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Planfeststellungsrichtlinien (PF-RL) R I C H T L I N I E N für den ...

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Eisenbahn-Bundesamt <strong>Planfeststellungsrichtlinien</strong> (<strong>PF</strong>-<strong>RL</strong>) Seite 51<br />

IV. Regelungen nach Abschluss des Planfeststellungsverfahrens<br />

30. Außerkrafttreten und Verlängerung der Geltungsdauer des Planes<br />

(1) Der festgestellte Plan tritt außer Kraft, wenn mit seiner Durchführung nicht innerhalb von zehn<br />

Jahren nach Eintritt der Bestandskraft (vgl. <strong>RL</strong> 29 Abs. 1) begonnen wor<strong>den</strong> ist<br />

(§ 18c Nr. 1 AEG bzw. § 2b Nr. 1 MBPlG). Als Beginn der Durchführung des Planes gilt gemäß<br />

§ 18c Nr. 4 AEG bzw. § 2b Nr. 4 MBPlG jede erstmals nach außen erkennbare Tätigkeit von<br />

mehr als nur geringfügiger Bedeutung zur plangemäßen Verwirklichung des Vorhabens (z. B.<br />

Baufeldfreimachung, nicht dagegen Bauentwurfsplanung).<br />

(2) Die Geltungsdauer eines Planfeststellungsbeschlusses kann um höchstens fünf Jahre<br />

verlängert wer<strong>den</strong> (§ 18c Nr. 1 AEG bzw. § 2b Nr. 1 MBPlG). Bloße Planänderungen im Sinne<br />

von § 76 VwVfG bewirken keine Verlängerung der Geltungsdauer (vgl. <strong>RL</strong> 32 Abs. 9).<br />

(3) Der Vorhabenträger soll die Verlängerung bei der Planfeststellungsbehörde so rechtzeitig (in<br />

der Regel ein Jahr vor Außerkrafttreten) beantragen, dass der Plan noch vor Ablauf der<br />

Geltungsdauer verlängert wer<strong>den</strong> kann. Vor der Entscheidung ist eine auf diesen Antrag<br />

begrenzte Anhörung nach § 18c Nr. 2 AEG bzw. § 2b Nr. 2 MBPlG i. V. m. § 73 VwVfG durchzuführen.<br />

Es ist erforderlich, <strong>für</strong> das Anhörungsverfahren geeignete Planunterlagen aus dem<br />

festgestellten Plan zur Beschreibung von Art und Umfang der Maßnahme beizufügen.<br />

(4) Der materielle Inhalt des bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlusses ist grundsätzlich nicht<br />

Gegenstand des Verfahrens; eine erhebliche Änderung der Sach- und Rechtslage (z. B.<br />

Wegfall des Bedarfs) ist jedoch zu berücksichtigen.<br />

Die Entscheidung über die Verlängerung ist gemäß § 18c Nr. 3 AEG bzw. § 2b Nr. 3 MBPlG,<br />

§ 74 Abs. 4 und 5 VwVfG mit Rechtsbehelfsbelehrung bekannt zu geben. Die Dauer der<br />

Verlängerung ist konkret anzugeben.<br />

<strong>PF</strong>-<strong>RL</strong> <strong>Planfeststellungsrichtlinien</strong> Ausgabe 01/2010 Stand 20.04.2010

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