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Planfeststellungsrichtlinien (PF-RL) R I C H T L I N I E N für den ...

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Eisenbahn-Bundesamt <strong>Planfeststellungsrichtlinien</strong> (<strong>PF</strong>-<strong>RL</strong>) Seite 49<br />

(1b) Ein Klagerecht steht ebenfalls <strong>den</strong> nach § 13 Abs. 3 BGG anerkannten Verbän<strong>den</strong> zu. Diese<br />

können unter <strong>den</strong> Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 BGG Klage auf Feststellung eines<br />

Verstoßes gegen § 2 Abs. 3 EBO erheben.<br />

(2) Für Klagen gegen Planfeststellungsbeschlüsse, die <strong>den</strong> Bau oder die Änderung von Strecken<br />

sowie von Rangier- und Containerbahnhöfen einschließlich ihrer Nebeneinrichtungen zum<br />

Gegenstand haben, ist die erstinstanzliche Zuständigkeit der Oberverwaltungsgerichte gegeben<br />

(§ 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und Satz 2 VwGO, zur Auslegung dieser Vorschrift vgl. BVerwG,<br />

Beschluss vom 16.07.2008, Az. 9 A 21/08).<br />

(3) Bei Vorhaben gemäß Anlage zu § 18e Abs. 1 AEG ist Klage beim Bundesverwaltungsgericht zu<br />

erheben, das in erster und letzter Instanz entscheidet. Dasselbe gilt <strong>für</strong> alle Vorhaben, die<br />

Magnetschwebebahnen betreffen (§ 2d Abs. 1 MBPlG).<br />

(4) Für Klagen gegen Planfeststellungsbeschlüsse zu Vorhaben, die nicht von <strong>den</strong> Absätzen 2 und<br />

3 dieser <strong>RL</strong> erfasst wer<strong>den</strong>, ist die erstinstanzliche Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte gegeben.<br />

(5) Die Klage ist innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses<br />

zu erheben (§ 74 VwGO). Die Klageerhebung bei <strong>den</strong> Oberverwaltungsgerichten<br />

und beim Bundesverwaltungsgericht muss durch anwaltlichen Schriftsatz erfolgen<br />

(§ 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Anwaltszwang besteht nicht <strong>für</strong> juristische Personen des<br />

öffentlichen Rechts und Behör<strong>den</strong>; zu weiteren Einzelheiten wird auf § 67 Abs. 1 Satz 3 VwGO<br />

verwiesen. Bei <strong>den</strong> Verwaltungsgerichten besteht kein Anwaltszwang. Dort kann die Klage<br />

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben wer<strong>den</strong><br />

(§ 81 VwGO).<br />

(5a) Beim Bundesverwaltungsgericht kann die Klage gemäß der Verordnung über <strong>den</strong><br />

elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht und Bundesfinanzhof vom<br />

26.11.2004 (BGBl. I S. 3091) auch auf elektronischem Wege erhoben wer<strong>den</strong>. Sie muss <strong>den</strong> in<br />

dieser Verordnung geregelten Anforderungen entsprechen (vgl. hierzu <strong>den</strong> entsprechen<strong>den</strong><br />

Hinweis in <strong>den</strong> Mustern 28.7 bis 28.10)<br />

Soweit die Klage bei einem anderen Gericht der Verwaltungsgerichtsbarkeit erhoben wer<strong>den</strong><br />

muss, ist zu prüfen, ob das betreffende Bundesland, in dem dieses Gericht seinen Sitz hat, von<br />

der Ermächtigung des § 55a VwGO Gebrauch gemacht und durch Rechtsverordnung die<br />

Klageerhebung zum Oberverwaltungsgericht / Verwaltungsgerichtshof bzw. zu <strong>den</strong><br />

Verwaltungsgerichten auf elektronischem Wege zugelassen hat. In diesen Fällen ist in Analogie<br />

zu dem Hinweis <strong>für</strong> die elektronische Klageerhebung zum Bundesverwaltungsgericht (vgl.<br />

<strong>PF</strong>-<strong>RL</strong> <strong>Planfeststellungsrichtlinien</strong> Ausgabe 01/2010 Stand 20.04.2010

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