Planfeststellungsrichtlinien (PF-RL) R I C H T L I N I E N für den ...
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Eisenbahn-Bundesamt <strong>Planfeststellungsrichtlinien</strong> (<strong>PF</strong>-<strong>RL</strong>) Seite 23<br />
• der zu erwarten<strong>den</strong> Beeinträchtigungen der Umwelt und der Entlastungseffekte unter Be-<br />
rücksichtigung möglicher Maßnahmen zur Vermeidung oder Minderung von Beeinträch-<br />
tigungen<br />
erforderlich.<br />
Dabei ist zu beachten, dass bei einer erheblichen Beeinträchtigung eines Vogelschutz- oder<br />
FFH-Gebietes der Antrag auf Zulassung des Vorhabens nur dann Erfolg haben kann, wenn<br />
eine weniger beeinträchtigende zumutbare Alternative nicht gegeben ist<br />
(vgl. § 34 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG).<br />
Der Vorhabenträger ist befugt, Lösungen, die auf der Grundlage einer Grobanalyse weniger<br />
geeignet erscheinen, in <strong>den</strong> Unterlagen nicht näher zu prüfen.<br />
(10) Sofern ein Raumordnungsverfahren vorausgegangen ist, kann die UVP im Planfeststellungsverfahren<br />
auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen des Vorhabens<br />
beschränkt wer<strong>den</strong> (vgl. § 16 Abs. 2 UVPG). Sind Vorhabenvarianten oder -alternativen in<br />
diesem Verfahren geprüft wor<strong>den</strong>, können die Unterlagen auf diejenigen Lösungen beschränkt<br />
wer<strong>den</strong>, die nach dem jeweils aktuellen Planungsstand noch ernsthaft in Betracht kommen. Der<br />
Ausschluss von Alternativen ist ggf. an <strong>den</strong> Anforderungen des § 34 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG zu<br />
messen.<br />
(11) Vorhaben, die geeignet sind, ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder ein Europäisches<br />
Vogelschutzgebiet erheblich zu beeinträchtigen, sind auf ihre Verträglichkeit mit <strong>den</strong><br />
Erhaltungszielen des Gebietes zu überprüfen (§ 34 Abs. 1 BNatSchG). Diese Prüfung ist wie<br />
die UVP unselbständiger Teil des Zulassungsverfahrens.<br />
(12) Alle erheblichen Umweltauswirkungen sind unter Berücksichtigung des allgemeinen<br />
Kenntnisstandes und der allgemein anerkannten Prüfungsmetho<strong>den</strong> zu untersuchen und darzulegen.<br />
Eine Sachverhaltsaufklärung ist insoweit erforderlich, als sie <strong>für</strong> eine sachgerechte Abwägungsentscheidung<br />
geboten ist.<br />
(13) Könnte ein Vorhaben erhebliche Auswirkungen auf die Schutzgüter gem. Abs. 2 in einem<br />
Nachbarstaat der Bundesrepublik Deutschland hervorrufen, sind §§ 8 und 9a UVPG zu<br />
beachten. Soweit bilaterale Vereinbarungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und<br />
Nachbarstaaten zur Konsultation bei grenzüberschreiten<strong>den</strong> Umweltauswirkungen bestehen,<br />
sind auch diese zu beachten.<br />
<strong>PF</strong>-<strong>RL</strong> <strong>Planfeststellungsrichtlinien</strong> Ausgabe 01/2010 Stand 20.04.2010