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Planfeststellungsrichtlinien (PF-RL) R I C H T L I N I E N für den ...

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Eisenbahn-Bundesamt <strong>Planfeststellungsrichtlinien</strong> (<strong>PF</strong>-<strong>RL</strong>) Seite 118<br />

Plangenehmigung gemäß § 18 AEG i.V.m. § 74 Abs. 6 VwVfG und § 18b AEG<br />

<strong>für</strong> das Vorhaben "...", Bahn-km 20,123 - 25,456<br />

der Strecke 1357 Oberg - Uheim, Az.: ... vom xx.xx.20xx<br />

A.3.2 Konzentrationswirkung<br />

Durch die Plangenehmigung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der<br />

notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm<br />

berührten öffentlichen Belange festgestellt; neben der Plangenehmigung sind<br />

andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche<br />

Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und<br />

Planfeststellungen nicht erforderlich (§ 18 AEG in Verbindung mit § 75 Abs. 1<br />

VwVfG).<br />

A.4 Nebenbestimmungen und Hinweise, Vorbehalte<br />

(Anm.: Sofern ausnahmsweise im Bescheid ein Vorbehalt nach § 74 Abs. 3 VwVfG<br />

notwendig wird, soll das in diesem Kapitel erfolgen)<br />

A.4.1 Unterrichtungspflichten<br />

Die Zeitpunkte des Baubeginns und der Fertigstellung sind dem Eisenbahn-Bundesamt,<br />

Außenstelle Astadt, der Gemeinde Elingen, dem Landkreis Ibach und der<br />

unteren Naturschutzbehörde möglichst frühzeitig schriftlich bekannt zu geben.<br />

A.4.2 VV BAU und VV BAU-STE<br />

Die Regelungen der „Verwaltungsvorschrift über die Bauaufsicht im Ingenieurbau, Oberbau<br />

und Hochbau“ (VV BAU) und der „Verwaltungsvorschrift <strong>für</strong> die<br />

Plangenehmigung gemäß § 18 AEG i.V.m. § 74 Abs. 6 VwVfG und § 18b AEG<br />

<strong>für</strong> das Vorhaben "...", Bahn-km 20,123 - 25,456<br />

der Strecke 1357 Oberg - Uheim, Az.: ... vom xx.xx.20xx<br />

<strong>PF</strong>-<strong>RL</strong> <strong>Planfeststellungsrichtlinien</strong> Ausgabe 01/2010 Stand 20.04.2010

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