § 5 TEIV die erforderlichen Ausnahmegenehmigungen bei der Sicherheitsbehörde<br />
(EBA) zu beantragen hat (vgl. hierzu auch § 7 VV IST). Davon abweichende Regelungen<br />
ergeben sich bei Maßnahmen im Zuge von Oberbauinstandhaltungsarbeiten und<br />
Baumaßnahmen „unter dem rollen<strong>den</strong> Rad“ (vgl. Verfügung EBA vom 22.08.2008, Az. Pr.2110<br />
- 21Igibn/002-0005#002-004)<br />
(6b) Das EBA prüft, ob das Vorhaben negative Auswirkungen auf die Funktions- und<br />
Leistungsfähigkeit des Eisenbahnnetzes, die verkehrliche Bedeutung einer Infrastruktur und<br />
ihrer Kapazität hat (Einzelheiten siehe insbesondere Verfügung EBA vom 15.02.2008, Az.<br />
23.91 Pa). Sofern ein Verfahren nach § 11 AEG nicht erforderlich ist, sind kapazitätsrelevante<br />
Vorhaben gemäß Muster 13.3 im Internet bekannt zu machen.<br />
<strong>PF</strong>-<strong>RL</strong> <strong>Planfeststellungsrichtlinien</strong> Ausgabe 01/2010 Stand 20.04.2010