Planfeststellungsrichtlinien (PF-RL) R I C H T L I N I E N für den ...
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Eisenbahn-Bundesamt <strong>Planfeststellungsrichtlinien</strong> (<strong>PF</strong>-<strong>RL</strong>) Seite 147<br />
Muster 28.5 Rechtsbehelfsbelehrung <strong>für</strong> Planfeststellungsbeschlüsse und Plangenehmigungen <strong>für</strong><br />
Bauvorhaben, soweit sie von § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und Satz 2 VwGO erfasst sind und<br />
<strong>für</strong> die vordringlicher Bedarf festgestellt ist (mit sofortiger Vollziehbarkeit)<br />
Gegen <strong>den</strong> vorstehen<strong>den</strong> Planfeststellungsbeschluss / die vorstehende Plangenehmigung<br />
[Unzutreffendes nicht schreiben] kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage beim<br />
...................... (Oberverwaltungsgericht bzw. Verwaltungsgerichtshof*) [Unzutreffendes nicht<br />
schreiben]) ............................................................. (genaue Bezeichnung und Gerichtsort) erhoben<br />
wer<strong>den</strong>. Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich zu erheben. Die Klage muss <strong>den</strong> Kläger, die Beklagte<br />
[Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium <strong>für</strong> Verkehr, Bau und<br />
Stadtentwicklung (BMVBS), dieses vertreten durch <strong>den</strong> Präsi<strong>den</strong>ten des Eisenbahn-Bundesamtes,<br />
Außenstelle ............................... (mit genauer Anschrift)] und <strong>den</strong> Gegenstand des Klagebegehrens<br />
bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Der Kläger hat innerhalb einer Frist von<br />
sechs Wochen die zur Begründung seiner Klage dienen<strong>den</strong> Tatsachen und Beweismittel anzugeben.<br />
Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht wer<strong>den</strong>, können durch<br />
das Gericht zurückgewiesen wer<strong>den</strong>.<br />
Vor dem Oberverwaltungsgericht/Verwaltungsgerichtshof*) [Unzutreffendes nicht schreiben]<br />
müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte<br />
vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer<br />
deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt<br />
zugelassen.<br />
Behör<strong>den</strong> und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung<br />
ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit<br />
Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer<br />
Behör<strong>den</strong> oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur<br />
Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.<br />
Prozessbevollmächtigte können auch Diplom-Juristen sein, die nach dem 03.10.1990 zum Richter,<br />
Staatsanwalt oder Notar ernannt, im höheren Verwaltungsdienst beschäftigt oder als Rechtsanwalt<br />
zugelassen wur<strong>den</strong>.<br />
Ein als Bevollmächtigter zugelassener Beteiligter kann sich selbst vertreten.<br />
Die Anfechtungsklage gegen <strong>den</strong> vorstehen<strong>den</strong> Planfeststellungsbeschluss / die vorstehende<br />
Plangenehmigung [Unzutreffendes nicht schreiben] hat gemäß § 18e Abs. 2 Satz 1 AEG keine<br />
aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschieben<strong>den</strong> Wirkung der<br />
Anfechtungsklage gegen <strong>den</strong> vorstehen<strong>den</strong> Planfeststellungsbeschluss / die vorstehende<br />
Plangenehmigung [Unzutreffendes nicht schreiben] nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der<br />
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung dieses<br />
Planfeststellungsbeschlusses / dieser Plangenehmigung [Unzutreffendes nicht schreiben] beim<br />
................. (Oberverwaltungsgericht bzw. Verwaltungsgerichtshof*) [Unzutreffendes nicht<br />
schreiben]) ............................................................. (genaue Bezeichnung und Gerichtsort)<br />
gestellt und begründet wer<strong>den</strong>.<br />
Hinweis:<br />
Sofern nach der jeweiligen landesrechtlichen Regelung die Klageerhebung auch auf elektronischem<br />
Wege erfolgen kann, ist die Rechtsbehelfsbelehrung gemäß <strong>RL</strong> 28 Abs. 5a zu ergänzen.<br />
_____<br />
*) Lt. BayVGH ist zur Rechtmäßigkeit einer Rechtsbehelfsbelehrung die korrekte Bezeichnung des Gerichtes als OVG oder<br />
VGH erforderlich.<br />
<strong>PF</strong>-<strong>RL</strong> <strong>Planfeststellungsrichtlinien</strong> Ausgabe 01/2010 Stand 20.04.2010